Eidesstattliche trotz Ratenzahlung?

3 Antworten

Hallo camper77,

eine Ratenzahlung beim GV kommt zustande, wenn der Gläubiger dies ausdrücklich beauftragt hat oder einer Ratenzahlungsvereinbarung durch den GV nicht unverzüglich widerspricht bzw. nicht von vornherein widersprochen hat (§802 b ZPO). So wie Du schreibst, kann es sich nur um eine gütliche Einigung im Sinne des § 802 b ZPO handeln. Solange Du mit keiner Rate oder einem Teil davon länger als zwei Wochen im Rückstand bist, kann weder der Auftraggeber noch der GV eine solche, im übrigen schriftlich, getroffene Ratenzahlungsvereinbarung aufkündigen. Dies wäre allerdings Voraussetzung für die Beauftragung des GV mit der Abnahme der Vermögensauskunft (EV heißt sie schon lange nicht mehr) nach §§ 802 c ff ZPO. Da diese Voraussetzung augenscheinlich nicht gegeben ist (Du also nicht im Rückstand bist), ist die VAK nicht nur nicht nötig, sondern auch nicht zulässig. Setze Dich mit Deinem GV in Verbindung und weise ihn ggf. auf die schriftlich fixierte Ratenzahlungsvereinbarung hin.

Beste Grüße

itasca

Nein, du kannst dem GV sogar per mail die Auszüge der Ratenzahlung schicken. Damit entfällt die Rechtliche Grundlage zur erhebung der EV eigentlich, würde es mir aber nochmal von einem Anwalt bestätigen lassen. Prinzipiell kann jeder beim GV einfach einen Auftrag geben, ob er gerechtfertigt ist oder nicht, liegt in der Beweislast des Schuldners, kann aber ohne weiteres vom Schuldner wieder auf den Gläubiger gedreht werden. Zudem muss er dafür eigentlich erstmal einen Titel vor Gericht erwirken. Bis dahin kann man die Forderungen des GV zurückweisen, da die Rechtsgrundlage gänzlich fehlt und du ja nachweislich Zahlungswillig bist.

Der Gläubiger kann es sich aussuchen: Mit den Raten zufrieden geben bis die hauptforderung abbezahlt ist, oder die EV verlangen und dann evt 2 Jahre leer ausgehen, falls das Einkommen unter dem Pfändungsbetrag liegt.

Selbst wenn du unter dem Pfändungsbetrag bist und am Monatsende was übrig hast, brauchst du 2 Jahre nicht zahlen und hättest ruhe, darfst aber keine neuen Schulden machen..

Da die Ev in deinem Fall ja Sinnlos ist und wohl noch kein Titel vorliegt, sind sämtliche GV kosten vom Gläubiger zu tragen und du musst sie nicht übernehmen, auch wenn sie dir das erzählen wollen.

Ob das "nötig" ist, entscheidet nicht der Gerichtsvollzieher, sondern der Gläubiger.

itasca  15.02.2018, 16:32

Hallo Bitterkraut,

das ist so nicht richtig. Zwar nimmt der GV die VAK nur auf Gläubigerauftrag ab, aber unter gewissen Voraussetzungen kann bzw. muß der Gerichtsvollzieher von einer Abnahme absehen.