Kündigungsfrist lt Arbeitsvertrag?

4 Antworten

heißt der zweite Satz jetzt, dass ich auch 2 Monate kündigungsfrist (wie Arbeitgeber) habe anstatt 1 Monat?

Genau so ist es.

Würde § 622 Abs. 1 BGB gelten, hättest Du eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats.

Im § 622 Abs. 2 BGB stehen die Verlängerungen der Kündigungsfristen für den AG nach Beschäftigungsjahren des AN. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben.

Dein AG hat mit Dir vereinbart, dass sich die Kündigungsfristen, die sich aus gesetzlichen Gründen (§ 622 Abs. 2 BGB) für den AG verlängern, im gleichen Maß für den AN gelten.

Das ist auch zulässig. Der Gesetzgeber schreibt im § 622 Abs. 6 nur vor, dass die Kündigungsfrist für den AN nicht länger als die für den AG sein darf. Gleich lange Kündigungsfristen sind daher wirksam.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

OK danke so sehe ich das auch. also kann ich jetzt ende März meine Kündigung zum 31.05.19 beim Arbeitgeber abgeben?

@Liebesknochen30

Selbstverständlich.

Wenn Du die Kündigung abgibst, lass Dir den Empfang auf einer Kopie bestätigen, beantrage evtl. vorhandenen Resturlaub/Überstunden als Freizeitausgleich (sonst wird ausgezahlt) und verlange ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

@Hexle2

Danke für deine Hilfe :)

Ja, genau das heisst es. Diese Vereinbarung bewirkt, dass ab dem 3. Jahr auch fuer dich die Kuendigsfristen nach BGB 622 Abs. 2 gelten.

Bei einem seit 7 Jahren bestehenden Arbeitverhaeltnis sind das 2 Monate zum Monatsende. Ab dem 8. Jahr werden es dann 3 Monate zum Monatsende sein und es wird alle paar Jahre ein weiterer Monat hinzu kommen, bis es ab dem 21. Jahr dann 7 Monate zum Monatsende sein werden. Danach aendert sich dann nichts mehr (nach gegenwaertiger Gesetzeslage).

Das sind die Fristen für den ARBEITGEBER, die dort festgelegt sind. DESSEN Fristen verlängern sich, nicht die des Arbeitnehmers.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
@BalZakBarsoom

Es wurde arbeitsvertraglich vereinbart, dass die fuer den Arbeitgeber geltenden und ab dem 3 Jahr laengeren Kuendigungsfristen des BGB 622 Abs. 2 auch fuer eine Kuendigung durch den Arbeitnehmer gelten sollen. Das ist absolut zulaessig und somit wirksam. Ab dem 3. Jahr gelten somit auch fuer den Arbeitnehmer die Fristen des BGB 622 Abs. 2 und eben nicht mehr die des Abs. 1.

Nein, es bezieht ich so wie es klingt eher danach, dass es bei einer Gesetzesänderung auch für beide Parteien gilt.

Und warum 2 Monate? Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.

Hm wo anders hab ich auch schon gelesen dass dieser zweite Satz diese berühmte Gleichstellungsklausel ist. Somit würde mich die gleiche kündigungsfrist wie für den Arbeitgeber gelten, bei 7 Jahren wären es 2 Monate zum Monatsende.

@Liebesknochen30

Stimmt, ich habe die Zeit nicht beachtet, die du im Unternehmen gearbeitet hast...

Das sind 2 Monate und durch den 2. Satz will dir dein Arbeitgeber sagen, dass die Kündigungsfrist 2 Monate beträgt egal wer kündigt.

Nein.

https://www.finanztip.de/arbeitsrecht-kuendigungsfrist/

Das ist von Ende 2018

Änderungen 2019

https://www.afa-anwalt.de/3-wichtige-aenderungen-in-2019-fuer-arbeitnehmer/

Eine Änderung der Kündigungsfristen steht da nicht an.

Mit der Gleichstellungsklausel hat das gar nix zu tun, diese Änderung würde nämlich bedeute, das du NACHTEILE dadurch hast. Das ist nicht der Sinn der Gleichstellungsklausel.

Nach wie vor gilt:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
( 1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

Lies dir deinen ersten Link noch einmal genau durch. Selbst dort steht naemlich: "Der gesetzliche Standard ist: Sie können als Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Diese Frist kann durch den Arbeitsvertrag nicht verkürzt, aber verlängert werden."

Genau das ist hier auch geschehen. Es wurde arbeitsvertraglich vereinbart, dass die eigentlich nur fuer den Arbeitgeber geltenden ab dem 3. Jahr laengeren gesetzlichen Kuendigungsfristen auch fuer eine Kuendigung durch den Arbeitnehmer gelten sollen.

Es gelten also auch fuer den Arbeitnehmer die ab dem 3. Jahr laengeren Fristen nach BGB 622 Abs. 2.

@DerCaveman

Das les ICH da aber nicht so raus.

Die Kündigungsfristen für den AG sind seit länger Zeit unverändert.

Der Satz sagt meinem Verständnis nach aus, das sich die bisherigen Gesetze ändern müssten, damit eine Verlängeruing eintritt.

Außerdem ist hier ganz klar auf die Gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, und DIE IST 4 Wochen.

@BalZakBarsoom

Du kannst dich drehen und wenden, wie du willst. Das ist eine absolut uebliche und bislang von keinem deutschen Arbeitsgericht beanstandete Formulierung, mit der wirksam vereinbart wird, dass die Fristen nach BGB 622 Abs. 2 auch fuer den Arbeitnehmer gelten.

Wenn sich die gesetzliche Kuendigungsfrist fuer den Arbeitgeber verlaengert, gilt dies mit dieser Vereinbarung ebenso fuer den Arbeitnehmer. Dabei ist es egal, ob es sich dabei um eine erst nach Vertragsschluss eintretende Gesetzesaenderung handelt oder um eine Verlaengerung der arbeitgeberseitigen Kuendigunmgsfristen aufgrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen.

@BalZakBarsoom
Außerdem ist hier ganz klar auf die Gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, und DIE IST 4 Wochen.

Du bist völlig im Irrtum!

Diese Frist von 4 Wochen gilt für den Arbeitgeber nur in den ersten 2 Beschäftigungsjahren, danach gelten für ihn je nach Dauer des Arbeitsverhältnis die gestaffelt längeren Fristen.

Das BGB § 622 erlaubt in Abs. 5 Satz 3 die einzelvertragliche Verlängerung der gesetzlichen Frist.

Mit der fraglichen Klausel wird die gesetzliche Frist von 4 Wochen für den Arbeitnehmer (§ 622 Abs. 1) an die gestaffelt längeren Fristen für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2) angepasst - also muss auch der Arbeitnehmer die längeren Fristen einhalten, wie sie für den Arbeitgeber gelten!