Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe?

2 Antworten

Erfüllungsgehilfe ist im Rahmen der Haftung aus Vertrag.

Bsp.: §§ 433, 280, 278 BGB, wenn nicht der Vertragspartner selbst handelt, sondern Dritte.

Verrichtungsgehilfe die die Haftung für Dritte ist im Rahmen des Deliktrechts. §§ 823, 831 BGB.

Die Exkulpation im Rahmen von § 831 BGB ergibt sich direkt aus der Norm: "Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."

Bei einem Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB kann man sich für die Zurechnung des Verschuldens Dritter nicht exkulpieren. Lediglich im Rahmen des Verschuldens.