Fahrrad angefahren wer ist schuld?
Hallo :) Mir ist am Donnerstag etwas blödes passiert.
An einer Kreuzung ist eine Rechtsabbieger Spur, ohne Ampel, aber mit Zebrastreifen und Fahrradüberweg.
ich selbst fuhr das Auto mit dem ich nach rechts abgebogen bin. Als ich mich dem Zebrastreifen näherte war kein Fußgänger in Sicht, also rollte ich mit ca 20km/h weiter an den Zebrastreifen heran während ich nach links schaute.
Die Autos die an der Kreuzung von links kamen hatten rot also schaute ich wieder nach rechts um nach möglichen Fahrradfahrern zu schauen . Der Radüberweg war noch ca 2 m von mir entfernt, als plötzlich eine Radfahrerin in die Seite fährt.
WICHTIG: Der Radüberweg war 2m vor mir, also sehe ich keine Schuld bei mir, da ich noch nicht auf dem Radweg war.
Es ist nichts schlimmes passiert, obwohl die Frau keinen Helm an hatte,da ich schnell genug gebremst habe.
Ihr Rad ist "nur" gegen meinen Radkasten vorne rechts gestoßen.
Wir hatten beide gesagt wir regeln das ohne Polizei und belassen es dabei, da weder ihr noch mir etwas passiert ist und mein Wagen auch nicht beschädigt war.
Jetzt schreibt die Versicherung der Dame ich solle 350€ Zahlen für das beschädigte Rad zahlen, da ich eine Teilschuld hätte. (Angeblich verzogen)
Habe ich eine Teilschuld an diesem Vorfall oder nicht?
Danke für eure Antworten schon mal 😉
lg Rena
8 Antworten
Ob Dich eine Schuld, Teilschuld oder keine Schuld trifft, können wir nicht entscheiden. Aus Deiner Schilderung geht nicht hervor, ob der Radweg benutzungspflichtig war. Allein das Vorhandensein eines Radwegs bedeutet nicht, dass Radfahrer dort fahren müssen. Ein Vorfahrtsrecht bezieht sich auch immer auf eine Straße als Gesamtes. Welchen Straßenteil man nutzt, ist da zunächst erst mal nebensächlich. Auch dann, wenn man den falschen Straßenteil nutzt, hat man Vorfahrt. Da gibt es entsprechende Urteile zu. Bei grob verkehrswidrigem Verhalten kann eine Schuld oder Mitschuld, die sich auch aus der Gefährdungshaftung ergeben kann, ganz oder teilweise zurücktreten. Die Beurteilung können wir aber auch aufgrund der Unkenntnis der konkreten Situation nicht leisten.
Also ich sehe das so:
Da keiner von Ihnen beiden die Polizei rief, um eine Beweisaufnahme einzuleiten, wird niemand im Rechtsstreit gewinnen. Wenn keine weiteren Zeugen zu finden sind, steht Aussage gegen Aussage. Die Radfahrerin kann nicht beweisen dass Sie den Radweg benutzte, Sie können auch das Gegenteil nicht beweisen.
Überquert die Dame einfach so die Straße ohne zu schauen, handelt sie grob fahrlässig. Ein ähnlich gelagerter Fall wurde so entschieden:
OLG Koblenz v. 28.04.2011: Zur alleinigen Haftung eines Radfahrers bei Fahrbahnüberquerung vom Gehweg aus
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 28.04.2011 - 12 U 500/10) hat entschieden:
Verlässt ein Radfahrer die Fahrbahn und wechselt auf den Gehweg, von aus er sodann die Fahrbahn einer kreuzenden Straße überquert und kommt es sodann zum Unfall mit einem herannahenden Lkw, dann verhält er sich grob verkehrswidrig und trägt seinen Schaden allein, weil die Betriebsgefahr des Lkw hinter dem Verschulden des Radfahrers zurücktritt.
Das wäre dann für den Fall dass die Radfahrerin zugibt, die Straße außerhalb des Radweges überquert zu haben.
Ich sehe hier keinen Grund für eine Gefärdungshaftung, da wieder niemand nachweisen kann, wie hoch die Geschwindigkeiten nun tatsächlich waren. Eventuell könnte man aus der Verformung des Rades, eine Geschwindigkeit ableiten. Ist aber auch schwierig, da die Radfahrerin ja noch gebremst haben könnte.
Im schlimmste Falle würde ich den Schaden zahlen, mich jedoch ausdrücklich von meiner Schuld distanzieren.
Stimmt@Gefärdungshaftung, hatte das anders verstanden. Ja, 50 / 50 wäre ok!
Beim Unfall wirst du, wenn du den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen kannst, eine Teilschuld bekommen. Diese dürfte sich nach meiner Einschätzung auf 25 - 50% belaufen.
Jedoch hat die Sache für die Frau einen Haken. Die Frau trägt in jedem Fall auch eine Teilschuld, da sie den Radweg nicht benutzt hat.
Gehen wir nun von einer Verteilung der Schuld 50/50 aus, müsste die Dame die Hälfte des an deinem Fahrzeug entstandenen Schadens bezahlen. Das wird die Forderung der Dame, die sie mit 350 € angesetzt hat, wohl übersteigen. Ich persönlich würde hier ansetzen und den Vorschlag machen, dass jeder, wie ihr es schon mal abgemacht hattet, seinen eigenen Schaden trägt.
Wieso sollte die Autofahrerin eine Teilschuld bekommen? Wenn die Radfahrerin nicht den Radweg benutzt, kann ja jeder kommen und einfach über die Straße fahren. Das kann ich unmöglich vorhersehen! Was die Radfahrerin dort getan hat, ist grob fahrlässige Mißachtung der Vorfahrt! Wenn man es ganz hart sieht, hat die Radfahrerin sogar soetwas getan, wie die Sperrlinie unerlaubt zu überqueren. Ich kann nicht einfach eine Straße überqueren ohne vorher zu schauen! Zwar gäbs dann sicherlich eine Teilschuld, aber nicht, wenn das ein Radfahrer war. Das geht viel zu schnell, als dass man eine Chance hätte.
Die Teilschuld kommt aus der Gefährdungshaftung.
Um hier rauszukommen, müsste der Fragesteller beweisen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war. Dies wird er nicht können.
Als Autofahrer hat man immer mit dem verkehrswidrigen Verhalten von Radfahrern zu rechnen.
Da der Radfahrer beim überqueren der Straße, den Radweg nicht benutzte:
OLG Koblenz v. 28.04.2011: Zur alleinigen Haftung eines Radfahrers bei Fahrbahnüberquerung vom Gehweg aus
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 28.04.2011 - 12 U 500/10) hat entschieden:
Verlässt ein Radfahrer die Fahrbahn und wechselt auf den Gehweg, von aus er sodann die Fahrbahn einer kreuzenden Straße überquert und kommt es sodann zum Unfall mit einem herannahenden Lkw, dann verhält er sich grob verkehrswidrig und trägt seinen Schaden allein, weil die Betriebsgefahr des Lkw hinter dem Verschulden des Radfahrers zurücktritt.
Der Fall ist sehr ähnlich gelagert!
Ich würde nicht zahlen, das wäre ein Schuldeingeständnis!
Ich würde auch nicht zahlen und darüber hinaus die Kosten am eigenen Fahrzeug anführen, für die die Radfahrerin aufzukommen hat.
Dies wäre sicherlich ein gutes Argument für die Radfahrerin, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Damit hat sie etwas zu verlieren.
Die Teilschuld kommt aus der Gefährdungshaftung.
Das ist schon richtig so.
Um hier rauszukommen, müsste der Fragesteller beweisen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war. Dies wird er nicht können.
Und der Radfahrer müsste beweisen, entsprechend langsam genug gefahren zu sein. Wie ich bereits sagte: Aussage gegen Aussage.
Als Autofahrer hat man immer mit dem verkehrswidrigen Verhalten von Radfahrern zu rechnen.
Das mag ebenfalls stimmen, jedoch müsste die Radfahrerin beweisen, dass die Autofahrerin noch hätte bremsen können. Das ist alles sinnlos. Wenn die Radfahrerin schnellgenug war und das Auto demzufolge nicht kommen sah, was ja offenbar der Fall war, wieso sollte die Autofahrerin dann im Umkehrschluss die Radfahrerin gesehen haben?
Und der Radfahrer müsste beweisen, entsprechend langsam genug gefahren zu sein. Wie ich bereits sagte: Aussage gegen Aussage.
Hier ist der Autofahrer im Nachteil. Die Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr trifft nur Kraftfahrzeuge. Aussage gegen Aussage trifft es daher nicht.
Der Autofahrer kann schadensersatzpflichtig sein, ohne dass ihn ein Verschulden am Unfall trifft.
Anbei:Ich finde diese Gefärdungshaftung sinnlos. Ich würde das über den ganz normalen KFZ-Versicherungsbeitrag abrechnen. Es kann nicht sein, dass man dann sogar noch hochgestuft wird. Es stehen auch Litfaßsäulen, Laternen, Geländer und Bäume im Weg. Da zahlt die Stadt auch keinen müden Cent wenn man davorrammelt. Am besten wäre es, wenn die DBAG auch mal zahlen würde für Jugendliche, die auf Züge steigen und sich an der Oberleitung verletzen. Aber da steht dann ja: Das Betreten des Geländes...
Ich schreib demnächst auf mein Auto: Das Annähern an dieses KFZ auf weniger als 7 Meter, ist in Bezug auf den Ausschluss der Gefärdungshaftung untersagt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt keine Schadenersatzzahlung... und sonst natürlich ebenso nicht. :-)
Anbei:Ich finde diese Gefärdungshaftung sinnlos.
Hier bin ich weitgehend deiner Meinung. In Bayern gab es vor Jahren einen Fall, der Schlagzeilen machte. Ein Auto stand an der roten Ampel. Ein Radfahrer will sich rechts vorbeidrücken, touchiert das Auto und den Bordstein und stürzt. Dabei verletzt er sich und sowohl das Rad, als auch das Auto nehmen Schaden.
Vor Gericht kam eine Schadensteilung 30/70 für Autofahrer/Radfahrer heraus. Die 30%, die der Autofahrer zu tragen hatte, kamen aus der Betriebsgefahr des Autos.
Ein Gutachter hatte ausgesagt, dass der Radfahrer wohl nicht zu Fall gekommen wäre, wenn der Abstand des Autos zum Bordstein grösser gewesen und dass er nicht in die Lücke gefahren wäre, wenn diese kleiner gewesen wäre.
Im Prinzip ist das Urteil Schwachsinn. Jedoch ist das in Deutschland gängige Rechtsprechung.
Ich sehe deine schult nicht ein ! Du warst nicht am Fahrradweg und hattest genug Abstand ! Das schlimmste ist ja das die Frau später zur Versicherung rennt um dich zu verletzen OBWOHL ihr was anderes ausgemacht habt
Verstehe ich nicht ganz. War die Radfahrerin auf der Straße oder auf dem Bürgersteig? Wo kam sie her? Zuerst kommt doch nach dem Abbiegen der Radweg, dann erst ein Fußweg.
Achtung. Radwege sind keineswegs verpflichtend, meistens jedenfalls. 100% Schuld bei dir, wenn sie erlaubterweise auf der Straße fuhr. Auch Schuld bei ihr, wenn sie vom Bürgersteig kam.
Unterm Strich: Der Streitwert ist zu niedrig. Einen Radfahrer auf dem Zebrastreifen anfahren kommt nie gut, ganz ohne Schuld kommst du da nicht raus und Anwälte sind teuer. Also besser bezahlen. (Aber, wie gesagt, ich habe die Kreuzung nicht wirklich vor Augen.)
Offenbar bist du dir über den Begriff der Gefährdungshaftung (Haftung aus der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges) nicht ganz im Klaren.
Grundsätzlich kann ein Autofahrer schadensersatzpflichtig sein, ohne dass in ein Verschulden am Unfall trifft. Beim Radfahrer ist das anders. Dieser ist nur dann schadensersatzpflichtig, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Nun könnte man in verschiedene Richtungen argumentieren.
Etwas verwegen, jedoch nicht ganz falsch wäre die Argumentation, die Radfahrerin hätte das langsam fahrende Auto rechts überholen wollen. Klingt im ersten Moment seltsam, hat aber was. Warum begibt sich die Radfahrerin rechts neben das fahrende Auto?
Gegen den Autofahrer spricht, dass er der doppelten Rüchschaupflicht (Schulterblick) nicht nachkam. Ansonsten hätte er die Radfahrerin gesehen und den Unfall vermeiden können.
Wie ich schon sagte, sehe ich hier ein 50:50. Beide Parteien wären gut bedient, wenn jeder seinen Schaden selbst zahlt.