Gastankmiete?

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Hier habe ich was für Dich gefunden:


Die Mietkosten für einen Gastank können nicht als Betriebskosten
geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss der Vermieter
Investitionskosten ebenso wie die Abschreibung stets in den Mietzins
einkalkulieren. Die Belastung des Mieters darf bei der mietweisen
Beschaffung von baulichen Einrichtungen wie einem Gastank nicht höher
sein als beim Kauf der Einrichtungen. Wenn der Vermieter vorliegend den
Gastank gekauft hätte, so hätte er diese Investitionskosten nicht als
Betriebskosten umlegen können. Die Umlagefähigkeit der Mietkosten ist
im Mietrecht auch nicht dadurch zu begründen, dass die Parteien die
Gastankmiete im Mietvertrag als umlagefähige Nebenkosten vereinbart haben. Diese Vereinbarung ist mietrechtlich unwirksam. (AG Bad Kreuznach, Urteil vom 9. Mai 1989, Az: 2 C 338/88 Quelle: WuM 1989, 310







Hallo,
ich kann mir nicht vorstellen, dass dies zulässig ist, da der Vermieter für eine funktionierende Heizungsanlage zu sorgen hat.

Lasst euch am besten vom Mieterschutzbund beraten.

Miwa59 
Fragesteller
 20.10.2016, 19:32

Danke vielmals