Eröffnungsbilanz aufstellen? Was muss rein?

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In die Eröffnungsbilanz kommt auf die Passivseite das Stammkapital. Auf die Aktivseite kommt ein Geldkonto, also wohl ein Bankkonto, auf dem das Stammkapital eingezahlt wurde. Wenn das volle Stammkapital nicht erbracht wurde, gibt es noch einen zweiten Posten "Ausstehende Einlagen auf das Stammkapital" und darunter als ergänzung "Davon eingefordert". Dadurch weisen Aktivseite und Passivseite denselben Betrag aus. Alle Kosten, also auch die Gründungskosten wie Notar und Handelsregister, gehören in die laufende Buchhaltung und haben in der Eröffnungsbilanz nichts zu suchen, auch nicht als Rückstellung.

Helmuthk  02.03.2012, 09:25

Danke für den Stern Helmuthk

Du brauchst ein Inventar und eine Gründungsbilanz.

Die Gründungsbilanz gehört zu den Sonderbilanzen und dient erst mal dazu, den Erfolg Deiner Unternehmungsgründung darzustellen, was in aller Regel wegen den Gründungskosten ein Verlust sein wird. Außerdem ist die Gründungsbilanz die Grundlage Deiner laufenden Buchführung.

Du mußt in der Bilanz auf der Passivseite außer Deinem Stammkapital und evtl. weiteren Verbindlichkeiten natürlich auf der Aktivseite auch darstellen, wieviel von dem Stammkapital Du wie in die Firma eingelegt hast oder noch einlegen mußt.

In die GuV kommen dann die Gründungskosten.

Genaueres kann ich Dir aus der Ferne und ohne die Satzung zu kennen, nicht sagen.

Die Gliederungsvorschrift für Bilanz und GuV findest Du hier

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html#BJNR002190897BJNG001100306

Helmuthk  29.02.2012, 09:04

Die Eröffnungsbilanz (den Begriff "Gründungsbilanz" kenne ich nicht) ist keine Sonderbilanz. Sie stellt vielmehr nur die Vermögenssituation am Tag der notariellen Beurkundung dar. Daher gehören in die Eröffnungsbilanz bei einer Bargründung auch keine Verbindlichkeiten. Die Gründungskosten gehören in die laufende Buchführung für das Wirtschaftsjahr gemäß der Satzung. Zusammen mit den sonstigen Betriebsausgaben und den Betriebseinnahmen ergibt sich dann ein Ergebnis, das in die Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahres einfließt. Ob sich dann eine Jahresüberschuss oder ein Verlust ergibt, wird sich dann herausstellen.

TTKing88 
Fragesteller
 29.02.2012, 09:44
@Helmuthk

Okay, vielen Dank.

Das heißt also diese allererste Öffnungsbilanz beschränkt sich auf das Stammkapital und sonst weiter nichts?

TTKing88 
Fragesteller
 29.02.2012, 09:53
@TTKing88

bzw. außer dem Stammkapital auf der Passiv-Seite und dem dem entsprechenden Gegenkonto auf der Aktivseite natürlich.

Sturmwolke  29.02.2012, 17:48
@Helmuthk

den Begriff "Gründungsbilanz" kenne ich nicht

Siehe dazu aus der Reihe:

Kompendium der praktischen Betriebswirtschaft

Sonderbilanzen
Olfert/Körner/Langenbeck
ISBN 3-470-70463-5

Die Gründungsbilanz wird auf den Seiten 65 bis 89 beschrieben (incl. ein Gründungsbeispiel).

Danach gehören zu den Sonderbilanzen:

  • Gründungsbilanz
  • Umwandlungsbilanz
  • Auseinandersetzungsbilanz
  • Fusionsbilanz
  • Sanierungsbilanz
  • Liquidationsbilanz
  • Konkursbilanz
  • Vergleichsbilanz

Bei der aktuellen Fragestellung fehlen zur genauen Beantwortung aber noch einige Angaben:

  • Bargründung oder Sachgründung (oder gemischt)
  • Ein Gesellschafter oder mehrere
  • Stammkapital voll einbezahlt oder nur teilweise
  • Wurde ein Agio vereinbart
  • wie und von wem wurden die Gründungskosten vor dem 1.1. bezahlt (Stichwort Verbindlichkeiten)

Das sind die Fragen, die mir so auf Anhieb dazu einfallen und die man bei der Bilanzaufstellung in jedem Fall berücksichtigen muß.


Die Gründungskosten gehören in die laufende Buchführung für das Wirtschaftsjahr gemäß der Satzung

Das ist schon mal dann problematisch, wenn die Gründungskosten vor dem 1.1. angefallen sind.

Das o.g. Kompendium sagt dazu:
Die Gründungsbilanz ist der rechnungsmäßige Abschluß der Gründungsperiode.


Ich würde dem Fragesteller empfehlen, mit seiner Satzung und sonstigen Unterlagen zu einem Steuerberater oder zur IHK zu gehen und sich vor Ort beraten zu lassen.

Das ist sicher besser, als eine fehlerhafte Gründungsbilanz beim Finanzamt einzureichen, die dann nachträglich nochmal korrigiert werden muß.

Helmuthk  29.02.2012, 18:47
@Sturmwolke

Und ich würde Dir empfehlen, § 242 HGB zu lesen. Dort steht nämlich die Verpflichtung für einen Kaufmann, zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz (!) und zum Ende seiner Tätigkeit eine Schlussbilanz zu erstellen. Das sind die Definitionen des HGB, und dort steht nichts von einer Gründungsbilanz. Die gibt es möglicherweise im Aktienrecht zusammen mit dem Gründungsbericht, aber sicher nicht bei einer GmbH und Bargründung. Und das HGB erwähnt keine Sonderbilanzen. Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen sind Begriffe aus dem Steuerrecht.Und wenn die Gründungskosten vor dem 1.1. angefallen sind- was soll das? Wenn die Notarielle Urkunde z. B. am 1. Oktober unterschrieben wurde und das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr festgelegt wurde, dann wird die Eröffnungsbilanz wie von mir beschrieben aufgestellt, und zwar zum 1. Oktober. Danach wird normal gebucht bis zum 31. Dezember, und da sind dann auch die Gründungskosten als laufender Aufwand gebucht. Und eine Kompendium - Entschuldigung - sollte die klaren und deutlichen Worte des HGB eigentlich nicht verdrehen. Glaube bitte einem Prakiker mit über 50 Jahren Erfahrung, auch in der Bilanzierung von Kapitalgesellschaften von der Gründung bis zur Liquidierung.

Sturmwolke  29.02.2012, 19:27
@Helmuthk

Naja, § 242 HGB ist die Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Gründungsbilanz und ein Anfänger bin ich ja nun ganz sicher auch nicht. ;-)

Also wirklich - was soll das Gemosere, daß es keine Gründungsbilanz oder keine Sonderbilanzen gibt? Meinetwegen nenn es "Erste Eröffnungsbilanz bei Gründung eines neuen Geschäftsbetriebes", hat doch kein Mensch was dagegen, ändert nur absolut nichts am Problem.

Das Problem ist, daß die Angaben in der Fragestellung nicht ausreichen, um eine Bilanz aufzustellen, die ich testieren würde - und zwar ganz egal, wie man die nun nennt.

Und genau deshalb habe ich den Rat gegeben, sich vor Ort mit den dazu notwendigen Unterlagen von einem Fachmann beraten zu lassen.

Helmuthk  01.03.2012, 10:46
@Sturmwolke

Kann sein, dass ich Analphabet bin, aber ich lese im § 242 HGB immer nur "Eröffnungsbilanz" und nicht §"Gründungsbilanz". Oder haben wir unterschiedliche Versionen des HGB?

MojitoTom  03.03.2012, 16:32
@Helmuthk

Aus meiner Sicht ist die Gründungsbilanz eine Form der Eröffnungsbilanz. Beim Lesen von Gabler Wirtschaftslexikon/ Wirtschaftslexikon24.de wird der Begriff der Gründungsbilanz erläutert. Die Gründungsbilanz ist damit eine Sonderbilanz, wie sie auch auf Wikipedia beschrieben sind.

Aua, das kann was Grösseres sein. Wenn man eine gute FiBu- Software hat und damit umgehen kann und die entsprechenden Daten eingibt erstellt diese eine solche EÖ-Bilanz zumindest vorläufig selbst. An DATEV kömmt man ohne Steuerberater nicht heran. Aber es gibt Datev-kompatible und sehr gute Software.