gesetzes-lage zum essen von waren im laden?

14 Antworten

klaut man sie ja eigentlich nicht

Die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls beinhalten die Wegnahme, als den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

Sobald die Chips in Deinem Magen sind, sind sie eindeutig dem Zugriff des rechtmäßigen Inhabers entzogen. Die Zueignungsabsicht wirst Du auch nicht glaubhaft bestreiten können. Somit machst Du Dich wegen Diebstahls strafbar, wenn auch etwas milder nach § 248a StGB. Das heißt: Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Wenn das Geschäft Anzeige erstattet, läuft das jedoch wie ein normaler § 242 StGB.

Beides natürlich unter der Voraussetzung, dass die Reste der Mahlzeit im Laden bleiben und die verzehrte Ware nicht an der Kasse bezahlt wird.

Wenn du mit den geöffneten Lebensmitteln anschließend zur Kasse schreitest und bezahlst, ist das natürlich kein Diebstahl!

Bezahlst du nicht, ist es Diebstahl und dir gehören ein paar hinter die Löffel!

Das "einführen, in den Körper bringen" ist sozusagen die höchste Form der Gewahrsamsbildung...du nimmst es auf deutsch gesagt in Besitz und brichst den Gewahrsam( Besitz flach gesagt) des Ladeninhabers an der Ware. Streng genommen ist das ein Diebstahl oder Sachbeschädigung.

Es wäre schon ein Diebstahl wenn du dir Kaugummis in die Tache steckst, da sie vollkommen dem Gewahrsam des EIgentümers entzogen sind.