Dumme jugendliche Aktion Polizei Bahnübergang Glasflasche Strafe/Rechtslage

6 Antworten

Wenn es ein Bußgeld gibt, wird das garatiert nicht durch alle Beteiligen geteilt, sondern jeder bekommt ne Extra Rechnung. Die Kosten für den Reinigungstrupp gehen auch auf eure Rechnung.

Das ist ein gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr. Allerdings wird das Bußgeld glaube ich nicht geteilt, das passiert nur bei Schadensersatz

...und die Polizisten haben 100% nicht gemerkt dass 3 nicht nüchtern waren

Für wie blöd haltet ihr eigentlich die Polizei? Die haben jeden Tag mit Mitmenschen wie euch zu tun, und die vergessen oder übersehen garantiert nicht, dass ihr alkoholisiert wart. Wenn sie in dieser Richtung nicht ermittelt haben, dann ganz sicher nicht, weil sie zu blöd sind, sondern weil sie euch nicht noch tiefer reinreiten wollten. Seht es mal von der Seite.

Was auf euch zukommt? Das weiß keiner. Von einer Ordnungswidrigkeit bis zu gefährlichem Eingriff in den Bahnverkehr, was eine Straftat wäre, ist alles möglich. Herzlichen Glückwunsch.



Nur weil keiner gesteht, darf er euch nicht allen drohen, dass jeder eine OWiG Anzeig bekommt!

Das kann schon eine Nötigung des Polizisten nach § 240 StGB darstellen.

Ob die Durchsuchungen gerechtfertigt waren, zweifel ich auch ganz stark an!

Für mich käme hier nur § 118 OWiG in Betracht. ( also wegen der kaputten Bierflaschen )

http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__118.html

Lasst den Unsinn in Zukunft. Finde aber gut, wie ihr reagiert habt.

Grundsätzlich bei Polizei:  Man muss sich nur ausweisen/bzw. nur Angaben zu seinen Personalien machen. Mehr nicht. Einen Personalausweis muss man nur besitzen, aber nicht mit sich führen. Auch wenn dies zweckmäßiger wäre.

Man muss ihn nicht bei sich haben. Viele Polizisten sagen, dass man ihn bei sich haben muss. Das stimmt nicht. Die haben nur kein Bock auf den zusätzlichen Aufwand, den ein aktuell nicht bei sich getragener Ausweis mit sich bringt.

Auf keinen Fall muss man Angaben zum Sachverhalt machen. Lasst euch da nichts einreden. Ihr müsst nicht mal sagen "Das weiss ich nicht." Oder "Dazu mache ich keine Angaben."

Einfach schweigen reicht. Schweigen stellt nie ein Schuldeingeständnis dar und darf nie als solches gewertet werden. Auch und gerade nicht vor Gericht. Bestätigt euch jeder Rechtsanwalt.

Hallo MVick,

das mit den verunreinigen er Bahnanlage war in der Tat eine dumme Idee, aber auf der anderen Seite auch keine Straftat.

Die Beamten können hierfür eine Ordnungswidrigkeitenanzeige schreiben und zwar nach folgender Rechtsgrundlage.


Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) - § 64b Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich

  1. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
  2. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder
  3. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
  2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
  3. eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
  4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,
  5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
  6. den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.


Die Verunreinigung der Bahnanlage könnte für jeden von Euch ein Bußgeld geben, dessen Höhe max. 50,00 Euro beträgt. Aber ob die Beamten diesbezüglich überhaupt eine Ordnungswidrigkeitenanzeige fertigen ist fraglich.

Ich bezweifle auch, dass auf Euch Reinigungskosten zukommen, denn die Bahn wird für paar Glasscherben  sicherlich kein Reinigungsteam schicken.

Das Ihr die Scherben nicht selber wegräumen durftet liegt daran, dass die Eisenbahnbetriebsordnung nicht zulässt, dass sich für Reinigungsarbeiten Betriebsfremde Personen innerhalb des Gleiskörpers bewegen.

Eine Straftat gem. §315 wegen des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr liegt übrigens nicht vor, denn dazu hätten die kaputten Flaschen dazu führen müssen, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet würde.

Ich gehe davon aus, dass da Garnichts nachkommen wird. Und wenn es hochkommt, wäre ein geringes Bußgeld möglich.

Schöne Grüße
TheGrow