Fotos online als Abo oder verkaufen?

3 Antworten

Auch dafür muss man ein Gewerbe anmelden, also wenn wir hier von einer Gewinnabsicht reden und von mehr als ein paar Euro im Monat.

https://www.kleinunternehmer.de/steuerpflichten.htm

Diesen Link habe ich eben in einer anderen Frage gebraucht, er sollte auch Dir helfen. Ansonsten: Steuerberater konsultieren!

Bleib gesund. :)

silentuser 
Fragesteller
 13.05.2020, 07:13

Vielen Dank für die schnelle Antwort :)

Du auch :)

Ich denke, es spielt eine Rolle, ob du im Kundenauftrag handelst oder nicht.

Wenn du ohne Kundenauftrag künstlerische Fotos mit dir selbst als Motiv aufnimmst und danach erst Käufer für deine "Kunstwerke" suchst, müsste das künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG sein, dafür braucht man keine Gewerbeanmeldung.

Wenn du im Kundenauftrag handelst, also ein Foto speziell für einen bestimmten Käufer aufnimmst (also den Kunden fotografierst oder dich selbst vielleicht zu einem bestimmten Thema oder mit Produktplatzierungen für den Kunden aufnimmst), müsste das gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG sein, dafür ist eine Gewerbeanmeldung zwingend vorgeschrieben.

Beim Finanzamt musst du so oder so deine Einkünfte angeben und versteuern. Auch für die Umsatzsteuer kommt es aufs Gleiche raus.

Alle Angaben ohne Gewähr - ich bin kein Steuerberater.

Geochelone  13.05.2020, 08:17

Ob für eine Tätigkeit ein Gewerbe angezeigt werden muss oder nicht, richtet sich nach der GewO, nicht nach dem EStG. Die interessiert kein Gewerbeamt.

Corinna2015  13.05.2020, 08:35
@Geochelone

Soweit ich weiß, gilt die GewO für "gewerbliche Tätigkeiten". Was "gewerbliche Tätigkeiten" sind, wird im EStG definiert, oder?

Geochelone  13.05.2020, 08:43
@Corinna2015

Nein, das regelt sich nach § 6 GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung. In den Gewerbeämtern liegt noch nicht einmal ein EStG rum. Was Finanzgerichte dazu sagen, ist dort auch egal.

Es gibt viele Tätigkeiten, die in diesen unterschiedlichen Rechtsgebieten (Steuerrecht / Gewerberecht) völlig anders bewertet werden. Daher sollte man sich nach den Vorschriften der Behörde richten, die ggf. die Buß- und Zwangsgeldbescheide erlässt ;-)

Corinna2015  13.05.2020, 12:53
@Geochelone

Ach so, danke für die Info, das merke ich mir.

  1. Von Anfang an als Gewerbe anmelden. Dem Gewerbeamt ist es auch egal, ob oder wieviel du verdienst. Das Gewerbe muss auch angemeldet sein, wenn du erlust machst. Es zählt nur die Gewinnerzielungsabsicht.
  2. Bei Angeboten im Netz immer schön auf ein korrektes Impressum (§ 5 TMG) und eine saubere Datenschutzerklärung (Art. 13 ff DSGVO) achten.
  3. Am Ende des Jahres eine Einnahme-Überschuss-Rechnung machen und das Ergebnis in die Anlage G zur Enkommensteuererklärung eintragen. Ob sich aus den gewerblichen Einkünften eine Nachzahlung ergibt, richtet sich nach deinen übrigen Einkünften. Z.B. ob dein Freibetrag schon aufgebraucht ist.