Das Recht zur vorherigen Kündigung bleibt unberührt?

5 Antworten

Oder was genau bedeutet der Satz?

Der Satz bedeutet, dass Du das befristete Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen kannst, obwohl in den meisten Fälle davon die Rede ist, dass das Recht zur "außerordentlichen" oder "fristlosen" Kündigung unberührt bleibt, was aber ohnehin selbstverständlich ist.

Wenn diese Ergänzung ("außerordentlich" oder "fristlos") also fehlt, dann bedeutet die Formulierung

Das Recht zur vorherigen Kündigung bleibt unberührt

in Deinem Vertrag nichts Anderes, als dass Du das befristete Arbeitsverhältnis - das "eigentlich" nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 15 Abs. 1 und 3 nur durch Zeitablauf endet, wenn keine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wurde (was in Deinem Fall mit dieser Formulierung aber geschehen ist) - ordentlich kündigen kannst!

Wenn es zu den Kündigungsfristen keine weiteren Vertragsbestimmungen gibt, gilt für Dich die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder
zum Ende eines Kalendermonats (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 622 Abs.
1)!



Das Recht zur vorherigen Kündigung bleibt unberührt

Befristete Verträge kann man grundsätzlich nicht vorzeitig ordentlich kündigen, bzw. nur dann, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder einem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag so vorgesehen ist. 

Wenn sonst nichts dazu in deinem Vertrag steht, verstehe ich das so, dass du vorzeitig kündigen kannst. 

Die Kündigung wäre dann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende möglich (§ 622 BGB), und zwar in Schriftform.

Dein Vertrag läuft bis 2017, aber du hast das Recht auch vorher zu kündigen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das sagt der Satz aus.

Familiengerd  07.04.2016, 13:16

Genau!

Laut Deiner inhaltlichen Fragestellung wurde Dein Arbeitsvertrag bei diesem Arbeitgeber damit mindestens ein mal verlängert. Was steht daher GENAU zu den arbeitnehmerseitigen Kündigungsfristen im vorhergehenden Arbeitsvertrag ? ( welcher ja dann auch befristet war )

Mit GENAUEN Kündigungsfristen sind natürlich stets die Möglichkeiten einer "ordentlichen" ( fristgerechten ) Kündigung gemeint.

Im Zweifelsfall gibt es aber auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen stets neben der "fristlosen" Kündigung auch immer noch die Möglichkeit eines "Aufhebungsvertrages" ( Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen ) , wenn das bisherige Vertragswerk keine "ordentliche Kündigung" innerhalb der Befristung vorsieht.

huyraid 
Fragesteller
 07.04.2016, 02:33

Hi, vielen Dank für deine Antwort.
Ja richtig, mir wurde der befristete Vertrag nun im Februar zum zweiten mal um ein Jahr verlängert bis Febr. 2017

Das Problem ist, ich habe den "Ur"- befristeten Vetrag hier vor mir, also der erste Vertrag den ich unterschrieben habe.
Und dort ist wirklich nur dieser eine Satz über die Kündigung. Ansonsten steht nichts von Fristen.

Parhalia  07.04.2016, 03:32
@huyraid

Wenn es wirklich nur nach "BGB 622" in der Sonderabstufung für befristete Arbeitsverhältnisse ging, so kommst Du nur durch einen "Aufhebungsvertrag" da raus. 

( wenn im ursprünglichen Vertrag ausser möglichen Sonderregelungen zur Kündigungsfrist keinerlei vom BGB 622 abweichenden Bedingungen für ordentliche Kündigungen ... bzw. dahingehend noch begünstigende Verweise auf tarifvertragliche Regelungen getroffen wurden )

DarthMario72  07.04.2016, 09:20
@Parhalia

Wenn es wirklich nur nach "BGB 622" in der Sonderabstufung für befristete Arbeitsverhältnisse ging

Was für eine Sonderabstufung meinst du? Ich kenne keine dort.

Familiengerd  07.04.2016, 13:13
@DarthMario72

Auf eine Erklärung zu "Sonderstufen" wäre ich bei diesen etwas "krausen" Formulierungen auch gespannt!

Parhalia  08.04.2016, 19:54
@Familiengerd

Gut @Familiengerd

Was hieltest Du von der durchaus denkbaren "Locke", dass trotz eines befristeten AV während oder insbesondere NACH der Probezeit eine Kündigungsmöglichkeit ordentlicher Art abweichend von den gesetzlichen Minimalstandards schriftlich vereinbart worden sein könnte ?

Denn m.W. sind sämtliche Sondervereinbarungen auch aussertariflich zum gesetzlichen Mindeststandard möglich, welche DIESEN nich zum Nachteil des Arbeitnehmers UNTERSCHREITEN. 

Und genau DESWEGEN fragte ich nach dem genauen Wortlaut zum Thema "Kündigung" in dem vorherigen Vertrag, auf welchen sich der Wortlaut der Vertragsverlängerung bezieht.

Und auch wenn es in der heutigen Zeit eher absurd klingt, aber ein Arbeitgeber KANN seinem Arbeitnehmer trotz befristeter Einstellung durchaus auch NACH der Probezeit ( zumindest einseitig ) noch von vornherein eine Hilfestellung für eine "ordentliche" Kündigung einräumen .

Damit war bei mir "der Frosch bei der Lockenfee"....( denn SO ein befristetes AV hatte ich selbst schon mal rein zu meinen Gunsten als AN ... )

Familiengerd  08.04.2016, 22:57
@Parhalia

Ich muss gestehen, dass ich Dein Anliegen nicht genau verstehe; ich weiß auch nicht, was Du mit "Sondervereinbarungen" meinst.

Nach den genannten Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nach einer vereinbarten Probezeit nur dann gekündigten werden, wenn diese Kündigungsmöglichkeit im Arbeits- oder einem anzuwendenden Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist.

Für die Fristen können die gesetzlichen Fristen bestimmt werden, arbeitsvertraglich können aber auch längere, tarifvertraglich längere oder kürzere Fristen vereinbart werden.

Wenn es im Vertrag des Fragestellers also nur die Formulierung "Das Recht zur vorherigen Kündigung bleibt unberührt" gibt, dann bedeutet das für eine Kündigung die Einhaltung der gesetzlichen Fristen, weil abweichende Fristen arbeitsvertraglich ja nicht vereinbart wurden; gäbe es entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen, hätte nicht auf eine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen werden müssen.

Der Hinweis auf eine Kündigungsmöglichkeit ist im ersten Vertrag formuliert; der zweite Vertrag zur Verlängerung enthält einen solchen Hinweis nicht - muss er auch nicht, weil es bei diesem Vertrag ja nur um die Verlängerung des ursprünglich geschlossenen geht.

Werden übrigens in einem Arbeitsvertrag entgegen den gesetzlichen Bestimmungen kürzere als die erlaubten Fristen vereinbart, so kann sich der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch ihn auf die kürzere Frist berufen, der Arbeitgeber allerdings nicht!

DarthMario72  07.04.2016, 09:25

Im Zweifelsfall gibt es aber auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen stets neben der "fristlosen" Kündigung...

In diesem Fall aber nicht. Dafür fehlt der Grund.

https://www.gutefrage.net/frage/das-recht-zur-fristlosen-kuendigung-bleibt-unberuehrt

Da ist die Antwort.

Du kannst immer mit einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

huyraid 
Fragesteller
 07.04.2016, 02:14

Danke für deine Antwort.
Ja die Frage habe ich auch gefunden gehabt, aber dort ging es ja um fristlose Kündigung.

Es verwirrt mich, dass dort steht, dass ich einen guten Grund haben muss, sonst kann man nicht kündigen.

Wäre das bei mir der Fall?
Wenn du sagst dass ich immer fristgerecht kündigen kann, dann beruhigt mich das :)

Bauer3Dfx  07.04.2016, 02:16
@huyraid

Soweit mir bekannt ist brauchst du kein besonderen Kündigungsgrund, der Arbeitgeber brauch einen.

PeterSchu  07.04.2016, 07:21

Doch, für die fristlose Kündigung braucht auch der Arbeitnehmer einen besonderen Grund.

Bauer3Dfx  07.04.2016, 07:34
@PeterSchu

Ja, das ist richtig. Von einer fristlosen Kündigung wird hier aber nicht gesprochen.

DarthMario72  07.04.2016, 09:26
@Bauer3Dfx

Ja, das ist richtig. Von einer fristlosen Kündigung wird hier aber nicht gesprochen.

In der Frage nicht, aber in dem Link geht es darum.

DarthMario72  07.04.2016, 07:59

Du kannst immer mit einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Nicht bei befristeten Verträgen!