Erben: Vater Vorerbe, Halbbruder nicht berücksichtigt, Pflichtteil?

6 Antworten

Hier muss man differenzieren:

Die Oma hat ihren Vater zum Vorerben und dessen beide ehelichen Söhne zu Nacherben bei seinem Tod berufen. Beim Tod der Oma hatten weder Sie und ihr ehelicher Bruder noch der nichteheliche Halbbruder einen Pflichtteilsanspruch (weil hier nur ihr Vater als nächster Abkömmling der Oma pflichtteilsberechtigt war). Wenn der Nacherbfall eintritt, fällt der Nachlass der Oma ausschließlich an die von der Oma bestimmten Nacherben, also an sie und ihren Bruder. Etwas anderes gilt für den Nachlass ihtres Vaters (dazu gehört das "Vorerbe" der Oma nicht, weil es als "Sondervermögen" gilt). In diesem Fall wären alle drei Söhne des Vaters zu gleichen Anteilen gesetzlich erbberechtigt. Wenn ihr Vater in einem Testament den nichtehelichen Sohn von der Erbfolge ausschließen würde (wozu er ohne Weiteres berechtigt wäre), hätte dieser einen Pflichtteilsanspruch in Geld in Höhe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (aber wie gesagt nur hinsichtlich des väterlichen Nachlasses unter Ausschluss des von der Oma stammenden Vorerbes) Wenn beim Tod ihres Vaters ihre Mutter noch lebt, würde sie 1/2 und die drei Söhne je 1/6 erben. Mithin könnte der nichteheliche Bruder, wenn ihr Vater ihn durch Testamenet von der Erbfolge ausschlösse, als Pflichtteil 1/12 des Nachlasses des Vaters in Geld verlangen. Lebt ihre Mutter nicht mehr, würden sich die genannten Anteile verdoppeln.

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Fragesteller
 14.02.2015, 15:46

danke, das hilft weiter

sergius  14.02.2015, 16:38

Ergänzend zu der Frage der Nutzungsentschädigung. Denken Sie daran, gegen ihren Halbbruder Forderungen für sein derzeiiges (während der Zeit der Vorerbschaft) Wohnen im Haus des Vaters geltend zu machen ? Wenn ihr Vater dem Halbbruder dieses Wohnen kostenfrei gewährt. ist das allein seine Sache, die keinerlei Ansprüche ihrerseits begründen könnte. Auch wenn das Haus zum Nachlass der Oma gehören sollte, ist ihr Vater während der Zeit der Vorerbschaft nicht gehalten, etwa Ihre Zustimmung zur Gewährung kostenfreien Wohnens an einen Dritten einzuholen. Erst wenn der Nacherbfall eingetreten sein wird, werden Sie (und ihr Bruder) Eigentümer und können entscheiden, ob auch sie dem Halbbruder kostenfreies Wohnen gewähren wollen. Rückwirkende Forderungen für die Zeit vor ihrer Nacherbschaft wird es nicht geben. Ihrem Vater würde es allerdings verwehrt sein, z.B. ein kostenloses lebenslängliches Wohnrecht für ihren Halbbruder zu bestellen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Dem könnten sie über den vermutlich im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk entgegentreten, wenn sie den Wunsch ihres Vaters, dem Halbbruder eine Wohnung zu gewähren, nicht aus "Anstand" respektieren wollen.

Natürlich,er ist per Gesetz den ehelichen Kindern gleichgestellt! und nicht nur Pflichtteil,sondern zu gleichen Teilen wie andere Kinder!!!

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Fragesteller
 14.02.2015, 09:26

Du hast offensichtlich meine Fragen nicht verstanden. Aufmerksam lesen hilft, bevor man irgendwelches Halbwissen schreibt.

Erhält unser Halbbruder im Nacherbfall einen Pflichtteil ?

ja

.Kann man eine Nutzungsentschädigung rückwirkend geltend machen ?

? wohl nicht ... da must du klagen ...

der wird nicht ausziehen, warum sollte er ?

Petra0987654321  14.02.2015, 12:03

Nutzungsentschädigung ? was soll das sein ? Nettomiete ?

da must du in den Mietspiegel schauen. Dann davon vielleicht 66 %. Und dann deinen Anteil ausrechnen.

also 4 Leute ? Also haben die zwei "ehelichen " Kinder 50 % am Haus. Nein, ein wenig mehr, denn einer hat ja nur vom viertel die haelfte, also den Pflichtanteil. Au weia, kompliziert.

Einigt euch, wenn es Krach gibt, koennt ihr entweder euch gegenseitig die Anteile abkaufen zu einem fairen Preis oder im schlimmsten Falle ( schlecht ! ) eine Teilungsversteigerung beim Gericht beantragen.

Kann man eine Nutzungsentschädigung rückwirkend geltend machen ?

Nein. Eine Nacherbenregelung bedingt nun ausdrücklich, dass der Vorerbe den Nachlass unentgeltlich nutzen darf.

Erhält unser Halbbruder im Nacherbfall einen Pflichtteil ?

Nein: Enkel sind garnicht pflichtteilsberechtigt. Er könnte aber gleichberechtigter Erbe werden, wenn das Testament der Oma von "Kindern des Sohnes" als Nacherben spricht, eben von allen Abkömmlingen des Vorerben :-O

Sind dein Bruder und du namentlich als Nacherben benannt, wäre er von der Erbfolgeregelung daher ausgenommen.

Als Mieter ginge dessen Mietververtrag auf euch über und wäre u. U. erst nach 12 Monaten durch fristgerechte Eigenbedarfskündigung kündbar.

G imager761

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Fragesteller
 13.02.2015, 08:23

Vielen Dank. Das bringt schon ein wenig Licht in die Angelegenheit. Die Nutzungsentschädigung bezog ich aber auf den unehelichen Sohn, der im Nacherbfall, vermutlich nicht sofort auszieht.

Da unser Vater als Vorerbe alles geerbt hat, dachte ich, dass vielleicht der Halbbruder Anspruch auf einen Pflichtteil haben könnte.

Unser Halbbruder wohnt unentgeltlich und ohne Mietvertrag in dem Haus.

Er wurde bei der Erbfolge nicht berücksichtigt. Er ist nicht gleichberechtigter Erbe, denn er wurde nicht namentlich benannt. Nur ich und mein Bruder sind namentlich als Nacherben bestimmt.

Ist der Halbbruder von Deinem Vater als Sohn anerkannt worden? Dann bekommt Er seinen Pflichtteil. Rückwirkend kann man keine Nutzungsentschädigung geltend machen. Auch würde Ich den Halbbruder anerkennen, Dein Vater hat es ja wohl getan .Ich würde mich mit dem Halbbruder nicht auf Kriegsfuß begeben. Haltet Frieden, soweit es möglich ist.

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Fragesteller
 12.02.2015, 22:07

Wir möchten alle den Frieden bewahren. Es geht nur darum, dass jeder das erhält was ihm zusteht. Die Nutzungsentschädigung müssten wir also sofort geltend machen. Die können wir ja dann mit dem Pflichtteil verrechnen.