Falsche Angaben bei PKV, "Verjährung"?

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In der Lebensversicherung kann die Versicherung nach Ablauf von drei Jahren die Einrede der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nicht mehr einlegen. In der PKV, die ein ungleich höheres Risiko abdecken muss, gilt diese Einschränkung nicht. Falsche Angabe führen dazu,dass die Versicherung von der Leistung frei wird. Der Vertrag wird wegen vorsätzlicher falscher Aussage von Beginn annuliert.

Der Fall. Mit 18 Herzmuskelentzündung und stationärer Aufenthalt, keine Folgeschäden bzw. dauerhafte Medikation. Mit 21 Abschluss des PKV Vertrages ohne entsprehchende Anagben. Mit 34 ansetzen eines Blutdruckmittels und in diesem Kontext auftreten der genannten Probleme. Ist also auch nach dreizehn Jahren noch keine, nun nenn wir es Verjährung oder Verwirkung eingetreten ? Danke

@bizeps24

Nein es ist keine "Verjährung" eingetreten; die offensichtlich bewusste (arglistige?) Falschangabe wird erst bei der Erkrankung erkennbar

Macht ein Kunde wissentlich oder unwissentlich falsche Angaben, hat dies Konsequenzen für den Versicherungsvertrag.

* Grundsätzlich hat der Versicherer in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
* Sollten die falschen Angaben nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht worden sein, hat der Versicherer nur die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
* Sollten die Angaben grob fahrlässig gemacht worden sein, besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu geänderten Konditionen weiterzuführen. Insbesondere kann der Versicherer Leistungen aufgrund einer Vorerkrankung ausschließen oder einen Beitragszuschlag verlangen.
* Im Falle eines Ausschlusses oder eines Zuschlages von über 10 % der Prämie hat wiederum der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen.
* Im Falle einer arglistigen Täuschung kann der Vertrag auch angefochten werden.

Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesundheitspr%C3%BCfung_%28Versicherung%29&diff=58590566&oldid=50165213

Das liegt an der Art der verschwiegenen Erkrankung. Wenn Du üble Rückenbeschwerden verschweigst, wirst Du wohl nie eine Behandlung erstatter bekommen. Ich wäre da äußerst vorsichtig. Zumal diese Versicherungen ein Attest haben wollen,bevor sie Dich aufnehmen.

Wenn alle Gesundheitsfragen mit "nein" beantwortet werden, will niemand ein Attest. Aber Falschaussagen gehen deplizit immer zu Lasten des Versicherungsnehmers, selbst wenn ein Dritter (also der Vertreter) die Antworten angekreuzt hat. Das steht in jedem Antrag genau so drin.

@DerHans

Ab einem gewissen Alter wird ein Attest verlangt. Und zwar von einem Amtsarzt.

@DerHans

was heißt eigentlich das Wort "deplizit"? Ich habe da wohl eine Wortschatzlücke und kenne nur "explizit".

@fairBerater

Das Wort kenne ich auch nicht. Hab aber nachgeschaut - das gibt es nicht.

So sieht es aus:1) Verschuldete Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht:

Der Versicherer kann innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme über die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht von dem Vertrag zurücktreten. Beide Vertragspartner sind (soweit nicht anders gesetzlich verordnet) verpflichtet, sich gegenseitig die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine Geldsumme ist von Beginn an zu verzinsen.

Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem verschwiegenem Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles, ist der Versicherer gemäß §21 VVG von der Pflicht zur Leistung befreit. Er hat zudem gemäß §40 VVG einen Anspruch auf die gezahlten Prämien bis zum Ende der Versicherungsperiode. Der Versicherer muss jedoch gemäß §176 den Rückkaufswert zum Ende der Versicherungsperiode erstatten.

Besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem verschwiegenem Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles, muss der Versicherer gemäß §21 VVG leisten. Er kann jedoch den Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung anfechten. Bei der Anfechtung muss der Versicherer dem Versicherten die Arglist nachweisen. Bei erfolgreicher Durchsetzung der Anfechtung wird der Vertrag von Beginn an nichtig. Der Rückkaufswert muss dann erstattet werden.

2) Unverschuldete Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht:

Bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, sofern der Leistungsfall zu dem Zeitpunkt bereits eingetreten ist.

Wenn der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist und der entsprechende Umstand versicherbar ist, kann der Versicherer gemäß §41 VVG innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von dem Beginn der Versicherungsperiode an eine höhere Prämie verlangen.

Fehler dürfen bei Einwilligungsverträgen angefechtet werden, somit auch die Leistung verweigern.