Erbrecht: Erbt der Halbbruder?
Situation:
Aktuell teilt sich die Erbengemeinschaft (2 100% Brüder) ein Haus. Gesetzt der Fall, einer stirbt, was passiert, an wen geht der halbe anteil des hauses? Die 2 Brüder haben das Haus ursprünglich von der Mutter geerbt, die verstorben ist. Der Vater lebt, hat außerdem aber noch einen weiteren Sohn, aber von einer anderen Frau und ist auch nicht in der Erbengemeinschaft der 2 Brüder (er ist Halbbruder). Wer erbt ? Beide Brüder sind unverheiratet ohne Kinder. Soweit ich weiß geht das Geld/Haus dann 50/50 an Vater und 100% Bruder - oder wird 50% Vater 25% Bruder 25% Halbbruder geteilt ?
vielen Dank für antworten !!!
5 Antworten
Wenn jemand stirbt, der keine Abkömlinge hat (Dein Bruder), vererbt an seine Eltern (hier Euer Vater), oder wenn der verstorben ist, an dessen Nachkommen (Du und Euer Halbbruder).
So, oder so, verstirbt einer von Euch, erbt der Halbbruder mit. Aber der könnte mit einem Testament vom Erbe ausgeschlossen werden, nur nicht, wenn einer von Euch vor dem Vater verstribt, der Vater hat einen Pflichtteilsanspruch.
vererbt an seine Eltern (hier Euer Vater)
und Mutter, oder deren Nachkommen, z.B. Brüder mütterlicherseits.
Das Haus gehört weiterhin der ursprünglichen Erbengemeinschaft. Nur der Erbteil des verstorbenen Bruders geht an dessen Erben, welche wiederum als Erbengemeinschaft in die ursprüngliche eintreten.
Die gesetzliche Erbfolge sieht wie folgt aus:
Zunächstmal erben die Kinder und falls verstorben deren Kinder. ( Erben 1. Ordnung.) Gibt es keine Erben 1. Ordnung, dann erben die Eltern jeweils zur Hälfte. Sofern ein Elternteil verstorben ist, erben dessen Kinder diesen Anteil zu gleichen Teilen.
Stirbt einer der Brüder und der Vater lebt, dann erbt der Vater 50% die restlichen 50% werden an die Kinder der verstorben Mutter verteilt, in diesen Fall ist das nur ein Kind.
Die leiblichen Söhne beerben den Vater und und die beiden gemeinsamen leiblichen Söhne von Vater und Mutter. Der alleinige Sohn des Vaters beerbt die Stiefmutter nicht. Stribt einer der Brüder unverheiatet und ohne Nachkommen, erben dessen Bruder und sein Vaterl
Auch der uneheliche Sohn hat zumindest Anspruch auf s-einen Pflichtanteil vom Erbe. Das Mittelalter war gestern Geldgier ist leider geblieben.