Kann eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die nicht rechtsfähig ist, eine Zahlung anordnen?

9 Antworten

Hier ist die UN-Zulässigkeit richterlich bewiesen. Höchstrichterliche Entscheidung steht aus, damit sind zunächst definitionsgemäß keine Beiträge fällig. http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

Die höchstrichterliche Entscheidung gibt es seit Juni 2015. Das Urteil des LG Tübingen wurde aufgehoben.

Beitragsservice

auszug aus wiki und besagt, daß sie rechte der landesrundfunkanstalten wahrnehmen darf (siehe ab: Dabei ist er jedoch eine Behörde.....)

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.

Also wenn es um den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (wie kürzt man das eigentlich ab?! :D), vormals GEZ, geht, kann ich dir folgendes sagen: Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten. Es stimmt schon, dass er keine rechtsfähige juristische Person ist, allerdings ist er ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Materiell ist er aber eine Behörde nach § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, denn hier wird eine Behörde definiert als "jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt". Diese faktische Behörde erfüllt Aufgaben der jeweils örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt (einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, also BR, NDR, SWR...), die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die eigentliche Beitragsgläubigerin ist und gegen deren Beitragsbescheide du Widerspruch einlegen oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben kannst.

  1. Ist eine (ich zitiere:) "Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt", rechtsfähig? Wenn ja, warum nennt sich der Beitragsservice dann "nicht rechtsfähig"?

  2. Darf eine nicht rechtsfähige Einrichtung einen Beitragsbescheid ausstellen?

@VonHase

Lass mich raten, du suchst ein Schlupfloch, damit du nicht zahlen musst?

Zu 1: Die Rechtsfähigkeit spielt beim § 1 Abs. 4 VwVfG erstmal keine Rolle. Auch ein Bezirksschornsteinfeger oder der TÜV sind Behörden nach dieser Vorschrift, soweit sie hoheitlich tätig werden. Hier geht es darum, festzulegen, wer eine Behörde sein darf. Behörde ist in diesem Sinne jede Einrichtung, der durch ein Gesetz oder hier einen Staatsvertrag Aufgaben des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind grundsätzlich natürlich die Landesrundfunkanstalten für die Erhebung zuständig. Die Übertragung an den Beitragsservice kann man wohl als eine Art Weiterdelegation betrachten zur einheitlichen Bearbeitung des Beitragsaufkommens und zur Entlastung der einzelnen Anstalten. Das ändert aber nichts daran, dass es Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist!

Zu 2: Ganz klar: Nein! Der Beitragsservice erlässt keine Beitragsbescheide, er kann nur auf die gesetzlich bestehende Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags hinweisen. Gegen diese Mitteilungen ist auch kein Widerspruch möglich, auch kann er dich nicht selber dazu zwingen, d.h. die Beiträge selber zwangsweise eintreiben. Er kann nach mehreren Ermahnungen die säumige Schuldner bei der örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt melden. Und die kann dann den letztlich verbindlichen Beitragsbescheid erlassen, gegen den ein Widerspruch und/oder Klage möglich ist. Du kannst also alle Mitteilungen des Beitragsservice erstmal abheften, erst wenn der Beitragsbescheid kommt, wird es ernst, weil Fristen in Gang gesetzt werden. Schließlich wird das Vorenthalten von Rundfunkbeiträgen nach sechs Monaten zur Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann. Auch wenn in der Richtung was kommt, musst du reagieren!

Beitragsservice braucht keinen vollstreckbaren Titel

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes. Zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Gebühren muss ein Gebührenbescheid ergehen.

Die Vollstreckung beginnt mit dem Erlass der Vollstreckungsanordnung. Grundlage ist der Gebührenbescheid, der dem Rundfunknutzer zugegangen sein muss. Den Zugang hat grundsätzlich Der Beitragsservice zu beweisen. Beim Versand mit einfacher Post ist dies grundsätzlich nicht möglich. Wichtig: Die anschließende Vollstreckungsanordnung muss nicht nochmals zugestellt werden!

Als Vollstreckungsbehörden werden die Hauptzollämter tätig, die sich wiederum der Finanzämter im Wege der Amtshilfe bedienen. Da die Finanzämter durch eigene Vollziehungsbeamte unmittelbar selbst vollstrecken können, entfällt der Weg über die ordentlichen Gerichte!

Als Vollstreckungsbehörden werden die Hauptzollämter tätig, die sich wiederum der Finanzämter im Wege der Amtshilfe bedienen

Due HZÄ haben eigene Vollziehungsbeamte.Amtshilfe durch die Finanzämter istd aher weder üblich noch erforderlich.

Geht's ein klitzeklein wenig genauer?