Einfahrt zum Grundstück und Zufahrt zum Haus pflastern

10 Antworten

So stehts in Wikipedia: Von Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt können jährlich 20 % der Arbeitskosten aus haushaltsnahen Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 Euro (600 Euro von 2006 bis 2008) , von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (Steuerermäßigung).

Diese Regelung kannst Du für Dein von Dir gemietetes Haus anwenden. Das bedeutet, dass Du von dem Arbeitsanteil der Handwerkerrechnung 1200 Euro von Deiner Steuer direkt abziehen kannst.

Beim Vermieter kommt es darauf an, wie umfangreich die Arbeiten sind. Handelt es sich um eine sehr große Fläche steigert die Pflasterung den Wert der Immobilie so beträchtlich, dass er den Gesamtbetrag nur über einen sehr langen Zeitraum aufgeteilt von seiner Steuer absetzen kann. Nur wenn es sich um eine eher kleine Fläche handelt, demzufolge nur ein geringer Aufwand anfällt, kann er die Pflasterung sofort von den Einnahmen abziehen, was aber nicht bedeutet, dass er soviel absetzen kann, wie Du, denn die Steuerersparnis beträgt für ihn dann lediglich den Prozentsatz seiner persönlichen Steuer.

was aber nicht bedeutet, dass er soviel absetzen kann, wie Du, denn die Steuerersparnis beträgt für ihn dann lediglich den Prozentsatz seiner persönlichen Steuer.

Ist zwar prinzipiell richtig - aber nur wenige Vermieter schaffen es, sich so arm zu rechnen, dass sie weniger als 20% Spitzensteuersatz (entsprechend ca. 12.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen) bezahlen. Allerdings dürfte das Pflastern eines zuvor ungepflasterten Hofes in der Regel nicht zu den sofort absetzbaren Aufwendungen zählen.

@TomRichter

Was diskutiert Ihr denn hier? Hat doch mit der Frage nichts zu tun...

Wenn Du das willst, musst Du das selbst auf eigene Kosten tun. Der Vermieter muss das nicht...

Du hast ein Haus mit ungepflasterten Zuwegungen angemietet. Dies ist der mietvertragliche Zustand, den man nicht in eine Wunschausstattung verändert verlangen darf.

Das ergibt folgendende Rechtslage:

Der Vermieter schuldet dir keinerlei Modernsierung der Zuwegung. Er hätte die gewünschte bauliche Massnahme zu dulden, die du auf eigene Kosten durchzuführen hättest, dürfte aber bei Beendigung des Mietverhältnisses Rückbau der Zufahrt in den angemieteten Zustand verlangen.
Dies macht für dich also nur Sinn, wenn er mit (idealerweise schriftlicher) Duldung deiner eigenfinanzierten Baumaßnahme auf Rückbau und Aufschüttung ausdrücklich verzichtet.

Der Vermieter wäre mit einer Modernisierung i. S. d. § 555b 4, 5 BGB einverstanden und führt sie nach deinen Wünschen auf eigene Rechnung aus.
Dann akzeptierst du aber eine damit verbundene, n. § 555c I 3 BGB erklärte (dauerhafte) Mieterhöhung gem. § 559 I BGB von 11% der auzuwendenden Gesamtkosten.
Damit refinanziert der VM die Zufahrt in 9 Jahren durch dich und erlöst auch danach und dauerhaft weiterhin 11% mehr Mieteinnahmen (auch mit jedem Nachmieter).

Das kann er machen, zumal bei den derzeit niedrigen Zinsen, um Wohnwert und Mieteinnahmen langfristig zu steigern, und zwar zusätzlich zu zulässigen Mieterhöhungsverlangen n. §§ 557 f. BGB.

Muss er nur nicht: Wer den Fahrkomfort eines 3-L-Polos bezahlt, bekommt nicht den eines A8 gestellt :-O

G imager761

da er es angeblich nicht absetzen kann.

Und wir dürfen jetzt raten, was mit "absetzen" gemeint sein könnte?

Es handelt sich vermutlich um nachträglichen Herstellungsaufwand, den könnte der Vermieter schon "absetzen", aber nur auf die Restlaufzeit des Gebäudes verteilt, dann macht das vielleicht 3% im Jahr aus, ergibt dann 1,2% Steuerersparnis. Wenn er obendrein auch keine höhere Miete bekommt, ist gut nachvollziehbar, dass er keine Lust hat, das machen zu lassen.

Wenn dagegen Du auf eigene Rechnung die Steine legen lässt, kannst Du (unter Einhaltung bestimmter Bedingungen) 20% der Arbeitskosten als Handwerkerleistung direkt von der Steuerschuld abziehen, das entspräche ungefähr dem, als ob Du die Hälfte der Arbeitskosten "absetzen" könntest.

Vorschlag: Eine Vereinbarung mit dem Vermieter, dass Du das auf eigene Kosten machen darfst und er bei Deinem Auszug einen Anteil davon erstattet, beispielsweise 50% abzüglich jährlich zwei Prozentpunkten.

Wenn seine Argumentation nur die steuerliche ist, dann sollte er mal seinen steuerlichen Berater nach dem Hinweis H 6.4 EStH befragen. Gehören nach Einkommensteuerrecht nicht zum Grund und Boden, sondern zum Gebäude. Eine Zufahrt oder Hofbefestigung unterliegt einer eigenständigen AfA.

Ansonsten wäre zu prüfen ob ein Haus ohne Anbindung an das öffentliche Wegenetz überhaupt den allgemeinen Bedingungen entspricht und ob ein Vermieter dafür nicht sorgen muss. Anwalt fragen.