Digitale Kumst verkaufen Urheberrechte?

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Beachten muss man UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, je nach dem:

Satz 1:

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.

Satz 2:

Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Ob Satz 1 oder Satz 2 auf ein bestimmtes Werk zutrifft, das entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht. Brauchbare Einschätzungen vorab liefern versierte Anwälte mit Schwerpunkt "gewerblicher Rechtsschutz" und entsprechende Rechts-Kommentare für Geld - und natürlich bisherige Urteile in ähnlich gelagerten Fällen.

Allerdings ist UrhG § 23 kürzlich neu gefasst worden, als Quasi-Fusion von § 23 und § 24. Nützlich sind daher sicher auch Urteile und Kommentare zu den alten Fassungen, etwa diese:

Was ist eine freie Benutzung?

Siehe dazu auch diese Website von vorne bis hinten!

Soweit zum Urheberrecht (UrhG), in dem es um den Schöpfer eines Bildes geht. Nun zum Kunst-UrhG, in dem es um das Abbild einer Person geht. Dazu einfach mal dort in §§ 22 und 23 nachlesen und danach Kommentare und Urteile dazu kugeln.

Gruß aus Berlin, Gerd