Eigentumgsübergang bei verkauftem geliehenen Gegenstand?

8 Antworten

ohne Fahrzeugbrief kann man in Deutschland kein Auto verkaufen bzw. rechtswirksam erwerben. Somit ist das Auto zwar im Besitz von C, aber er kann kein Eigentum daran erwerben. Die Frage ist aber nun, konnte C wissen dass er das Auto nciht rechtswirksam erwerben konnte? Und da finde ich, das konnte er, deshalb wurde er nciht mal arglistig getäuscht sondern der Vertrag war von vornherein unwirksam. (siehe KFZ Brief)

Ronox  01.12.2013, 18:40

Mann kann ohne Fahrzeugbrief das Eigentum an einem Auto erwerben. Und erst recht kann man es ohne Fahrzeugbrief verkaufen. Auf die Wirksamkeit des Vertrages (worauf es in diesem Fall gar nicht ankommt) hat somit das Fehlen des Briefes auch keinerlei Auswirkungen.

jurafragen  01.12.2013, 22:19

Der Vertrag ist auf keinen Fall unwirksam.

Dieses Fallbeispiel ist typisch für einen bösgläubigen Erwerb, insofern steht fest dass ein rechtsgültiger Verkauf nicht statt gefunden hat.

'Knarff' hat bereits zutreffend auf die passende und in diesem Fall maßgebliche BGH-Entscheidung hingewiesen, auf die im übrigen auch neuere AG- und LG-Urteile regelmäßig verweisen. Demnach wird ein gutgläubiger Erwerb eines Kfz verneint, wenn der Käufer grob fahrlässig handelt, und in diesen Zusammenhang wird ein gutgläubiger Erwerb direkt an die Vorlage oder Übergabe des Kfz-Briefs geknüpft.

Im Beispiel ist der Käufer zudem augenscheinlich auch ein gewerblicher Händler/Exporteur. Ihm kann insofern ohnehin unterstellt werden, dass ihm die Bedeutung eines Kfz.-Briefs für den Nachweis der Eigentümerschaft bekannt ist. Dies muss ihn zwar unter strafrechtlichen Aspekten nicht grundsätzlich daran hindern, auch Kraftfahrzeuge ohne Kfz.-Schein anzukaufen, jedoch wird ihm kein Deutsches Gericht bei einem solchen Geschäft Gutgläubigkeit zugestehen.

Der 'Killerparagraph' hierzu ist § 932 II BGB: Der Erwerber einer Sache ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass eine Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Die hier aufgeworfene Frage sollte damit ohne Zweifel geklärt sein - es sei denn der Fragesteller hat rechtsrelevante Parameter verschwiegen oder so umformuliert, dass sich hieraus eine andere rechtliche Bewertung ergeben könnte ;)

Ich löse den Fall nicht komplett für dich, aber § 932 BGB sollte dir weiterhelfen. Wenn C gutgläubig war, hat er das Eigentum am Auto wohl erworben. Ein Abhandenkommen nach § 935 BGB, das den gutgläubigen Erwerb ausschließt, liegt hier nicht vor, da B den unmittelbaren Besitz am Auto aufgrund Leihvertrags von A erworben hat. Allerdings sollte man an die Gutgläubigkeit des Autoexporteurs höhere Hürden als an die einer Privatperson stellen. So würde ich für eine Gutgläubigkeit immer das Vorlegen sämtlicher KFZ-Papiere voraussetzen.

Ein geltender Vertrag ist hier ja zustande gekommen, aufgrund von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Allerdings ist Person B ja kein Eigentümer sondern Besitzer und dürfte es so nicht verkaufen.

Zunächst ist das Verpflichtungsgeschäft vom Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Das Verpflichtungsgeschäft ust wirksam.

C kann aber durchaus gutgläubig erwerben, der Sachverhalt ist aber sehr dürftig beschrieben.

Eigentümer: ja. Das Auto befindet sich ja physisch bei ihm.

Besitzer: nein, denn der ist A, der B sein Auto lediglich ausgeliehen hat.

Die Sachlage ändert sich, wenn A das Eigentumsbelegdokument (Fahrzeugbrief) mit ausgehändigt hat. Dann konnte B davon ausgehen, das Auto verkaufen zu können. (können, nicht dürfen!)

bronkhorst  01.12.2013, 12:22

Du hast die Definitionen von Besitzer und Eigentümer genau vertauscht.

jurafragen  01.12.2013, 22:18

Eigentumsbelegdokument

Och nö!