Eine Freundin (17), wir waren beim tättowierer und sie hat sich ein Tattoo stechen lassen, da ich dabei war und 18 trage ich nun schuld bei bzw kann ich eine?

13 Antworten

Du musst dir keine Sorgen machen deswegen, du hast dich nicht strafbar gemacht. In wie fern der Tätowierer bei einer Anzeige belangt werden kann, kann ich dir leider nicht sagen. In ganz schlimmen Fällen, bedeutet das für den Tätowierer jedoch, dass er seine Selbständigkeit an den Nagel hängen kann. Wenn der Tätowierer angezeigt wird, wird er eine Gegenanzeige gegen deine Freundin aufgeben und sie wird dann wegen Urkundenfälschung belangt werden. Mit sowas schaden sich Kunde und Tätowierer nur gegenseitig, aber du bist vorerst fein raus.. 

Sofern du nur dabei warst, aber nicht aktiv mit Falschaussagen beteiligt warst, musst du nichts befürchten. Nur dabei zu sein ist nicht strafbar. Du wärst in diesem Fall die wichtigste Zeugin, vor allem wenn es um die Aufklärungspflicht des Tätowierers geht, die er offensichtlich vernachlässigt hat.

Der Tätowierer kann gewaltig Ärger kriegen, wenn ihn die Eltern wegen Körperverletzung anzeigen.

Bei der Freundin bin ich vorsichtig, da die Angaben erst nach dem Tattoo erfolgten...das kann wohl nur ein Anwalt beurteilen.

Hallo,

normalerweise darf der Tattoowierer sie nur tattowieren wenn sie eine Einverständniserklärung ihrer Eltern dabei hat. Nur weil du 18 bist kann man dich nicht dafür verantwortlich machen, weil deine minderjährige Freundin sich tattowieren lassen hat. Die Verantwortung liegt dort beim Tattowierer und nicht bei dir. Viele Grüße

peterobm  07.03.2016, 14:11

Sie hat ein falsches Alter angegeben, ER hätte sich vergewissern müssen und den Ausweis kontrollieren müssen.

Nun du bist am Betrug beteiligt. Mitgegangen mit gehangen..

Freunde bringen niemals ihre Freunde in eine dumme Lage und unterstützen sie auch nicht bei Aktionen die Ärger bringen. 

Freund/ Freundin kannst du also nicht sein, nur jemand der seine Pubertät und respektlosen Manieren auch über andere auslebt.

Die 18 Jahre-Regelung haben sich die meisten Tattooer selbst auferlegt.

Rechtlich gesehen gibt es diese Regelung nicht.

Tätowieren stellt grundsätzlich eine Körperverletzung im Sinne § 223, evtl. §224 StGB dar. Erfolgt die Tätowierung mit Einwilligung des Tätowierten ist das regelmäßig durch die Einwilligung gem. §228 StGB abgedeckt.

§ 228
Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person

vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Der Begriff der guten Sitten hat sich aus Sicht des BGH zwischenzeitlich zur Frage des disponiblen Rechtsguts gewandelt.

Bei Eingriffen in höchstpersönliche Rechtsgüter wie der Körperintegrität genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung eine von der Geschäftsfähigkeit unabhängige und auch mit der Schuld- oder Deliktsfähigkeit nicht identische Einsichts- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, daß der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs voll zu erfassen imstande ist