Firmenverkauf - Wann muss man Abfindung zahlen?

7 Antworten

Wieso sollen die AN eine Abfindung erhalten, wenn diese vom neuen Inhaber übernommen werden?

h09h12 
Fragesteller
 01.08.2013, 13:23

Da war der Gedanke eher, falls man die Firma schließt/beendet...der Neue würde am nächsten Tag quasi weitermachen wie vorher aber unter neuem Namen. Sehr komplex das Ganze! Da denke ich könnten evtl. Abfindungsansprüche auftreten, oder?

Die juristischen Formalia beim Verkauf eines Unternehmens sind hinsichtlich der Arbeitnehmerrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 613a : "Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang" geregelt.

Der neue Eigentümer tritt als Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten bezüglich der Arbeitnehmer ein. Eurerseits besteht keine Verpflichtung für Leistungen an eure Arbeitnehmer alleine aufgrund dieses Verkaufes - also auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Abfindungen, für die es ohnehin keine Grundlage gibt.

Aber auch der alte Eigentümer ist bis zu einem bestimmten Grade noch 1 Jahr lang als Gesamtschuldner für Arbeitnehmeransprüche haftbar (siehe dazu Abs. 2 des Gesetzes)!

Auch wenn es Geld kostet: Ihr solltet unbedingt für euer Vorhaben die Hilfe/Unterstützung eines entsprechend versierten Fachanwaltes und/oder eines ebensolchen Steuerberates suchen!

h09h12 
Fragesteller
 01.08.2013, 13:44

Hallo,

ich habe mir gerade mal BGB § 613a zu Gemühte geführt...Danke für die Info! Der Letzte Punkt ist hierbei sehr interessant:

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Was, wenn dieser Fall eintritt, d.h. der AN möchte nicht beim neuen AG angestellt sein, widerspricht also der Übernahme. Muss mein Mann in dem Falle anfinden, oder ist das das eigene Verschulden des AN, wenn er die Übernahme ablehnt? Fragen über Fragen...

Familiengerd  01.08.2013, 15:40
@h09h12

Richtig: Ihr solltet Eure Mitarbeiter so frühzeitig informieren, dass auch nach der einmonatigen Widerspruchsfrist Zeit für eventuell notwendige weitere Handlungen bleibt.

Wenn ein Arbeitnehmer nämlich widerspricht, bleibt er Arbeitnehmer Deines Mannes, was zur Folge hat, dass Dein Mann diesem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen muss, da er selbst ja keinen Betrieb mehr hat und damit auch keine Arbeit mehr für diesen Arbeitnehmer, der aber "sein" Arbeitnehmer bleibt und Anspruch auf Entlohnung durch Deinen Mann hat.

Wenn die Zeit zwischen Widerspruch eines Arbeitnehmers und tatsächlichem Übergang des Betriebes auf den neuen Eigentümer kürzer ist als die einzuhaltende Kündigungsfrist bei einer betriebsbedingten Kündigung, muss Dein Mann diesem Arbeitnehmer für diese "überschießende" Kündigungsfrist nach dem Eigentümerwechsel also noch seinen Lohn zahlen: deshalb also die frühzeitige Information, damit es nicht zu diesem für Deinen Mann evtl teuren Überschneiden von Kündigungsfrist und Restfrist als alter Arbeitgeber kommt.

Aber auch in diesem Fall muss Dein Mann aber nicht zwangsläufig oder automatisch eine Abfindung zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung entsteht nur dann, wenn sie im Arbeitsvertrag oder nach einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart ist, wenn ein mit einem Betriebsrat verhandelter Interessenausgleich und Sozialplan eine Abfindung vorsieht oder wenn ein Gerichtsurteil dazu verpflichtet.

Warum sollte Dein Mann eine Abfindung zahlen müssen? Abfindungen werden z..B. im Rahmen eines Sozialplans gezahlt. wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird um eine längere Kündigungsfrist zu umgehen oder auch auf Anordnung eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren. Es geht aber immer um eine Zahlung die den Verlust des Arbeitsplatzes abmildern soll.

Wenn Dein Mann die Firma verkauft und der neue AG die Beschäftigten behalten möchte, hat doch keiner die Arbeitsstelle verloren. Wofür dann eine Abfindung? Sollte ein MA nicht beim neuen AG arbeiten wollen, steht im auch keine Abfindung zu. Es ist ja dann seine eigene Entscheidung den Arbeitsplatz zu verlassen.

Ich sehe also überhaupt keinen Anlass für die Zahlung einer Abfindung.

wir möchten die Firma meines Mannes verkaufen. Nun gibt es hier ja mehrere Möglichkeiten, z.B. als Übernahme mit allen Rechten und Pflichten oder aber als Firmenlöschung und "der Neue" macht quasi eine Neueröffnung.

Wer solche Entscheidungen mit Hilfe eines Laienforums treffen will, ist selbst schuld, wenn etwas schiefgeht. Ihr solltet in einen Steuerberater investieren!

h09h12 
Fragesteller
 01.08.2013, 13:28

Natürlich haben wir einen versierten Steuerberater an der Hand, der uns das Ganze steuerrechtlich durchkaut. Auch wird die Übernahme durch einen Notar festgehalten. Ich dachte ich könnte hier evtl. auf Leute mit Erfahrung stoßen...oder Wissen?! Es schadet ja nie, sich mehrere Meinungen anzuhören. Denn auch unser SB hat "nur" eine, nämlich seine, Meinung und ich denke, es gibt immer verschiedene Blickwinkel. Aber das führt jetzt in eine Grundsatzdiskussion...

Steuerrechtlich wird die Betriebsaufgabe der Betriebsveräußerung gleich gestellt und für beides gibt es einen Freibetrag und eventuell eine ermäßigte Besteuerung.

Allerdings gibt es dazwischen kein Wahlrecht, denn entweder es wird aufgegeben oder veräußert. Eine Aufgabe erklären und tatsächlich veräußern nennt das Finanzamt versuchte Steuerhinterziehung. Wie die Arbeitsgerichte sowas nennen weiß ich nicht.

Den Mitarbeitern müsst ihr gar nix zahlen. Ihr verkauft "den Betrieb" und da gehören die Arbeitnehmer mit dazu.