Gibt es eine Anspruchsgrundlage ähnlich wie §985 BGB, aus der der Besitzer einer Sache vom Eigentümer Abnahme verlangen kann?

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Die Frage in der Überschrift ist nicht dieselbe wie die im Fragetext.

Wenn Du nach allen Anspruchsgrundlagen fragst, gehören auch schuldrechtliche (vertragsrechtliche, bereicherungsrechtliche, schadensersatzrechtliche und Geschäftsführung ohne Auftrag hinzu).

Also insgesamt:

  1. Anspruch aus Vertrag, sofern ein Vertrag vorliegt, der einen solchen Anspruch begründet. (Etwa wenn im Kaufvertrag die Abnahme zur Pflicht und damit zum Anspruch wird).
  2. Dingliche Ansprüche: B hat dingliche Ansprüche aus Eigentum an z.B. seinem Grundstück (Eigentumsstörung, 1004 BGB), dass der Krempel dort verschwindet. Ebenso so ein Anspruch gegen Besitzstörung,  § 862 BGB.
  3. Schadensersatzanspruch auf Wegräumen: In der Regel nicht, außer A hat das Zeug bei B rechtswidrig abgestellt oder es liegt sonst eine Handlung vor. Ein Schadensersatz-Anspruch aufgrund Unterlassen hat strenge Voraussetzungen in diesem Fall, die ich hier nicht erkennen kann.
  4. Bereicherungsrecht: A ist um freie Fläche gegenüber B bereichert, die Herausgabe der freien Fläche wird in Wegräumen uminterpretiert. Das ist jedoch juristische Spielerei, wohl gegen den Regelungszweck von § 812.
  5. Geschäftsführung ohne Auftrag: Nicht erkennbar (nur vorstellbar, wenn A eine Geschäftsführung ohne Auftrag für B getätigt hat und deswegen Krempl von A auf Grundstück von B steht).

Die Überschrift mit 985 war etwas unglücklich formuliert. ;) Worauf ich hinaus wollte waren aber Eigentums- und Besitzstörung, vielen Dank! So was kommt erst nächstes Semester dran aber die Frage drängte sich trotzdem auf...

Das wäre höchstens aus Besitzstörungsrecht und § 1004 BGB denkbar, würde ich spontan sagen.

Ein Anspruch, dass die fremden Sachen aus der Wohnung entfernt werden, kann sich aus Besitzstörung ergeben, zum Beispiel § 862 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB. 

Eine bloße Nichtabholung stellt keine Dereliktion dar.

Die Sachen anzufassen stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Die kleinste Beschädigung führt zu Schadensersatzansprüchen. Das übliche Vorgehen ist eine schriftliche Räumungsaufforderung mit angemessener Frist, Hinweis auf mögliche Rechtsmittel dagegen und Ankündigung der Erhebung einer Nutzungsgebühr für die Stellfläche.

wenn b sie da stehen lässt, könnte man die sache nachvollziehen.

b entzieht sich dem besitz. die sachen gehören sie nicht, sondern er überlässt sie wieder dem eigentümer...

was soll daran problematisch sein?

wenn der eigentümer die gegenstände nicht mehr haben will, muss er sie auf seine kosten entsorgen lassen. er hat b die gegenstände zum zweck des gebrauchs überlassen. vermutlich waren diese gegenstände teil eines vertrages. wenn die gegenstände nicht vertraglich in das eigentum des besitzers übergegangen sind, ist der besitzer nach vertragsende nicht mehr dafür zuständig.

möblierte wohnung scheint der gegenstand der fragestellung...