Hallo, inwiefern ist es ein Austritt aus einer Eigentümergemeinschaft (4 Häuser mit je 4 Parteien) für ein Haus mit 4 Parteien möglich (Rücklagen, Kosten)?

3 Antworten

Sie können verkaufen, verschenken oder die Aufgabe Ihres Eigentums erklären, um sich aus der WEG zu verabschieden. die von Ihnen im Laufe der Zeit mit gebildeten Rücklagen verbleiben als sogenanntes Gesamthandvermögen bei der Gemeinschaft. Ihr Nachfolger im Eigentum genießt diesen Vorteil. da Rücklagen im Prinzip solche Erfordenisse decken, die sich im Laufe Ihrer Zahlung , z.B. an Sanierungsstau oder Ähnlichem aufgebaut haben.

Die laufende Kostenverpflichtung geht mit dem Eigentumsübergang auf den neuen Eigentümer über. 

Danke für die Antwort aber die hilft leider nicht weiter.

Nochmals zum Problem:

Eine Eigentümergemeinschaft besteht aus 4 Häusern mit jeweils 4 Wohnungen. Haus A ist sich einig und möchte die ET-Gemeinschaft verlassen (Häuser B,C und D bleiben in der ET-Gemeinschaft). Der Austritt kann doch bestimmt auf einer Eigentümerversammlung beschlossen werden? Was passiert mit den Rücklagen der Eigentümer aus Haus A? Bei einem Verkauf einer einzelnen Eigentumswohnung bleibt die Gemeinschaft bestehen und die Rücklagen bleiben in der Gemeinschaft.

@fireron

Die Möglichkeit oder auch vielmehr die Unmöglichkeit des Austritts ergibt sich aus Ihrer Teilungserklärung, basierend auf dem Wohnungseigentumsgesetz § 11 "Unauflöslichkeit der Gemeinschaft".

@schelm1

Austritt ist wohl der falsche Begriff. Sofern sich ALLE 16 Parteien einig sind, können diese wohl schon per notarieller Vereinbarung, die WEG auflösen und zwei neue WEGs bilden. Wie dann die Rücklagen aufgeteilt werden ist dann verhandlungssache - aber in der Regel wohl nach dem Verteilungsschlüssel, wie diese auch gebildet wurden.

Realistisch ist dies wohl nicht - da wohl nicht alle zustimmen werden und das ganze auch mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

@chriskmuc

es gibt keine Rücklage für Haus A. Diese evt. separat gebuchte Zahl gehört zur gesamten WEG und kann nicht abgesondert werden. Diese Vorgehensweise ist ein Relikt aus der Vergangenheit und entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

@chriskmuc

... eine Rücklage ist ja wohnungsbezogen geführt und kann somit auch zugeordnet werden.

Das ist eine gute Frage an einen Fachanwalt. Praktisch könnte das als Einstimmiger Beschluss, Änderugn der TE, Verkauf von Anteil Grundstück gehen, aber ob das parktisch möglich ist können wir hier nicht sagen. So ein Fall ist äußerst selten und es kann nicht erwartet werden hier eine rechtsichere Antwort zu bekommen.

.... Austritt, also Kündigung wie bei einem Schützenverein, und mein anteiliges Guthaben am Verein nehme ich mit, wird nichts, wetten?

... siehe ggf das WEG.:

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.(3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt.

.... und wenn doch, müssen ja neue Grundbücher angelegt werden, alle Geldgeber mitspielen, eine neue Abgeschlossenheitserklärung sowie eine neue Teilkungserklärung bzw. eine Änderung zur bestehenden her, verbunden mit heftigsten Kosten und Lasten.