Abfindung: ELStAM Haupt oder Nebenarbeitgeber?
Hallo, zum 30.03.2016 hat mir mein damaliger Arbeitgeber angekündigt mich zum 31.03.2017 zu entlassen und hierbei bestätigt eine Abfindung zu zahlen. Eine Abfindungsformel wurde genannt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt bereits für einen neuen Job unterschrieben und bin seit dem 01.07. bei einem anderen Unternehmen tätig. Nun hat mein ehemaliger Arbeitgeber mich kontaktiert das er mir obwohl kein rechtlicher Anspruch bestehen würde doch die Abfindung zahlen würde. Zur Durchführung der Zahlung soll ich nun angeben ob er bei ELSTaM meine Steuermerkmale als Haupt (St.Kl. 1-5) oder Nebenarbeitgeber (St.Kl. 6) abrufen soll. Was müsste ich da nun angeben? Welche Auswirkungen hätten die beiden Varianten? Muss ich meinen jetzigen Arbeitgeber informieren?
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.
1 Antwort
Du solltest die Abfindung als Nebenarbeitgeber (also mit Steuerklasse 6) abrechnen lassen; die zuviel einbehaltene Steuer erhälst Du mit Abgabe der Einkommensteuer zurück, denn die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und die Lohnsteuer ist lediglich eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Einkommensteuerschuld.
Den jetzigen Arbeitgeber für einen oder zwei Monate auf Nebenarbeitgeber umzustellen und damit das laufende Gehalt mit Steuerklasse 6 zu besteuern, ist ein recht großer Aufwand und kann zu Fehlern oder zur Verzögerung der Wiederherstellung des jetzigen Zustandes führen, sodaß dann ggf. mehrere Monate Deine neue Tätigkeit mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird - das wäre bei laufendem Arbeitslohn, denke ich, nicht sinnvoll. Dieses Risiko sollte man vorsichtshalber vermeiden.
Sollte sich durch die Abfindung eine Zusammenballung von Einkünften ergeben, kann mit der Einkommensteuererklärung die begünstigte Besteuerung (Fünftelregelung) beantragt werden.
Für die Einkommensteuer und damit für die Ermittlung der Jahressteuer spielen die Steuerklassen keine Rolle - sie dienen lediglich dazu, die Vorauszahlungen in Form der Lohnsteuer (nur bei Arbeitnehmern) zu ermitteln.
Die Einkommensteuer kennt lediglich den Unterschied zwischen verheiratet (= Splittingtarif) und Ledige (=Grundtarif).
Du erhälst auf jeden Fall eine Rückerstattung der mit Steuerklasse 6 zuviel einbehaltenen Lohnsteuer.
Danke für die Antwort.
Ich habe die Steuerklasse 3.
D.h. für die Abfindung wird zunächst nach Steuerklasse 6 Steuer einbehalten und mit Abgabe der Steuererklärung für 2017 würde dann die Abfindung mit 3 besteuert werden wie mein Arbeitslohn und ich könnte hier eine Rückzahlung erwarten? Ich habe online verglichen das der Unterschied in der Besteuerung Kl.3/6 8000€ ausmacht.