Eigentümergemeinschaft: Neuanschaffung Enthärtungsanlage

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So ein Beschluss enthält überlicherweise auch die Art der Finanzierung und der Kostenverteilung auf die einzelnen Eigentümer. Wurde eine Finanzierung über die Instandhaltungsrücklage ohne Weiteres beschlossen, ist davon auszugehen, dass der vorhandene Verteilerschlüssel für die Rücklagenzuführung zur Anwendung kommt. Nach § 16 WEG sind die Kosten grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Änderungen können sich ergeben, wenn in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen oder durch frühere Beschlussfassung wirksam entschieden. Auf die Frage des Nutzen für den Einzelnen kommt es hier meiner Meinung nach nicht an. Soweit eine Regelung für die Verteilung der laufenden Kosten fehlt, sollte der Hausverwalter auf der nächsten Versammlung einen sachgerechten Vorschlag, den er vorher ggf. mit dem Verwaltungsbeirat bespricht, vorbringen. (Alle Angaben ohne Gewähr)