Schwarzfahren Beifahrer Strafen?

5 Antworten

Hallo lennardlp2000,

die kurze Knappe Antwort lautet: Nein, der Beifahrer kann nicht dafür belangt werden, wenn der Fahrer nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Ausnahme: Der Beifahrer ist der Halter des Fahrzeuges

Die lange Antwort ist:

Wenn Jemand ein Fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug führt ohne im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis sein, können nur:

  1. der Fahrer der ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und
  2. der Halter des Fahrzeuges

nach folgender Rechtsgrundlage bestraft werden:

Auszug aus: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html

***********************************************************************************

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

***********************************************************************************

Der Beifahrer ist auch nicht verpflichtet sich davon zu überzeugen, ob der Fahrer eine Fahrerlaubnis hat. In der Regel, hat er auch gar keine Möglichkeit dieses zu überprüfen. Weder kann man daraus schließen, dass der Fahrer, der seinen Führerschein nicht mithat auch keine Fahrerlaubnis hat und umgekehrt, bedeutet auch ein mitgeführter Führerschein NICHT, dass der Fahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

Der Führerschein nichts weiter als ein Dokument, welches einem beim erlangen der Fahrerlaubnis ausgehändigt wird, er selbst ist aber keine Fahrerlaubnis, sondern das nicht mitführen eine Führerscheines ist nur ein Ordnungswidrigkeit die mit einem geringen Verwarnungsgeld von 10,00 Euro geahndet wird.  

Aber selbst, wenn der Beifahrer Kenntnis davon hat, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, begeht er keine Straftat, denn wie bereits von mir angeführt wurde kann nur der Fahrer und der Halter für eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis bestraft werden.

**********************************************************************************

Was hier von einem anderen User hier angeführt wurde ist völliger Unsinn. Entgegen seiner Ausführung:

  • Macht sich der Beifahrer NICHT strafbar, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat und
  • der Beifahrer ist auch NICHT verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass der Fahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und
  • es ist auch NICHT strafbar Mitwisser zu sein und trotz Kenntnis, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, trotzdem mitzufahren und
  • es erlöscht auch NICHT der Versicherungsschutz, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat und auch dann NICHT, wenn man alkoholisiert ein Fahrzeug führt. Die Versicherung ist dem Geschädigten uneingeschränkt zahlungspflichtig. Die Versicherung kann den Fahrer allerdings in Regress nehmen, wobei die Regressforderung auf 5000,- Euro begrenzt ist. Eine Verdopplung der Regressforderung ist dann möglich, wenn der der Fahrer zwei Straftaten begeht. Beispielsweise Trunkenheit im Straßenverkehr und Unerlaubtes entfernen vom Unfallort.

Schöne Grüße
TheGrow

Kleine Ergänzung. Wenn der Beifahrer Anstiftet oder Beihilfe leistet, sitzt er mit im Boot.

@Szwab

Denke eben, hääää? wieso Ergänzung??? Das habe ich doch erwähnt.

Erwähnt ja, aber nur im Thread auf die Antwort von ponyfliege und auch dort habe nur einen ganz knappen Hinweis gegeben. Hier habe ich das tatsächlich unterschlagen. Danke für den Hinweis, gab dafür einen Daumen hoch :-)

In der Praxis, ist es aber immer schwer, die Anstiftung oder die Beihilfe nachzuweisen. So blöd sind die Beifahrer meistens nicht, dass sie gleich zugeben, dass sie den Fahrer erst zum Fahren anderthalb Stunden überreden mussten und ihm nicht nur das Auto besorgt haben, sondern ihm noch gezeigt haben wo Kupplung und Gas sitzt (wo die Bremse sitzt, wird erst beim nächsten mal gezeigt :-D   )  und wie man lenkt. Aber trotz allem, Du hast natürlich recht. Wer beispielsweise die eben etwas lächerlich dar gestellten Handlungen begeht, ist schon im Straftatbestand der Anstiftung und Beihilfe drin

die kurze Knappe Antwort lautet: Nein, der Beifahrer kann nicht dafür belangt werden, wenn der Fahrer nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Ausnahme: Der Beifahrer ist der Halter des Fahrzeuges...

Nein. Der Beifahrer bekommt keine Strafe.

Falls der Beifahrer allerdings bei einem Unfall zu schaden kommt, wird er , falls er nachweislich wusste, das der Fahrer keinen Führerschein hat, kaum eine Chance auf Schmerzensgeld haben.

Der KFZ Halter wird auch eine Strafe bekommen.

wenn der beifahrer berufskraftfahrer ist, kann er sogar mit einem fahrverbot belegt werden!

@pony

Nein. Absoluter Unfug.

Als Beifahrer kann man davon ausgehen, das der Fahrer einen Führerschein hat. Ich bin nicht verpflichtet mir der Führerschein zeigen zu lassen. Zumindest in der BRD nicht.

Auch das mit dem Berufskraftfahrer ist falsch.

@Rockuser

dann wurde ein arbeitskollege also ungerechtfertigt bestraft?

sachverhalt:

fahren mit einem überladenen fahrzeug, überschreiten der 3,5t. fahrer im besitz fahrerlaubnis klasse b. beifahrer inhaber c1. 

fahrzeug gestoppt, gewogen, stillgelegt. fahrer komplettentzug der fahrerlaubnis, beifahrer entzug der fahrerlaubnis für 2 monate - plus entsprechender geldstrafen. urteilsbegründung: beteiligter an einer mit einem kfz begangenen straftat.

kein quatsch - realität.

@pony

Dann muss erst mal nachgewiesen sein, das der Beifahrer wusste, das der Fahrer keinen Führerschein hat. So einfach geht das nicht.

Überladener PKW über 30% kostet 235€ 1 Punkt und 28.50 Gebühren. Nicht den Lappen.

Du musst da etwas verwechseln.

@pony

Nette Geschichte, aber rechtlich unhaltbare Geschichte

Der Fahrer hat erstmal keine Straftat begangen, wenn er mit der Fahrerlaubnisklasse B ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht 3,5 Tonnen gefahren hat. Ausschlaggebend ist eingetragene Gewicht und nicht das tatsächliche Gewicht. Ergo.... Hat der Fahrer keine Straftat begangen, kann auch der Beifahrer keine Straftat begangen haben.

Aber selbst wenn der Fahrer nicht im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis gewesen währe, hätte der Beifahrer keine Straftat begangen. Strafbar hätte er sich allenfalls dann gemacht, wenn er wusste, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hätte und ihm aktiv dabei geholfen hätte zu fahren. Nur bei einer Straftat anwesend zu sein, ist hingegen nicht strafbar.

Dann zu Deiner Anführung, dass ihm die Fahrerlaubnis für zwei Monate entzogen wurde.

Die Fahrerlaubnis kann gem. § 69 StGB nur dann entzogen werden, wenn sich aus der Tatbegehung ergibt, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Im § 69 StGB sind die Straftaten aufgeführt, bei denen die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist und das sind:

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

Fahren ohne Fahrerlaubnis gehört weder zu den Straftaten, wo dem Fahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, noch wird dieses im allgemeinen gemacht. Und wenn schon dem Fahrer die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen ist, warum sollte man dann dem Beifahrer die Fahrerlaubnis entziehen.

Hinzu kommt, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis für zwei Monate nicht vom Gesetz vorgesehen ist. Laut § 69 StGB ist die Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu entziehen 

Und was die Beladung bzw. Überladung angeht, liegt erstens keine Straftat sondern nur eine Ordnungswidrigkeit vor, die wie von Rockuser richtig angeführt wurde, nicht mit einem Fahrverbot geahndet wird, sondern lediglich mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Und auch hier kann der Beifahrer nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Es gibt nur zwei Personen die dafür belangt werden können.

  1. Derjenige der das Fahrzeug geführt hat
  2. Derjenige der die Fahrt angeordnet hat

Kurzum, Deine Geschichte ist frei erfunden und entspricht keiner rechtlichen Grundlage

Der Beifahrer macht sich durch das Mitfahren nicht strafbar, riskiert aber sonst sehr viel, denn von jemandem ohne Fahrerlaubnis sollte man sich nicht herumfahren lassen. Schwarzfahren ist sowas nicht. 

Nur wenn der Beifahrer auch der Halter ist, sonst nicht.

So ist es.