Erst Bescheid, dann Sperre, ok?

7 Antworten

Wenn die Voraussetzung für eine 12 wöchige Sperre erfüllt ist,dann kann auch im nachhinein eine Sperre erfolgen !

Die Agentur für Arbeit,kann ja jetzt erst durch die Rückmeldung des ehemaligen AG - erfahren haben,das du die Kündigung selber zu verantworten hast und somit eine Sperre auch gesetzlich korrekt ist.

Ja natürlich, wenn Gründe für die Sperre erst später bekannt wurden, so darf das Amt auch den Bescheid ändern. Ob Sperre OK ist, musst du selbst entscheiden und ggf. Einspruch einlegen.

Wenn du einen Bewilligungsbescheid hast, dannn gilt er über deinen Anspruch. Den hast du, weil du die Anwartschaftszeit (Versicherungspflichtzeit von mind. 12 Monaten innerhalb ded letzten 2 Jahre).

Eine Sperrzeit bedeutet nicht, dass dein Bewilligungsbescheid aufgehoben wird, das bedeutet nur, dass dein Anspruch für eine bestimmte Zeit ruht (keine Auszahlung von Alg). Paragraph 159 SGB III. Zudem kommt es zu einer Minderung deiner Anspruchsdauer nach PRagraph 148 SGB III. Das heisst, wenn deine Anspruchsdauer 360 Tage begrug, beläuft die sich bei einer Sperrzeit von z. B. einer Woche "nur noch" 353 Tage.

Bei der Bearbeitung erfolgt immer erst die Bewilligung. Gibt es keine Bewilligung gibt es auch keine Anspruch. Gibt es keinen Anspruch, wo soll die Sperrzeit verhängt werden? Logischerweise kann ohne Bewilligung auch nix passieren.

Ja, das dürfen die, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass du selbst die Kündigung ausgesprochen oder provoziert hast. - Vermutlich wurde dir auch mitgeteilt, warum die zuerst ausgesprochene Zusage auf ALG1 zurückgezogen wurde. Lies einfach mal deine Post genauer. Im Zweifelsfall kannst du ja immer noch dort anrufen und reklamieren.

Werden erst im Nachhinein erfahren haben, dass du selbst gekündigt hast! Das zieht eine automatische Sperre von 3 Monaten nach sich. Ist rechtens