Versicherungsnehmer und versicherte Person?
Wir haben vor mehr als 10 Jahren eine zusätzliche Krankenversicherung incl. Krankenhaustagegeldversicherung für unseren damals minderjährigen Sohn abgeschlossen. Versicherungsnehmer sind wird - die versicherte Person ist unser Sohn. Die Versicherung musste nie in Anspruch genommen werden. Mittlerweile ist er volljährig, verheiratet und selbst Vater. Der Kontakt zu ihm ist leider abgebrochen. Nun wollten wir als Versicherungsnehmer die Versicherung kündigen. Das war leider nicht möglich, da die Versicherung nun auch noch die Unterschrift unseres Sohnes benötigt. Wir können die Versicherung weder kündigen noch auf unser Enkelkind als versicherte Person umschreiben. Genaugenommen können wir gar nichts machen, nicht einmal der Versicherung die Einzugsermächtigung entziehen, weil die uns wieder auf der Matte stehen. Wir haben den Vertrag abgeschlossen, wir zahlen, aber kündigen können wir nicht? Das kann doch nicht sein. ....
6 Antworten
Die versicherte Person muss der Kündigung nicht zustimmen. Es muss "nur" nachgewiesen werden, dass sie Kenntnis von der Kündigung hat (§207 Abs. 2 Satz 2 VVG).
Ihr bittet also den Versicherer, dass er eurem Sohn ein Schreiben schickt in dem mitgeteilt wird, dass ihr den Vertrag kündigen wollt (und in dem ihm gleichzeitig die Weiterführung des Vertrags angeboten wird, denn das ist die eigentliche Aufgabe des §207 VVG). Ob er dies dann unterschreibt oder nicht ist irrelevant, die Versicherung weiß somit, dass die VP Kenntnis hat (da die Versicherung ihn ja selber angeschrieben hat).
Diese Frage hättest du auch dem Vermittler stellen können der den Vertrag betreut, der soll euch unterstützen.
So erscheint mir das logisch und nachvollziehbar. Es existiert kein Vermittler. :-)
Vielen Dank.
Der volljährige Mitversicherte ist daher – was im Streitfall nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist – von der Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu unterrichten. Er selber hat sodann das Recht, die Fortsetzung des Vertrages im eigenen Namen zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der volljährige Mitversicherte also keineswegs ohne jeden Krankenversicherungsschutz da. Vielmehr liegt es in seiner Hand die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu erklären.
Es geht nicht um die gesetzliche Krankenversicherung. Der ist selbst berufstätig und damit auch selbst versichert. Es geht hier um ein private Krankenversicherung incl. Krankenhaustagegeldversicherung.
Naja wieso? Euer Sohn muß doch der Kündigung nicht zustimmen, er muß nur davon wissen.
Also soll der Versicherer ihn anschreiben: Hallo lieber Kunde, dieser Vertrag wird vom VN gekündigt, fertig.
Manchmal übernehmen die versicherten Personen so einen Vertrag.
Der Versicherungsnehmer ist gestaltungsberechtigt. Er kann also selbstverständlich auch diesen Vertrag kündigen.
Die versicherte Person müsste nur mit unterschreiben, wenn der Vertrag z.B. erhöht werden soll. Das wäre dann ja mit Gesundheitsfragen verbunden
Wenn diese "versicherte Person" aber nicht auffindbar ist, kann man das auch durch amtliche Verlautbarung veröffentlichen.
Es kann ja niemand gezwungen werden, Beitrag zu zahlen, wenn diese begünstigte Person, vielleicht gar nicht mehr existiert.
Sicher gibt es diverse Möglichkeiten. Ändert nichts daran, dass der VN den Vertrag eben nicht einfach so kündigen kann.
Richtig! Das kann nicht sein und ist auch nicht so!
Doch, das ist so.......leider. Habe bei meiner Haus- und Hofversicherung nachgefragt - da ist das genauso. Warum das so ist, weiß aber keiner.
Warum das so ist, weiß aber keiner.
Doch, damit sichergestellt ist, dass die VP nicht plötzlich den Versicherungsschutz auf den sie sich verlässt verliert, ohne dass sie überhaupt etwas davon weiß.
Dass die VP davon in Kenntnis gesetzt werden muss, dass der Vericherungschutz zum xx.xx.xx erlischt, ist nachvollziehbar. Nicht aber, dass sie die Kündigung des VN unterschreiben muss, damit diese überhaupt wirksam werden kann, wie mir die Versicherung weis machen wollte......
Nicht aber, dass sie die Kündigung des VN unterschreiben muss, damit diese überhaupt wirksam werden kann, wie mir die Versicherung weis machen wollte
Die Unterschrift der VP auf der Kündigung ist natürlich immer der eindeutigste Nachweis und vereinfacht und beschleunigt somit das Prozedere. Sie ist aber keinesfalls notwendig.
Es muss nachgewiesen werden, dass die VP Kenntnis von der Kündigung hat, sonst wird die Kündigung nicht wirksam.