wer hat Urheberrechte für dieses bild?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ah ein Hauch von Tüll... du bist wohl ein Kunstliebhaber mit Geschmack ;)

Nein im Ernst: Also die Serie von Spongebob wurde ja in den Frühen 2000ern produziert. Soweit ich mich erinnere wurden die Frames für die erste Staffel noch mit Hand gezeichnet, alle weiteren Staffeln waren dann schon animiert.

Grundsätzlich hat derjenige ein Urheberrecht der ein künstlerisches Werk erschafft bei dem eine eigene schöpferische Leistung erkennbar ist. Also in dem Fall wäre es der Zeichner bzw. der Animator.

Meist wird bei Serienproduktionen ein Vertrag mit den Beteiligten geschlossen dass alle Urheberrechte der Künstler (oder z.B auch des Kameramannes bzgl. der Kameraführung) auf die Produktionsfirma übergehen.

Die Produktionsfirma kann diese Urheberrechte an der Serie als Gesamtwerk dann weiter vertreiben, Lizenzen vergeben oder vertragliche Nutzungen vereinbaren. (Also z.B einen Vertrag mit Nickelodeon schließen)

Schlussendlich spielt es für einen Außenstehenden keine Rolle wer der Urheber dieses Werkes ist, ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf jedenfalls nicht zu kommerziellen Zwecken für unbefugte genutzt werden.

In der Praxis wird es jedoch kaum Klagen deswegen geben, schließlich würde man so Fans bzw. Content Creators vergraulen.. möglich wäre es jedoch schon.

GerdausBerlin  17.12.2020, 16:38

Coffeman444 schrieb:

[...] dass alle Urheberrechte der Künstler (oder z.B auch des Kameramannes bzgl. der Kameraführung) auf die Produktionsfirma übergehen.

Das UrhG schreibt dazu in § 31 Einräumung von Nutzungsrechten:

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). [...]

Die "Urheberrechte der Künstler" verbleiben also beim Urheber - und nach dessen Tod bei dessen Erben. Aber sie können Nutzungsrechte "auf die Produktionsfirma übergehen"!

Coffeman444 schrieb:

[...] ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf jedenfalls nicht zu kommerziellen Zwecken für unbefugte genutzt werden.

Dies gilt auch für nicht-kommerzielle Zwecke! Nur entfällt dabei der Rückgriff auf den Gewinn im Sinne von UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Nur, weil andere etwas tun, bedeutet es nicht automatisch, dass es richtig oder rechtlich in Ordnung ist.