Verkauf einer geliehenen Sache von minderjähigen

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Also ich benenne den zweiten Z (den gutgläubigen Käufer) mal in B um und würde es folgendermaßen lösen:

Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Z: Grundsätzlich hätte Z für einen Kaufvertrag die Einwilligung seiner gesetzl. Vertreter benötigt, da Kaufverträge immer für beide Seiten verpflichtend und daher nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein können (hier: Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache). Aber da Z hier eine fremde Sache veräußert, ist er nach dem Verkauf rechtlich nicht schlechter gestellt als vorher. Deswegen ist keine Einwilligung/Genehmigung erforderlich, § 107 BGB.

Gutgläubiger Erwerb des B: Prinzipiell gibt es keinen Anlass an der Gutgläubigkeit des B zu zweifeln, auch wegen § 1006 BGB. Das Problem ist nur: der gutgläubige Erwerber soll ja so gestellt werden, als wäre sein Eindruck von der Realität zutreffend. B hat angenommen, dass der minderjährige Z Eigentümer der Playstation wäre. In dem Fall wäre der Kaufvertrag zumindest schwebend unwirksam. Die h. M. ist hier aber wohl, dass der, der von einem Minderjährigen erwirbt, nicht schlechter gestellt werden soll als der, der von einem unbeschränkt Geschäftsfähigen etwas kauft. Daher liegt im Ergebnis schon gutgläubiger Erwerb vor.

Es gibt einen wirksamen Kaufvertrag, das Eigentum an der Playstation ist auch wirksam übertragen (zumindest steht da nichts Gegenteiliges). B ist sowohl Eigentümer als auch Besitzer der Playstation geworden.

A hat somit jedenfalls keine Herausgabeansprüche aus § 985, § 861 oder § 1007 BGB gegen B. Dafür hat er einen Anspruch gegen Z aus §§ 280, 281 BGB (aus 604 aber meiner Meinung nach nicht).

Ist jetzt natürlich sehr knapp geschrieben, aber ich hoffe trotzdem nachvollziehbar ;) Wie war denn deine Lösung?

Hatte mich auch auf §280,281 bezogen und somit den gleichen weg wie du! Bin gerade in einer Sprechstunde gewesen und der Tutor meinte es wäre korrekt mit §280! :-)

vielen dank!

@Tobisan

Na das freut mich :) danke für den Stern!

@karo13

da wurde wirklich geholfen:-)

Besitzer ist immer der, der das Geraet in Besitz hat. Eigentuemer bleibt bei Leihgabe aber der, der sie verliehen hat. Ein Weiterverkauf ist dann nicht moeglich, bzw. waere ungueltig. Eigentuemer ist weiterhin der, der sie verliehen hat. Zudem ist Z ja minderjaehrig und daher seine Vertraege in der Hoehe schwebend unwirksam, seine Eltern muessten eh zustimmen.

Ist aehnlich wie beim Kauf gestohlener Ware. Die gehoert weiterhin dem urspruenglichen Besitzer und man muss sie zurueck geben, wenn es auffliegt. Man kann sich wegen des Kaufpreises dann nur an den Dieb halten, aber wenn da nichts zu holen ist, geht man leer aus.

Das Geschäft ist unwirksam, da Z das Gerät nicht verkaufen kann. Somit hat A nach wie vor den Anspruch auf das Gerät, daran hat sich nichts geändert.

wieso sollte er denn nicht verkaufen dürfen???

laut §107 erlangt er durch den verkauf einen rechtlichen vorteil und DARF verkaufen sogar ohne zustimmung des vertreters! vorteil da + geld nachteil nicht für ihn da ps4 geliehen ist.

wieso sollte er denn nicht verkaufen dürfen???

laut §107 erlangt er durch den verkauf einen rechtlichen vorteil und DARF verkaufen sogar ohne zustimmung des vertreters! vorteil da + geld nachteil nicht für ihn da ps4 geliehen ist.

@Tobisan

Wenn ich ein Auto miete, darf ich das dann verkaufen? Wohl kaum.

@BiloEscaped

minderjährige dürfen keine mietverträge ohne genehmigung, zustimmung abschließen da diese einen rechtlichen nachteil enthalten und zwar - zahlung von geld...

@Tobisan

Auch ein Kaufvertrag ist nie lediglich rechtlich vorteilhaft!

@karo13

da er nicht sein eigentum sondern das des anderen verkauft verliert er keine rechte somit erhält er nur geld... sehe keinen nachteil ?

@Tobisan

Strafrechtlich: Unterschlagung

Zivilrechtlich: Ersatz der PlayStation

Sehe ich schon als Nachteil.

@Tobisan

Aus der Leihe hätte der Minderjährige die Pflicht zur Rückgabe der Sache, der er jetzt nicht mehr nachkommen kann.

Nimmt man an, dass die Leihe nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den Minderjährigen ist, weil er sich damit Sorgfaltspflichten aufbürdet, hat er dennoch Besitz erlangt, dies dann ohne Rechtsgrund mit der Folge des Herausgabeanspruchs, soweit nicht aufgrund der Minderjährigenprivilegierung ausgeschlossen.

Der Kaufvertrag (dessen Erfüllung) führt also im Ergebnis dazu, dass der Minderjährige entweder seine Pflicht aus dem Leihvertrag oder aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht erfüllen kann. Inwiefern das ein Nachteil ist, soll vielleicht Gegenstand einer Diskussion darstellen.

Wenn du das Verpflichtungsgeschäft sauber vom Verfügungsgeschäft trennst, erkennst du, dass, wie karo13 sagt, der Kaufvertrag selbstverständlich rechtlich nachteilig ist, da er sich selbst dazu verpflichtet, dem anderen Eigentum und Besitz an der Kaufsache zu verschaffen; dass er hierfür über fremdes Eigentum verfügt, ist dafür unerheblich. Anders sähe es aus, wenn er offen für jemand anderen einen Kaufvertrag abschließt, aus dem er selbst nicht verpflichtet würde.

@BiloEscaped

Hab mich dem jetzt mal angeschlossen (siehe meine Antwort), aber könnte nicht auch die Aufgabe des Besitzes als Nachteil gesehen werden?

Zum Thema Unterschlagung und Schadenersatzansprüchen: würde ich hier nicht als rechtlichen Nachteil im Sinne des § 107 sehen. Da soll ohnehin nicht vor deliktsrechtlichen Ansprüchen geschützt werden (die können ja immer mal entstehen) und das Strafrechtliche ist auch davon abzugrenzen.

@Droitteur

Stimmt, aber es scheint ja ein Lehrbuchfall zu sein... und davon auszugehen, dass für die Leihe (die natürlich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist) keine Einwilligung der Eltern vorlag, ist auch ein bisschen Fallquetsche, oder?

Wenn der Leihvertrag wirksam war, bleiben die rechtlichen Nachteile für den Z deliktsrechtlicher Natur und stellen keine rechtlichen Nachteile im Sinne des § 107 BGB dar. Würde ich zumindest denken... Ein rechtlicher Nachteil wäre evtl. noch die Besitzaufgabe.

@karo13

Ich würde auch annehmen, dass es hier um eine Art Lehrbuchfall geht - ich dachte an eine Hausarbeit, würde ja in die Zeit passen^^

Stimmt eigentlich, eine Einwilligung wird wohl anzunehmen sein, vielleicht sollte man da auch den 110 erwähnen.

Nachteilig würde bei Wirksamkeit des Leihvertrags wohl sein, dass die Sache nicht mehr zurückgegeben werden kann - also dann wohl das, was du Besitzaufgabe nennst. Aber der hier eigentlich allein relevante Nachteil ist die von dir bereits angesprochene Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Inwiefern dann das Verfügungsgeschäft nachteilig ist, würde ich dann mit Verweis auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags nicht weiter prüfen :D - wäre ja in beiden Fällen 812 gegen den gutgläubigen Erwerber für den Minderjährigen. Ansonsten schließlich käme an dieser Stelle deine Besitzaufgabe.

..würde ich zumindest denken^^

@Droitteur

Haha man soll sich hier ja auch nicht zu weit aus dem Fenster lehnen ;)

Allerdings würd ich dann wenigstens noch eine Hilfsprüfung machen, damit der gutgläubige Erwerb nochmal angesprochen wird...

@karo13

Ja, so ist das :D

Und so ein Hilfsgutachten ist immer was feines^^

Ich hatte vermutet, dass man den gutgläubigen Erwerb eingebaut hat, um klarzustellen, dass der Minderjährige in eigenem Namen verkauft... aber es ist ja nach den Rechten des A gefragt, demnach bin ich ganz eindeutig für deinen Vorschlag.

@karo13

Ja eine Art lehrbuchfall ist es habe ich mir ausgedacht um mich auf die kommende Prüfung vorzubereiten (Vertragsrecht TU Darmstadt)...

Es gibt zwei Z in deinem Fall - einmal den unterschlagenden minderjährigen und einmal den gutgläubigen Z, der die PS kauft - ich nenn ihn mal Y.

Z hat die Playstation nicht von A gestohlen, sondern geborgt und nicht zurückgegeben, und das ist der große Unterschied.

Im Gegensatz zu einem gestohlenen Gegenstand ist bei einem unterschlagenen Gegenstand der gutgläubige Erwerb möglich.

A kann von Z die Playstation (bzw. Schadenersatz) oder wahlweise den Erlös aus dem Verkauf fordern (nettes Geschäft, wenn Y ein Trottel wäre und einen viel zu hohen Preis gezahlt hätte).

Wenn Y.nicht wusste, dass Z nicht Eigentümer der PS war, hat Y die PS gültig erworben, ist Eigentümer und Besitzer und raus aus dem Schneider.

Das wäre anders gewesen, wenn Z dem A die PS gestohlen hätte.

Guckst Du: http://de.wikipedia.org/wiki/Gutgl%C3%A4ubiger_Erwerb_vom_Nichtberechtigten

Ja genau.. ich habe mich oben in der Frage verschrieben... du hast es gut erfasst mit dem Y... Kann jetzt A von dem mind. Z schadensersatz oder ähnliches fordern ? Oder geht dies nicht da er minderjährig ist ?

@Tobisan

So so, verschrieben - da frage ich mich, wieso du meine Frage dazu einfach gelöscht hast.

@latricolore, UserMod Light

ich habe die antwort nur beanstandet sprich nicht gelöscht.. da es nicht ums thema ging

@Tobisan

Na dann viel Erfolg mit weiteren juristischen Studien, wenn deiner Meinung nach eindeutige Formulierungen nicht zum Thema gehören.
*koppschüttel