erbauung einer grenzwand mit abweichender höhe
hallo liebe liebenden, heute mal ne frage zum baurecht,in genauer form zum BbgNRG(brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz) meine oma ist besitzer eines bebauten grundstückes,neben diesem befindet sich ebenfalls ein bebautes grundstück(welches sich im besitz einer zweiten person befindet) der nachbar hat eine grenzwand errichtet(vor jahren[diese stand schon vor einzug des hauses]) nun hat mein oma vor eine neue grenzwand zu errichten diesmal auf ihrer grundstückseite(denn nach laienhafter prüfung des BbgNRG sind wir zu der annahme gekommen das es sich um eine Grenzwand(und nicht um eine nachbarwand[kommunenwand]handelt) meine genaue frage bezieht sich auf die höhe der neu zu errichteten Grnezwand. muss diese exakt die gleiche höhe der schon vorhandenen wand haben oder muss sie mit der höhe der vorhandenen grenzwand abschliessen oder muss sie sogar tiefer sein als die vorhandenen grenzwand?meine leicht verwirrte oma sagte mir gerade sie habe etwas von einer 50m² klausel gehört!!! zusatzfrage :was hat es mit dieses "klausel" auf sich?
ich danke jedem der sich dieser frage stellt im voraus!!!denn ich bekam nach laienhafter recherche dieses gesetes mitbekommen das diese materie,doch etwas abstrakt ist.und ich kann nur hoffen das jemand meine doch leicht ungenaue beschreibung versteht.gegenfragen die zur lösung beitragen sind gern erwünscht danke CfS
3 Antworten
Das ist keine Frage des Nachbarrechtsgesetzes, sondern das Baurechts. Nach Bauordnungsrecht ist der Anbau an eine bestehende genehmigte Grenzwand, die als Brandwand nach Landesbauordnung ausgebildet sein muss, dann zulässig, wenn ebenfalls eine Brandwand errichtet wird. Diese neue Brandwand muss nicht deckungsgleich mit der bestehenden sein.
Zusätzlich ist aber auch das Bauplanungsrecht zu beachten. Danach ist Grenzbebauung nur zulässig, wenn "geschlossene Bauweise" oder "Doppelhäuser" zugelassen sind. Im Bebauungsplan ist dann die Bautiefe und auch die Bauhöhe direkt oder indirekt festgesetzt.
Wenn an die bestehende Wand angebaut wird, ist eine Zustimmung der Nachbarschaft nicht erforderlich. Wenn die neue Wand größer als die Nachbarwand werden soll muss für die größeren Teile das Einverständnis der Nachbarschaft eingeholt werden, es sei denn, im Bebauungsplan ist der neue Umfang der Grenzbebauung festgesetzt.
Nach BGB darf natürlich dem Nachbarn kein Schaden zugefügt werden. Das ist insbesondere bei den Bauarbeiten zu beachten (z.B. Fundamente und Betreten des Nachbargrundstücks), aber auch bei Wassereintritt zwischen die Wände. Für derartige Schäden ist das BGB und das Nachbarrecht zu beachten.
Grenzwände müssen immer als Brandwände nach Bauordnung errichtet werden, auch wenn schon auf dem Nachbargrundstück eine Wand vorhanden ist oder im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die ganzen Antworten von angy2001 sind zu selbstgestrickt, entsprechen weder dem öffentlichen noch dem privaten Baurecht und führen nur zu Riesenärger mit Nachbarn und Behörden.
Komisch, dass immer Laien glauben, baurechtlichen Rat geben zu müssen! Aber Rechtsanwälte freuen sich!
Wenn schon eine Grenzbebauung da ist, warum dann noch eine machen?
Wie lang ist denn die Seite, an der deine Oma das bauen will? Ich würde lieber zu einer Beflanzung raten, wenn die Mauer des Nachbarn so beschämend aussieht.
Soll aber trotzdem ein neues Mäuerchen her, dann kann sich deine Oma hier informieren: www.verband-wohneigentum.de. Bei dem Verband kann man auch eine Beratung über die Lage der Dinge und das was man tun kann, bekommen - wenn man Mitglies ist. Eine andere Möglichkeit ist es, sich anwaltlich oder aber bei der Kommune/ Bauamt beraten zu lassen.
Diese Werbung greift zu kurz, so einfach ist die Materie nicht!
Das ist keine Werbung, das ist ein Rat. Den kann man annehmen oder auch nicht.
nicht streiten mädels.ich bin euch dankbar für jedweige hilfe und natürlich sind alle tipps und ratschläge hier nicht zwingend oder gar bindent oder der fragesteller verpflichtet diese zu benützen.also danke angy2001und vielen dank seehausen aber nun verwirrtt mich schon das wort"brandwand"
Eine Brandwand oder Brandschutzwand, Brandmauer... ist zur Abgrenzunb / Feuerschutz zwischen Gebäudeteilen notwendig. Im Außenbereich spielt das keine Rolle - und darum ging es dir doch, oder?
PS. Geh mir deiner Oma zum örtlich zuständigen Bauamt, die sind auch für Grenzbebauungen zuständig. Sie kennen dort die Bebauungspläne der Kommunen und die Ortssatzung (Klarstellungssatzungen - ja, wußte auch lange nicht, dass es sowas gibt) und können wenn nötig auch einen Kontakt zur zuständigen Naturschutzbehörde herstellen.
Viel Erfolg
genau brandwand ist hier falsch. und ich glaube das,nachdem ich meinen freien sonntag vormittag dieser thematik widmitte?!?! bleibt uns der gang zum bauamt nicht mehr erspart
danke dafür CfS
gern geschehen.
Das ist auch zu kurz. Brandwände sind nach Bauordnung immer dann notwendig, wenn an eine Grundstücksgrenze gebaut wird, auch wenn schon auf dem Nachbargrundstück eine Wand vorhanden ist oder im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die ganzen Antworten von angy2001 sind zu selbstgestrickt, entsprechen weder dem öffentlichen noch dem privaten Baurecht und führen nur zu Riesenärger mit Nachbarn und Behörden.
Komisch, dass immer Laien glauben, baurechtlichen Rat geben zu müssen!
Fachlich ziemlich unsinnig!
aus dem grund warumschon viele nachbarn vor dem kadi landeten,neid und missgunst.und weil die vorhandene von unserer seite beschämend aussieht,und wir an dieser mauer ,weil im besitz des nachbarn,kein hand(bauliche maßnahmen)anlegen dürfen