Wie mache ich aus einem Grundstück/einem Flurstück, 2 Flurstücke?

7 Antworten

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Du musst die anderen Miteigentümer davon überzeugen, dass Du aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden willst. Da stellt sich zunächst einmal folgende Frage:

Bist Du Miteigentümer eines Flurstücks?

Läßt sich das Flurstück so aufteilen, dass aus Deinem Anteil ein eigenes Grundstück wird, das nur Dir gehört und was bleibt dann davon für die anderen übrig?

Nur mal angenommen es handelt sich um ein Grundstück mit 1000 m² Fläche, das ggf. auch als Bauland genutzt werden könnte. Trennt man nun für Dich bspw. 500 m² als eigenes Baugrundstück heraus, wären dann die anderen 500 m² ebenfalls noch als vollwertiges Baugrundstück ohne Lasten nutzbar?

Wenn das der Fall ist, musst Du zunächst einmal mit den anderen Eigentümern reden, ob sie mit einer Aufteilung dieser Art einverstanden wären. Wenn ja, macht man einen gemeinsamen Notartermin, bei dem die Einzelheiten besprochen werden. Dann wird das Vermessungsamt informiert, das das Grundstück vermisst und vor allem die neue Grenze ausmisst. Danach wird beim Gericht beantragt, das Grundstück zu teilen und die Teilung ins Grundbuch einzutragen. Darum kümmert sich der beurkundende Notar. Wenn alles vollzogen ist, also alles sauber im Grundbuch eingetragen ist, ist die frühere Eigentümergemeinschaft aufgelöst.

Sollten die Miteigentümer aber nicht einverstanden sein, kannst Du bei Gericht die Auflösung der Eigentümergemeinschaft beantragen. Ggf. wird dann eine Teilungsversteigerung angeordnet, was nichts anderes bedeutet, als dass das fragliche Grundstück öffentlich zur Versteigerung ausgeschrieben wird. Beim Versteigerungstermin können dann alle bisherigen Eigentümer und alle sonstigen Interessenten mitbieten. Der/die Meistbietende erhält dann den Zuschlag. Der Versteigerungserlös wird entsprechend der Anteile der Miteigentümer an der Eigentümergemeinschaft an alle ausgezahlt. Natürlich werden zuvor alle Kosten abgezogen, die bis dahin durch diese Prozedur entstanden sind.

So hättest Du am Ende wenigstens Geld bekommen, das Du dann anderweitig investieren könntest.

Danke für die Auszeichnung.

was ist zu tun wenn ich als Miteigentümer eines Flurstückes aus dem Grundstück zwei Grundstücke machen möchte?

Nichts, denn dazu wäre die einstimmige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Als nur Miteigentümer ist das nicht möglich.

Das Flurstück ist nach Teilungsplan und Teilungserklärung definiert.

Raelteilung. Schön.

Ein Teil des Flurstückes ist in unserem Eigentum seit drei Jahren.

Dann seid ihr aber doch Eigentümer, und nicht Miteigentümer - also was denn nun? Als Eigentümer könnt ihr eine Parzellierung beantragen beim zuständigen Liegenschaftskataster. Das setzt allerdings neben einer offiziellen Vermessung durch das Vermessungsamt auch voraus, dass für das zu teilende Grundstück keine Bauvorhaben oder Baugenehmigungen erteilt wurden bzw. bestehen (also auch keine Bestandsbauten); in diesem Fall stünde die Aufteilung insgesamt unter Genehmigungsvorbehalt durch die Baugenehmigungsbehörden Die Aufteilung hätte hier nämlich Auswirkungen u.a. auf die Genehmigungsfähigkeit bzw. die Zulässigkeit von bereits bestehenden oder beschiedenen Bauvoranfragen (Abstandsflächen, GRZ etc.). Die Kosten des gesamten Verfahrens gehen zur Last des antragstellenden Eigentümers.

Du musst es teilen....vermessungsbüro- Katasteramt- notar

Sie müssen im Einvernehmen mit den Miteigentümern einen Antrag auf Teilung stellen

Ein amtl. bestellter Vermessungsingenieur prüft die Voraussetzungen und führt dann die Teilung mittels Vermessung und Festlegung der neuen Grenzen durch.

Nach erfolgter Teilung werden die neu geteilten Flurstücke katastermäßig erfaßt und in Grundbüchern der jeweiligen Eigentümer fortgeschrieben. 

Ein Teil des Grundstücks kann derzeit nicht in eurem Eigentum stehen, denn dann wäre es im Grundbuch nicht mehr als Teil des Gesamtgrundstücks in der WEG-Serie eingetragen.

Die Teilfläche muss vermessen werden. Dann können alle Eigentümer der WEG die Teilfläche auf euch durch notariell beurkundeten Vertrag übertragen. Die Teilungserklärung wird hinsichtlich der Teilfläche aufgehoben.