Fahren mit BF17-Führerschein - Folgen für Fahrer und nicht eingetragenen Beifahrer?

6 Antworten

Der Beifahrer hat mit der ganzen Geschichte überhaupt nichts zu tun, für was sollte er denn bestraft werden?
Bestraft wird der BF17-Fahrer, wenn kein Begleiter dabei ist, für seinen Verstoß gegen die Auflage. Ausserdem wird BF17 widerrufen, d.h. einen Führerschein bekommt man dann erst wieder zum 18. Geburtstag.

JotEs  18.12.2011, 22:26

d.h. einen Führerschein bekommt man dann erst wieder zum 18. Geburtstag.

Nein, das ist nicht richtig. Der Widerruf der BF-17-Fahrerlaubnis ist nicht mit einer Sperrfrist verbunden. Voraussetzung für eine Neuerteilung ist jedoch der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar (siehe meinen Beitrag).

Franticek  18.12.2011, 23:16
@JotEs

Danke. Bin beschämt. Ich bin d wohl einer Fehlinformation aufgesessen und habe selbst dann nicht mehr genau genug nachgesehen. Du hast nantürlich Recht.
Der Leiter einer Führerscheinstelle sagte mir damals, dass die Fahrerlaubnis dann grundsätzlich bis 18 widerrufen wird. Entweder war das früher mal so und hat sich geändert ... oder der Gute hätte im Falle eines Falles ein rechltiches Problem gehabt.
Man sieht, man lernt immer noch hinzu.

JotEs  18.12.2011, 23:36
@Franticek

Ich bin d wohl einer Fehlinformation aufgesessen und habe selbst dann nicht mehr genau genug nachgesehen.

Das kann ich sehr gut nachvollziehen, weil es mir früher auch oft so gegangen ist. Irgendwann habe ich aufgehört, mich auf die Aussagen anderer zu verlassen und habe angefangen, mich stattdessen mit den rechtlichen Grundlagen zu befassen. Das hat mir zwischenzeitlich sehr oft die Augen geöffnet. Man glaubt es kaum, wieviel Unsinn gerade in Bezug auf das Verkehrsrecht verfasst wird - und das manchmal sogar von berufener Seite (Rechtsanwälte). Die scheinen dann noch in dem Stadium zu sein, in dem sie sich auf die Aussagen anderer verlassen ... :-)

Leon97531  19.12.2011, 00:51
@JotEs

Man glaubt es kaum, wieviel Unsinn gerade in Bezug auf das Verkehrsrecht verfasst wird

Dies hängt aber auch mit vielen Änderungen zusammen, dort den aktuellen Überblick zu bewahren ist manchmal recht schwer ;-)

JotEs  19.12.2011, 06:09
@Leon97531

Bezüglich der Aktualität gebe ich dir allerdings recht. Bestes Beispiel: Ich habe die Berichtigung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges zu Anfang dieses Jahres verpasst ... :-)

Meine kritische Aussage bezog sich allerdings nicht nur auf Fehler, die auf mangelnder Aktualität beruhen ...

Beifahrer kann nur jemand sein der dementsprechend einige Jahre Fahrerfahrung vorweisen kann und glaub erst ab 25.

Die Strafe wird ziemlich hoch sein, Nachschulung logischerweise inbegriffen.

du darfst nur mit einer begleitperson fahren, die einen führerschein besitzt und auch eingetragen ist. sollte dies nicht der fall sein, droht dir eine strafe, der beifahrer ist nicht schuld. hier ein ausschnitt aus dem bußgeldkatalog:

Beim ersten Mal verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre. Ein Aufbauseminar (ASF = Aufbauseminar für Fahranfänger) wird angeordnet. Dieses Seminar muss an einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden. Es besteht aus einer Nachschulung von insgesamt 4 Sitzungen zu 135 Minuten. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung gibt es eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten Dauer. Diese Fahrprobe hat keinen Prüfungscharakter. Der Kurs wird in Gruppen von 6 bis 12 Teilnehmern abgehalten, die durch aktiven Erfahrungsaustausch und gemeinsame Analysen ihres Fahrverhaltens lernen sollen, wie sie Unfallrisiken künftig vermindern können. Eine durchgehende Teilnahme an allen Stunden ist Pflicht. Die Kosten betragen durchschnittlich 250 Euro, maximal etwa 400 Euro. Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen, da die Seminare nicht durchgehend angeboten werden. Eine Fristüberschreitung wird als Weigerung angesehen und hat den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.

Franticek  18.12.2011, 20:15

Ist der Auflagenverstoß bei BF17 ein A-Verstoß? Wo finde ich das?

JotEs  18.12.2011, 22:00
@Franticek

Ist der Auflagenverstoß bei BF17 ein A-Verstoß? Wo finde ich das?

Das findest du dort, wo die schwerwiegenden zuwiderhandlungen ("A-Verstöße") aufgeführt sind, nämlich im Abschnitt A der Anlage 12 zur FeV, dort unter Nr. 2.5:

2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)

Dazu aus § 6e StVG:

(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.

und aus § 2a StVG:

(5) (...) wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.

Zur Geldbuße für den BF-17-Fahrer, der ohne Begleitung fährt aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

248500 Sie verstießen gegen die Auflage in der Prüfungsbescheinigung, indem Sie sich nicht von einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich aufgeführten Person begleiten ließen. § 48a Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat

B - 1

50,00 Euro

Die letzte Zeile ist aufgrund der Formatierungseigenheiten des GF-"Editors" kaum zu lesen. Sie muss etwa so aussehen:

§ 48a Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat

B - 1

50,00 Euro

.

Merkwürdigerweise wird dieser Verstoß hier nur als B-Verstoß geführt, obwohl er in Anlage 12 zur FeV im Abschnitt A (schwerwiegende Zuwiderhandlungen") aufgeführt wird. Da blicke ich zuzeit noch nicht richtig durch ...

Leon97531  19.12.2011, 00:46

Merkwürdigerweise wird dieser Verstoß hier nur als B-Verstoß geführt, obwohl er in Anlage 12 zur FeV im Abschnitt A (schwerwiegende Zuwiderhandlungen") aufgeführt wird. Da blicke ich zuzeit noch nicht richtig durch ...

Gibt es die Ausführung zur Tatbestandsnummer 248500 noch ? Im aktuellen Tatbestandskatalog ist dies nicht mehr aufgeführt.

Bis Anfang des Jahres war dies ein B-Verstoß, mittlerweile ist dies lt. Anlage 12 FeV und im im BKat Nr. 251a als A-Verstoß definiert::

http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2002/anlage_8.html

JotEs  19.12.2011, 06:15
@Leon97531

Vielen Dank für die Hinweise, jetzt habe ich wieder klare Sicht :-)

Die Berichtigung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges vom 27.01.2011 ist offenbar leider an mir vorbei gegangen.

Habe in einem Forum gelesen, das die Probezeit nicht verlängert wird?!

Hätte gedacht, dass der Beifahrer (wenn über 18) eventuell eine Strafe bekommen kann, weil er ja es hätte unterbinden können oder so. Was ist, wenn das Auto auf den Beifahrer zugelassen ist? Dann trägt er ja die Verantwortung für das Auto. Kann mir nicht vorstellen, dass das ohne Konsequenzen sein würde?! .....................