Rentenhöhe von Beschäftigten in Behindertenwerkstätten gegenüber anderen Beschäftigungsverhältnissen

3 Antworten

Hallo Neusachse1973,

hoffentlich wurde inzwischen Deine Anfrage vom Sozialfachdienst Deiner WfbM beantwortet?

Wenn nein: meines Wissens nach bist Du auch auf einem Außen-Arbeitsplatz fest angestellt bei der Werkstatt. Das heißt, Du wirst die gleichen Bezüge erhalten, wie auch in einer WfbM. Du wirst weiterhin primär ARGE-Bezug/Grundsicherung oder Rente beziehen. Sozialversichert wirst Du auch von der Werkstatt sein. Mit diesen Unsicherheiten aber nochmal zu Deinem Sozialfachdienst gehen. Falls Du das bereits getan hast und mehr Informationen weißt, vielleicht magst Du Deine Erfahrungen nennen? (Also ob meine Aussagen grundlegend irgendwo falsch sind).

Ob folgende Aussage Dich interessiert oder nicht, das weiß ich nicht. Aber weil es um die Rente ging und mir eingefallen ist, dass ich vor Jahren diesen fiktiven Lohn gelesen habe... suchte ich ihn raus.

Aus den Hamburger Werkstätten von 2008. Das heißt, Abweichungen sind durchaus drin!

[quote]

"[...] Für die Rente werden 19,5 % von 80% des Bundesdurchschnittsverdienstes (1.904,00 € = Fiktivlohn) eingezahlt. Damit erwirbt ein Werkstattmitarbeiter nach 20 Jahren Arbeit in der Werkstatt einen Anspruch auf eine Rente, die es ihm ermöglichen kann, ohne weitere Transferleistungen zu leben." [...]

Quelle: Informationsblatt der "Hamburger Werkstatt GmbH - Geschichte-Daten-Zahlen, Stand März 2008, Seite 3/4 [/quote]

Diese Aussage stimmt wahrscheinlich grob auch noch heute. Hoffe nun, dass ich Deine Fragen erfasst habe.

Die gesetzliche Grundlage ist in §§33 und50Abs 2 SGB VI zu finden.

§ 50 Abs.2 gilt für Versicherte mit sog. "Vorerwerbsschaden", d.h. normalerweise mit Behinderung ab Geburt.

Wenn hier 20 Jahre Beitrage vorliegen, kann auch eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden.

Die relativ hohe Rentenzahlung (idR Zahlbetrag zwischen 800-900 Euro) ergibt sich daraus, dass für die Arbeit in einer WfB nicht das tatsächlich erzielte Entgelt für die Rentenversicherung angesetzt wird, sondern 80% der Bezugsgröße (falls genaue Höhe erwünscht, bitte googeln). Für Entgelt aus dem ersten Arbeitsmarkt zählt nur der tatsächlich erhaltene Bruttolohn. Und diese beiden Beträge tatsächliches Entgelt und 80 % Bezugsgröße sind meistens sehr unterschiedlich hoch!

Das ist eine Spezielle Frage, die eigentlich nur andere Betroffene in gleicher Lage beantworten können. Eine definitive Antwort erhältst du nur bei einem ausführlichen Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung. Das ist kostenlos und man kann auch ohne Termin vorsprechen, muss dann aber eine Wartezeit in Kauf nehmen.