Wie wird Erbe aufgeteilt bei Ehepaar?

6 Antworten

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Regelfall, wenn kein anderer Güterstand notariell vereinbart wurde, bleiben die Vermögen der Eheleute getrennt voneinander.

Die Witwe bekäme also nicht die Hälfte des gemeinsamen Ehevermögens, sondern die Hälfte von dem, was dem Vermögen des Erblassers angehörte.

Für die Verwirklichung ihres ehelichen Zugewinns bekommt sie vielmehr pauschal 1/4 zu ihrem gleichohen Erbrecht.

Bei einem Gemeinschaftskonto gilt die Vermutung häftigen Eigentums der Ehegatten es sein denn, etwas anderes wäre beweislich. Etwa weil die Ehefrau dort ihre Erbschaft ihrer Großmutter einzahlte oder der Ehegatte auf dieses Konto seine Abfindung erhielt, als er vorzeitig aus der Firma ausschied.

Die Ehefrau bekäme im ersten Fall nach Abzug der (auch gemeinsamen) Schulden und Bestattungskosten von angenommen 5.000  des verstorbenen Gatten 10.000, jedes Kind 5.000.

Die Kinder beerben die Mutter dan zu je 1/2, also je 17.500 von den (25.000 + 10.000 =) 35.000.

Der Ehefrau steht voranb der sog. Voraus, also Hausratgegenstände, Möbel und das Familienauto zu, an dem dier Kinder keine Teilhabe hätten.

G imager761


Weder noch.

Sie unterliegen einen sehr weit verbreiteten Irrtum inden Sie von einen "Familienvermögen" ausgehen. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben die Ehegatten grundsätzlich getrennte Vermögen. Erst mit den Ende der Ehe wird der Zugewinn ausgeglichen. Beim Ende der Ehe durch Tod passiert das Pauschal dadurch das der überlebende Ehegatte zu seinen Erbteil von 1/4 ( gegenüber Erben der 1. Ordnung) ein weiteres Viertel bekommt. Außerdem bekommt sie den Voraus, also die zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendigen Gegenstände.

Das heißt zunächstmal ist das Vemögen des Erblassers von den des überlebenden Ehegatten zu trennen, soweit dies erforderlich ist. Das erfolgt analog zu den wie es bei einer Scheidung ( ohne Zugewinnausgleich ) zu trennen wäre.


Gibt es ein z.B. gemeinsames Konto, d.h. beide sind Kontoinhaber, dann hat in der Regel jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Guthabens. Ein Einzelkonto gehört hingegen den Inhaber, soweit keine Ansprüche anderweitig zu begründen sind.
Bei der Berechnung des Pflichtteils sieht es wiederum Anders aus, da hier auch Schenkungsweise Übertragung an den Ehegatten zu berücksichtigen sind. Dann würde sich bei einen gemeinsamen Konto auch die Frage stellen, woher das Geld kommt.



Das kommt drauf an: wenn die Konten auf beide Ehepartner laufen, dann wird zunächst davon ausgegangen, dass das Vermögen jeweils zur Hälfte den Ehepartner gehört. Ein Konto, das nur auf einen Ehepartner läuft oder zum Beispiel eine Immobilie, bei der nur ein Ehepartner im Grundbuch steht, fallen auch nur in den jeweiligen Nachlass.

Wenn es ein Testament gibt, dann gelten die Regeln im Testament. Die Kinder können ihren Pflichtteil einfordern. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also 12,5%

Deine Annahmen stimmen weder noch: Auch in einer Ehe bleiben die Vermögenswerte der Ehegatten im Regelfall des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft getrennt voneinander bestehen :-O

Der Erblasser besitzt also nicht grds. 50% des ehel. Gesamtvermögens, sondern genau das, was ihm schon vor der Hochzeit gehörte, er durch Erbe oder in der Ehezeit selbst zugewann.

Auch bei gemeinsamen Girokonten gilt der Anschein hälftigen Eigentums nur insoweit, als das Eingänge nicht zuzuordnen wären. In der klasssichen Ehe mit einem Erwerbstätigen gehören die Gehaltseingäne z. B. dem Kontoinhaber allein.

Die Ehefrau beerbt ihren Mann von dem, was ihm gehörte und nach Abzug (auch hälftig gemeinsamer) Schulden und seiner Bestatungskosten verbliebe, zu 1/4 plus gleichhohem Zugewinnausgleich, die andere Hälfte teilen sich die beiden Kinder.

Wären es demnach 20.000 EUR Reinnachlass des Erblassers, also 10.000 EUR für die Witwe und je 5.000 EUR für jedes Kind des Verstorbenen.

Wenn ein Partner alleiniger Eigentümer eines Teiles der gesamten Vermögensmasse war (früheres Erbe, Schenkung, Lottogewinn) wird dieser Teil zur Seite gelegt. Der Rest  (ehegemeinschaftliches Vermögen) wird halbiert und diese Hälfte ist Erbmasse. Wenn das Eigenvermögen dem Verstorbenen gehörte fällt es zur Erbmasse und wenn nicht verbleibt es im Eigenvermögen.

Dies gilt sofern nicht ein Testament anderes regelt.


imager761  13.09.2017, 06:58

Der Rest  (ehegemeinschaftliches Vermögen) wird halbiert und diese Hälfte ist Erbmasse.

Falsch. Es gibt im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft kein "ehegemeinschaftliches Vermögen" :-O

Auch in der Ehe bleiben die Vermögen der Eheleute stets getrennt voneinander, insbes. voreheliches Vermögen oder dasjenige, das der Gatte allein erwirtschaftete gehören ihm auch allein, auch wenn es auf einem gemeinschaftlichen Konto saldiert :-).

Der Zugewinn bei Auflösung der Ehe durch Tod wird dadurch verwirklicht, das die Witwe zu ihrem gesetzl. Erbrecht von 1/4,  selbst für den Fall, dass sie hier zu alleinger Vorerbin von 1/1 bestimmt wurde, gleichhohen pauschlierten Zugewinn von 1/4 erhält, § 1371 BGB.

G imager761