FSJ - Verdienst - Kindergeld & Waisenrente

3 Antworten

Kindergeld + Waisenrente steht dir auf jeden Fall zu,Waisenrente kannst du in Ausbildung stehend bis 27 beziehen und Kindergeld in Ausbildung stehend bis 25 oder wenn du beim Kindergeld eine ernsthafte Suche nach einem Ausbildungplatz nachweisen kannst !

Diese Freiwilligendienste werden meist mit 300 € - 350 € vergütet,eine Unterbringung ist bei Bedarf natürlich auch möglich.

Zumindest hier in Deutschland,könntest du dann eine ALG - 2 Aufstockung beantragen,wenn dir die Unterkunft vom Träger nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Dann stünden dir laut SGB - ll,derzeit 391 € Regelsatz + deine angemessenen KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung zu.

Von diesem Bedarf sind dann das volle Kindergeld von 184 € abzuziehen,deine Waisenrente und von deinem Freiwilligen Einkommen,alles was über 200 € liegt,denn 200 € ist dein Freibetrag,der dir nicht auf deinen Bedarf angerechnet wird.

Die Differenz würde dir dann als ALG - 2 Aufstockung vom zuständigen Jobcenter zustehen.

Außerdem würde ich gerne wissen ob ich Kindergeld und Waisenrente beziehen kann, wenn ich ein FSJ oder gar ein FSJ im Ausland mache.

Also zur Waisenrente findest du hilfreiche Infos hier in dem Link der DRB (Deutsche Rentenversicherung Bund unter Schnellsuche u. Rente an Hinterbliebene usw.): deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/01_allgemeines/03_rentenarten_und_leistungen/07_rente_an_hinterbliebene_node.html;jsessionid=3ACE603F31B86DA4F5B39782B4956BF3.cae04

wie z.B.: Bezugsdauer einer Waisenrente

Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Darüber hinaus kann die Waise diese Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wenn sie

sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.

Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.

Infos für's Kindergeld bei Vollwaisen findest du hier in dem Merkblatt Kindergeld für Vollwaisen: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtaw/~edisp/l6019022dstbai398107.pdf

Gruß siola

Francisxxx0 
Fragesteller
 05.08.2014, 14:39

Ok, danke schon mal! Dann fehlen mir nun nur noch die Informationen zum FSJ bzw. FÖJ! :)

siola55  05.08.2014, 16:23
@Francisxxx0

Also was das Kindergeld betrifft: die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch wurdenbereits zum 1.1.2012 ganz abgeschafft!

Hier noch ein Link von der Seite klicktipps.de unter Kindergeld -> FAQ Fragen zum Kindergeld:

www.klicktipps.de/zivildienst.php#kindergeld

wie z.B.: Alle, die ein FSJ/FÖJ* absolvieren, erhalten weiterhin Kindergeld und Kinderfreibeträge, sofern das Gesamteinkommen die geltenden Beträge nicht übersteigt [Ek-Grenze wurde bereits zum 1.1.2012 abgeschafft!]. Die Freiwilligen sind rechtlich ähnlich gestellt wie Auszubildende. (siehe §2 Absatz 3 Nr. 2d BKGG).*

siola55  05.08.2014, 16:32
@Francisxxx0

Hallo nochmal liebe/r Francisxxx0,

bei der Vollwaisenrente gibt es auch noch Freibeträge zu beachten laut DRB:

Der Freibetrag liegt zurzeit in den alten Bundesländern für Waisen bei 503,54 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern für Waisen bei 464,46 Euro!

Nachzulesen in der DRB hier in dem Link: www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/04_in_der_rente/03_einkommenanrechnung_bei_der_witwenrente/00_einkommensanrechnung_bei_der_witwenrente_node.html

Gruß siola55

Ich habe noch etwas vergesse... Gelten bei einem FÖJ die gleichen Bedingungen und Regeln?

siola55  05.08.2014, 16:24

Ja klar: Alle, die ein FSJ/FÖJ absolvieren, erhalten weiterhin Kindergeld und Kinderfreibeträge, sofern das Gesamteinkommen die geltenden Beträge nicht übersteigt [Ek-Grenzen wurden abgeschafft!]. Die Freiwilligen sind rechtlich ähnlich gestellt wie Auszubildende. (siehe §2 Absatz 3 Nr. 2d BKGG).