Versicherungsnehmer und versicherte Person?

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Die versicherte Person muss der Kündigung nicht zustimmen. Es muss "nur" nachgewiesen werden, dass sie Kenntnis von der Kündigung hat (§207 Abs. 2 Satz 2 VVG).

Ihr bittet also den Versicherer, dass er eurem Sohn ein Schreiben schickt in dem mitgeteilt wird, dass ihr den Vertrag kündigen wollt (und in dem ihm gleichzeitig die Weiterführung des Vertrags angeboten wird, denn das ist die eigentliche Aufgabe des §207 VVG). Ob er dies dann unterschreibt oder nicht ist irrelevant, die Versicherung weiß somit, dass die VP Kenntnis hat (da die Versicherung ihn ja selber angeschrieben hat).

Diese Frage hättest du auch dem Vermittler stellen können der den Vertrag betreut, der soll euch unterstützen.

So erscheint mir das logisch und nachvollziehbar. Es existiert kein Vermittler. :-)

Vielen Dank.

Der volljährige Mitversicherte ist daher – was im Streitfall nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist – von der Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu unterrichten. Er selber hat sodann das Recht, die Fortsetzung des Vertrages im eigenen Namen zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der volljährige Mitversicherte also keineswegs ohne jeden Krankenversicherungsschutz da. Vielmehr liegt es in seiner Hand die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu erklären.

https://www.vorsorgebote.de/kuendigung-der-mitversicherung-des-volljaehrigen-sohns-in-der-krankenversicherung-19642

Woher ich das weiß:Recherche

Es geht nicht um die gesetzliche Krankenversicherung. Der ist selbst berufstätig und damit auch selbst versichert. Es geht hier um ein private Krankenversicherung incl. Krankenhaustagegeldversicherung.

Naja wieso? Euer Sohn muß doch der Kündigung nicht zustimmen, er muß nur davon wissen.

Also soll der Versicherer ihn anschreiben: Hallo lieber Kunde, dieser Vertrag wird vom VN gekündigt, fertig.

Manchmal übernehmen die versicherten Personen so einen Vertrag.

Der Versicherungsnehmer ist gestaltungsberechtigt. Er kann also selbstverständlich auch diesen Vertrag kündigen.

Die versicherte Person müsste nur mit unterschreiben, wenn der Vertrag z.B. erhöht werden soll. Das wäre dann ja mit Gesundheitsfragen verbunden

Es muss nachgewiesen werden, dass die VP Kenntnis von der Kündigung hat, sonst wird die Kündigung nicht wirksam.

@NamenSindSchwer

Wenn diese "versicherte Person" aber nicht auffindbar ist, kann man das auch durch amtliche Verlautbarung veröffentlichen.

Es kann ja niemand gezwungen werden, Beitrag zu zahlen, wenn diese begünstigte Person, vielleicht gar nicht mehr existiert.

@DerHans

Sicher gibt es diverse Möglichkeiten. Ändert nichts daran, dass der VN den Vertrag eben nicht einfach so kündigen kann.

Richtig! Das kann nicht sein und ist auch nicht so!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Doch, das ist so.......leider. Habe bei meiner Haus- und Hofversicherung nachgefragt - da ist das genauso. Warum das so ist, weiß aber keiner.

@Lotta1965
Warum das so ist, weiß aber keiner.

Doch, damit sichergestellt ist, dass die VP nicht plötzlich den Versicherungsschutz auf den sie sich verlässt verliert, ohne dass sie überhaupt etwas davon weiß.

@NamenSindSchwer

Dass die VP davon in Kenntnis gesetzt werden muss, dass der Vericherungschutz zum xx.xx.xx erlischt, ist nachvollziehbar. Nicht aber, dass sie die Kündigung des VN unterschreiben muss, damit diese überhaupt wirksam werden kann, wie mir die Versicherung weis machen wollte......

@Lotta1965
Nicht aber, dass sie die Kündigung des VN unterschreiben muss, damit diese überhaupt wirksam werden kann, wie mir die Versicherung weis machen wollte

Die Unterschrift der VP auf der Kündigung ist natürlich immer der eindeutigste Nachweis und vereinfacht und beschleunigt somit das Prozedere. Sie ist aber keinesfalls notwendig.