Fragen zu diesem Stromzähler bzw. der Verrechnung?

6 Antworten

Da der gezeigte Zähler den Stand "00000,4" hat, gehe ich davon aus, dass er gerade erst eingebaut wurde. Wir reden hier also nicht von einem "eingeschwungenen" Verfahren. - Und wer hat denn da eigentlich an einer der drei Deckelschrauben eine Plombe gesetzt ...? ("private" Plomben sind käuflich!!! )

Fakt ist: Der gezeigte Zähler darf für Abrechnungszwecke nicht verwendet werden. Genaueres regelt das deutsche Eichgesetz. Aus Erfahrung weiß ich auch, dass darüber hinaus diesen "Unterzählern" nicht zu trauen ist, denn die haben mitunter Schwierigkeiten, kleine Verbräuche z. B. durch Ladegeräte, Netzteile, Garagenantriebe etc. sauber zu erfassen. In den mir bekannten Fällen machte das pro Garage im Schnitt 25 € Unterschied pro Jahr aus, welche der geeichte elektronische Zähler mehr erfasste. Heißt: Der abgebildete Zähler zählt unter Umständen zu wenig und Du zahlst die Zeche!

Empfehlung: Du solltest Deinen Vermieter höflich darauf aufmerksam machen, dass hier das Eichgesetz verletzt wird. Dein Vermieter möge doch bitte einen elektronischen Zähler mit MID-Zulassung einbauen. Die kosten auch nicht die Welt.

Unabhängig davon hast Du aber dann immer noch das Problem, dass Dritte an dem dann zwar geeichten, aber weitgehend ungeschützten Zähler die Zuleitungen manipulieren können (alles schon erlebt!) . Deshalb müsstest Du eigentlich verlangen, dass da die Stadtwerke einen offiziellen Zähler setzen und diesen auch gegen "kreative Zugriffe" verplomben. Die Stichleitung aus Deinem Netzbereich zu dem abgebildeten Zähler sollte in Deinem Stromverteiler abgeklemmt werden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das ist ein ausgemusterter Zähler der nicht geeicht ist. Der kann auch verkehrt gehen.

Entweder zu viel oder zu wenig anzeigen.

Also dürfte er für die Verrechnung eigentlich nicht genutzt werden und es müsste entweder ein „richtiger Zähler“ dran oder die Leitungen umgelegt werden?

@jessyjames87

die richtige / getrennte Verlegung der Leitungen wäre eigentlich das richtige ... das hat man wohl (damals) aus Kostengründen nicht gemacht ...

@jessyjames87

Wenn der ZZ. nicht verwendet werden dürfte (was nicht der Fall ist) wäre er ja überflüssig. Nicht zur Verrechnung zugelassen bedeutet lediglich, dass er nicht dem Stromversorger gegenüber zur Verrechnung zugelassen ist.

Es gibt also irgendwo einen Hauptzähler dem dieser Zwischenzähler untergeordnet ist.

irgendwer muss den Zwischzähler ablesen und die Kosten ausrechnen

geteilt durch 3 = Kosten je Garage

...

Jede Garage hat seinen eigenen Zähler und deutlich unterschiedliche VerbrauchsWerte. Da geht es um höhere Summen. Deshalb meine Frage, ob dieser Zähler rechtens ist?

@jessyjames87

wenn jede Garage ihren eigenen Zähler hat um so besser ... alle drei Zähler ablesen - Kosten je Partei ausrechnen und erstatten lassen ..

Der abgebildete Zähler entspricht nicht den eichrechtlichen Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV), da kein Eichsiegel einer staatlich anerkannten Prüfstelle erkennbar ist.

Es ist unerheblich, ob es sich hierbei um ein Hinterschaltkonstrukt (Unterzähler) handelt oder nicht.

Soll nach diesem Zähler abgerechnet werden, würde sich der Zähler im rechtsgeschäftlichen Verkehr befinden.

Im rechtsgeschäflichen Verkehr sind für Elektroenergie ausschließlich geeichte Meßgeräte bzw. nach der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID) in Verkehr gebrachte Messgeräte zugelassen.

Wer nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechende Messgeräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und dieser Tatbestand kann im Zweifel mit bis zu 10.000 EUR pro Einzelfall geahndet werden.

Auch müssen Mesgeräteverwender nach § 32 des MessEG und der MessEV beim zuständigen Eichamt anzeigen, das diese als Messgeräteverwender im Markt agieren und angeben, zumindest welche Messgerätearten verwandt werden. je nachdem kann die Eichbehlörde auch das Liefern kompletter Zählerlisten fordern.

Inbesondere in Kleingartenanlagen und Garagengemeinschaften lebt man in Sachen der Einhaltung des Eichrechts kreuzgefährlich.

Günter

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Vielen lieben Dank für endlich mal eine hilfreiche Antwort. Was wäre jetzt für mich als Mieter zutun? Wie wäre der weitere Vorgehen, etc?

Lg

@jessyjames87

Zunächst stellt sich für mich die Frage:

  • Was willst Du erreichen?
  • Wer ist Messgerätebetreiber entsprechend § 32 MessEG und MessEV?

Günter

@GuenterLeipzig

Mir stellt sich die Frage, ob dieser Zähler überhaupt verwendet werden darf? Der, der diesen Zähler in seiner Garage hat, hat ihn seit knapp 3 Jahren. Die eine Garage zeigt einen Wert von 4 verbrauchten kWh und seiner 478 und soll jetzt aber in einem Jahr nur 7kwh verbraucht haben. Wir wissen, dass er nicht immer legale Dinge tut, auch bei anderen Sachen betrügt. Wir wissen auch, dass er bis vor kurzem noch große Tiefkühltruhen dort hatte. Und unsere Stromrechnung immer zu hoch war. An unserer Heizung ist ein Zähler, der noch älter ist. Von 1948. Unser Vermieter hat das Haus letztes Jahr gekauft und kümmert sich wenig um Mängel etc. Mit dem Chef der Elektriker-Firma ist er auch noch verwandt und arbeiten auch auf Basis des Vitamin B‘s was pfuschen etc. angeht. Zb. unerlaubtes öffnen der Unitymedia Anlage, usw.Bis Vor 3 Jahren haben wir hier schon mal gewohnt für 4 Jahre und hatten immer sehr dicke Nachzahlungen. Hier sind die Stromleitungen auch nicht richtig verlegt, es ist inzwischen ein 3 Familienaus mit zusätzl. 2 Anliegerwhg. Einige Leitungen liefen auf unseren Zähler und und und...

messegerätbetreibe weiß ich leider nicht.

Um wieviel Stromkosten, die darüber verteilt werden sollen, geht es hier?

Nur wenn es um eine größere Summe geht, lohnt es sich, gegen die Messung und gegen die Verrechnung auf Basis dieses Zählers etwas zu unternehmen. Vermutlich beträgt eine evtl. Abweichung nur wenige Cent.

Einer der Mieter hat in seiner Garage allerdings auch eine Art Werkstatt drin und Kühlschränke und Kühltruhen. Er vergisst öfter das Licht dort aus zu machen. Ist im Grunde ja egal um wie viel es geht, ich wollte nur die rein rechtliche Vorgehensweise gerne wissen. Aber danke

@jessyjames87

Geht es um einen größeren Betrag, lohnt es sich, sich über die rechtliche Seite Gedanken zu machen. Sonst nicht.