Führungszeugnis und Bundeswehr

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Strafen nach Erwachsenenstrafrecht, also nicht Jugendstrafe, bleiben immer im Führungszeugnis, leider! Jugenstrafen werden nach zwei Jahren gelöscht!

Ein eingereichtes Führungszeugnis darf nie älter als einen Monat sein! Also kannste mit dem Alten nix mehr anfangen!

xspeed123 
Fragesteller
 31.08.2011, 14:53

Führungszeugnis soll 1 Monat alt sein in der regel schon aber da habe ich von meinen Vorgesetzten bei der BW was anderes gehört das die jetzt schon nicht mehr auf das Datum schauen sondern einfach nur froh sind das sich noch welche freiwillig melden.

Ja ich wurde nach den Erwachsenenstrafrecht verurteil und muss schauen wenn die jetzt 3 Jahre noch drinnen sind das ich mich dann halt nochmal bewerben werde.

chiliheadz  31.08.2011, 15:43

@Spirou

Nein!

Deine Information ist falsch! Auch im "Erwachsenenstrafrecht" werden Straftaten gelöscht! sieh meine Antwort. Liebe Grüße, Chiliheadz.

Hi xspeed123, Es kann sein, dass die Bundeswehr noch ein Führungszeugnis ohne dein Wissen beantragt in dem nun alles drin steht, wenn es aber nur kleine delikte sind, ist das nicht so schlimm. Man wird dich wahrscheinlich fragen wie es dazu kam. Zur 2. Frage. Diebstahl weiß ich nicht, aber alle andere Delikte bleiben im F-Zeugnis drin. wenn du nur mal verwarnt wurdest, dass wird nicht niedergeschrieben, aber verurteilungen bleiben meines Wissens drin. Sorry, dass ich dir keine bessere Antwort liefern kann. Trotzdem viel Erfolg.

Im normalen Führungszeugnis, welches auch die Bundeswehr nur verlangen darf, stehen nur Strafen wegen rechtskfäftiger Verurteilung drin, die 90 Tagessätze bzw. 3 Monate Haft überschreiten, Strafbefehle nicht. Die sind dann allerdings nicht einfach zu löschen. Falls du in den Genuss einer Offizierslaufbahn kommst, steht die Sicherheitsüberprüfung Stufe 2 an. Da wird ein detailierteres Zeugnis eingeholt, war bei mir so...

Alle Maßnahmen, also rechtskräftige Strafbefehle und von Strafgerichten verhängten Strafen werden im Bundeszentralregister eingetragen. Zur Einsicht sind Strafrichter, sowie die in § 41 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) genannten Stellen und Behörden befugt. Zur Beurteilung, ob eine Person eine Eintragung aufweist und damit im juristischen Sinn als vorbestraft gilt, ist allein dieses Register maßgeblich. Auskunft über Eintragungen (Führungszeugnis)

Auf Antrag kann jede Person über 14 Jahren eine Auskunft über etwaige eigene Einträge im Bundeszentralregister erhalten. Diese als „Führungszeugnis“ bezeichnete Auskunft enthält Einträge über etwaige verhängte Vorstrafen oder Auflagen. Bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind von der Aufnahme in das Führungszeugnis ausgenommen, so zum Beispiel Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe, erstmalige Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern unter gewissen Voraussetzungen.

Die Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister nicht gemeldet wurde. Die Tilgungsfrist beträgt fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 BZRG). Die 20-jährige Frist gilt ausschließlich bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.

Zu der Tilgungsfrist hinzuzurechnen ist eine einjährige „Überliegefrist“, in der die Verurteilung noch im BZR gespeichert bleibt, jedoch keine Auskunft mehr über sie erteilt wird. Weiterhin ist in bestimmten Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, auch deren Dauer der Tilgungsfrist hinzuzurechnen. So hat zum Beispiel eine Verurteilung wegen schweren Raubes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe eine Tilgungsfrist von 27 Jahren (15 Jahre Regeltilgungsfrist zusätzlich zur Strafdauer von zwölf Jahren).

Nach Ablauf gilt ein Verurteilter wieder offiziell als „nicht vorbestraft“ und wird in künftigen Bundeszentralregister-Auszügen nicht mehr als „vorbestraft“ bezeichnet.

Die Löschung der gespeicherten Daten richtet sich nach § 5 ZStVBetrV, welcher auf § 494 Abs. 1 bis 3 StPO verweist. Eintragungen im ZStV werden sinngemäß bei Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, sofort mit Eintragung der Urteilsdaten im Bundeszentralregister gelöscht. Bei Strafbefehlen gilt dies entsprechend, sobald diese rechtskräftig werden. Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es nicht nur vorläufig eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht.

Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

„Die Daten sind zu löschen ... sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die **Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens** zu löschen, **es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.** In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.

Da müsste die Personalknappheit schon sehr groß sein, wenn sie Dich mit diesen Einträgen nähmen.