Fristlose Kündigung ohne Abmahnung vorher (Azubi)?

7 Antworten

Die Frage, ob eine Kündigung berechtigt ist, kann man so gut wie nie beantworten, wenn man die Umstände nicht vollständig kennt.

Daher nur meine vorsichtige Einschätzung: du schreibst, du wurdest wegen dieses Vergehens mündlich abgemahnt. Wenn dem so ist, kann dir der Betrieb - ohne dass ein weiterer Vorfall dieser Art passiert ist - nicht kündigen.

Eine Abmahnung bedeutet, dass man dein Verhalten bemängelt, dich auffordert, das Verhalten zu ändern und dir androht, dass du bei einer Wiederholung mit einer Kündigung rechnen musst.

Das heißt aber auch, man muss dir dann die Chance zu einer Besserung des Verhaltens geben, bevor man eine Kündigung ausspricht.

Es könnte durchaus den Versuch wert sein, die Kündigung innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht anzufechten.

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 19:10

Ich hab ja keine bekommen auch nicht Mündlich war mein erstes Vergehen.

Ja erstmal muss ich ja schlichtungsantrag stellen bei der Handwerkskammer danach wahrscheinlich zum Arbeitsgericht.

PeterSchu  15.12.2018, 19:16
@cataleya7

"Ich hab ja keine bekommen..."

So steht es aber in der Kündigung. Und mit dieser Formulierung kann sich der Betrieb ein dickes Eigentor geschossen haben. Entweder man hat dir eine Abmahnnung gegeben - dann muss man dir die Zeit zur Besserung lassen , oder man hat dir keine gegeben, was allerdings dann heißt, dass unwahre Angaben in der Kündigung stehen.

Aber der Weg zur Handwerkskammer ist auf jedenfall richtig.

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 19:48
@PeterSchu

War mein erstes vergehen mit dieser Sache und ich bin ja auch schon im 3 Lehrjahr...

Ein Anwalt wird Dir wenig nützen, denn Kündigung ist ja rechtens. Wenn Du einen ode zwei Tage unentschuldigt gefehlt hättest, könnte man sicher noch etwas machen, aber eine ganz Woche? Wie willst Du das denn erklären?

Was ist Dir denn da nur eingefallen, Dich einfach nicht zu melden? Hat Dein Ausbildungsbetrieb denn während diese Woche nie versucht bei Dir anzurufen, um festszustellen, warum Du nicht kommst bzw ob Dir vielleicht etwas passiert ist?

Wenn Du wirklich zu einem Anwalt gehen willst, musst Du ihm auf jeden Fall eine nachvollziehbare Begründung für Dein Verhalten liefern und mir ist nicht klar, wie Du das machen willst.

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 10:29

Ich war vorher eine Woche Krankgeschrieben aufgrund einer "schlägerrei" in meinem Betrieb und dann bin ich eine Woche einfach zuhause geblieben aber habe mich krankgemeldet vorher.

frodobeutlin100  15.12.2018, 10:35
@cataleya7

"schlägerrei" in meinem Betrieb

...

aha und wie ist es dazu gekommen .... könnte auch ein wichtiger Grund sein ....

dandy100  15.12.2018, 10:37
@cataleya7

Dein Betrieb wußte also, dass Du nicht kommst und Dir fehlt für diese Woche nur das Attest, richtig?

Kannst Du eine Verlängerung des alten Attests nicht doch noch von Deinem Arzt nachträglich bekommen?

Falls nicht, sieht es wirklich nicht gut für Dich aus. Auch wenn Du keine Abmahnung bekommen hast, ist eine fristlose Kündigung wegen Fehlens ohe Attest wirksam, vor allem weil es sich eben nicht nur um ein oder zwei Tage handelt sondern um eine ganze Woche - es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass eine vorherige Abmahnung Pflicht ist; ein Arbeitgeber kann abmahnen, er muss aber nicht

Darkmalvet, UserMod Light   15.12.2018, 10:38
@cataleya7

Kannst du im Nachhinein eventuell beweisen, dass du aus gesundheitlichen Gründen gefehlt hast ?

Hast du versucht nachträglich ein Attest zu bekommen ?

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 10:40
@Darkmalvet, UserMod Light

Ich habe ein Bericht aufnehmen lassen von meinem Arzt von den Verletzungen die ich von meinem "Arbeitskollegen" bekomme habe.

War ja die Woche vorher deswegen krankgeschrieben.

Ein Anwalt bringt Dir gar nichts.

Die bisherigen Jahre sind verloren. Unentschuldigtes Fehlen führt zu einer Kündigung. Vlt. hast Du dieses Mündliche nicht ernst genommen.

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 10:26

Das war mein erstes mal das ich unentschuldigt ( ohne Attest ) gefehlt habe und ich glaub ein Anwalt bringt da mehr als jetzt die 3 Jahre aufzugeben lol

beangato  15.12.2018, 10:27
@cataleya7

Wenn Du Geld zum Fenster rauswerfen willst, dann mach es.

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 10:30
@beangato

Habe Google benutzt und vorm Arbeitsgericht wurden alle wieder eingestellt. (Die Azubis)

frodobeutlin100  15.12.2018, 10:34
@cataleya7

das Arbeitgericht stellt ganz sicher nicht Azubis ein ...

Du kannst Dich natürlich rechtlich beraten lassen = Fachanwalt für Arbeitsrecht ....

Wahrscheinlich wurde Dir am Anfang der Ausbildung gesagt, was Du zu tun hast, wenn Du aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Ausbildung kommen kannst.

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 10:22

Habe mich ja krankgemeldet telefonisch aber halt kein Attest.

Novos  15.12.2018, 10:28
@cataleya7

Da wurde doch sicher (auch in der Berufsschule) gesagt, dass Du spätestens am 3. Tag eine AU vom Arzt benötigst.

Novos  15.12.2018, 10:30
@Novos

Steht in der Kündigung sinngemäß " ersatzweise wird eine normale Kündigung ausgesprochen"?

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 10:33
@Novos

ne da steht außerordentlich fristlos.

Familiengerd  15.12.2018, 10:39
@Novos

Eine "normale" - also ordentliche - Kündigungsmöglichkeit gibt es für den Arbeitgeber im Ausbildungsverhältnis nicht.

Novos  15.12.2018, 11:04
@cataleya7

"Ich war vorher eine Woche Krankgeschrieben aufgrund einer "schlägerrei" in meinem Betrieb " Wie kam es zu dieser Schlägerei?

Zitat: Ich weiß ich hätte zum Arzt gehen müssen, aber mein Chef gab mir ja nichtmal die Chance mich zu bessern.

...

Das hindert Dich nicht an einem Gang zum Arzt ... Du weißt doch das Du eine krankschreibung brauchst ....

https://jugend.dgb.de/ausbildung/deine-ausbildung/in-der-ausbildung/probleme-in-der-ausbildung/kuendigung/#kuendigung-durch-die-ausbildenden

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von der/dem AusbilderIn nur noch außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§22 Berufsbildungsgesetz). Dies ist der Fall, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit für den Ausbilder unzumutbar geworden ist. Das können z. B. wiederholtes Schwänzen der Berufsschule, Diebstahl oder regelmäßig Zu-Spät-Kommen in der Arbeit sein.

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 10:24

Ja aber als Azubi hat man doch "Schutz" zumindestens darf es nur aus wichtigem Grund direkt gekündigt werden, wie z.B Diebstahl usw.

frodobeutlin100  15.12.2018, 10:25
@cataleya7

.... Das können z. B. wiederholtes Schwänzen der Berufsschule, Diebstahl oder regelmäßig Zu-Spät-Kommen in der Arbeit sein.

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 10:27
@frodobeutlin100

Ja "wiederholtes", das war mein erstes mal und es muss vorher Abgemahnt werden und man kann sich doch nicht einfach ausdenken das man das mündlich gemacht hat das hat doch kein Bestand wenn ich vors Arbeitsgericht gehe?

dandy100  15.12.2018, 10:29
@cataleya7

eine komplette Woche unentschuldigt zu fehlen, ist ein wichtiger Grund - kein Arbeitsgericht wird das anders sehen.

frodobeutlin100  15.12.2018, 10:29
@cataleya7

könntest Du beweisen, dass es "nicht" gemacht wurde?

und vielleicht hat Dich der Chef auch abgemahnt und Du hast es nicht richtig verstanden oder nicht ernstgenommen .... ?

außerdem lese ich da nur wichtiger Grund .....

lies mal § 22 BBG

cataleya7 
Fragesteller
 15.12.2018, 10:31
@frodobeutlin100

Im Netz steht das man vorher immer Abmahnen muss und das schriftlich sonst hat die Kündigung keine Wirkung.

frodobeutlin100  15.12.2018, 10:32
@frodobeutlin100 Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 22 Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.

aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2.

von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.