Darf mein Vermieter eine Kopie meines Ausweises verlangen?

10 Antworten

Hat mein Vermieter ein Recht dazu?

Um ein Recht auf etwas zu haben, benötigt man eine Rechtsgrundlage. Das kann eine vertragliche Vereinbarung oder ein Gesetz sein. 

Ohne eine solche Grundlage hat er kein Recht, überhaupt irgendetwas von dir zu verlangen, er kann höchstens den Abschluss eines Mietvertrages davon abhängig machen, ob du etwas tust - das ist Vertragsfreiheit. Der Mietvertrag wurde aber schon geschlossen, schließlich wohnst du bereits ein Jahr dort. Für das nachträgliche Verlangen braucht er also eine Rechtsgrundlage.

Eine gesetzliche Grundlage vermag ich nicht zu erkennen. Bleibt also eine eventuelle vertragliche Grundlage. Ich vermute, dass im Mietvertrag kein explizites Recht des Mieters auf eine PA-Kopie vereinbart wurde. Das wäre jedenfalls ungewöhnlich. 

Vertragliche Pflichten können sich aber auch implizit ergeben als sogenannte Nebenpflichten. Das ergibt sich aus § 241 II BGB:

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Das bedeutet, wenn es ein gegenüber deinem Interesse deutlich überwiegendes Interesse des Vermieters gäbe, dass du etwas tust, dann kannst du dazu verpflichtet sein. Beispielsweise könnte er von dir verlangen, dass du einen Handwerker in die Wohnung lässt, der zur Erhaltung der Bausubstanz notwendige Reparaturen durchführen soll. 

Das ist natürlich vielfach eine Abwägungssache, die im Zweifel ein Richter zu treffen hätte. 

Im vorliegenden Fall müsste der Vermieter also darlegen, warum er ein so überwiegendes Interesse an der Kopie deines Ausweises haben sollte, dass dieses dein Interesse daran, diese Daten nicht weitergeben zu wollen, überwiegt. 

Mir fällt kein mögliches solches Interesse ein. Zwar wäre es meines Erachtens legitim zu verlangen, dass du dich ihm gegenüber ausweist, um deine Identität zweifelsfrei feststellen zu können, dazu würde aber bereits das Vorzeigen des Ausweises genügen. Die wesentlichen Angaben (Name, Geburtsdatum und -ort) kann er sich auch notieren. 

Ein Recht des Vermieters auf eine Kopie sehe ich daher nicht als gegeben an.

Die Ausführungen des Datenschutzbeauftragten und des BMI zur Zulässigkeit von Kopien halte ich hier übrigens für komplett irrelevant. Warum, habe ich in meinem Kommentar zu The Grows Antwort (den ich generell sehr schätze, nur hier liegt er m. E. falsch) dargelegt. Das BDSG kommt hier wegen § 1 II Nr. 3 BDSG nicht zur Anwendung, da keine automatisierte Verarbeitung erfolgt.

Hallo MOTMII,

die gesetzliche Lage sieht so aus, dass Dein Vermieter nur das Recht hätte sich den Ausweis zeigen (nicht kopieren) zu lassen, wenn er Deine Identität nicht kennt. Das Ergibt sich aus Paragraph 20 des Personalausweisgesetzes, der festlegt, wofür der Personalausweis zu verwenden ist.

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§ 20 PAuswG - Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen

(1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden.

(2) Außer zum elektronischen Identitätsnachweis darf der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen weder zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten noch zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.

(3) Die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.

(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind 

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Da Dein Vermieter aber Deine Identität bereits festgestellt hat, darf er in Grunde genommen noch nicht einmal verlangen, dass Du ihm den Ausweis vorzeigst.

Nähere Ausführungen, wann ein Personalweis kopiert und wann er eben nicht kopiert werden findest Du unter folgendem Link:

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/wann-ist-das-kopieren-des-personalausweises-erlaubt/

Dort steht:

Datenschutzrechtliche Voraussetzungen für Personalausweiskopien

Demnach dürfen – auch nach Ansicht der Aufsichtsbehörden – Kopien des Personalausweises angefertigt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Erstellung der Kopie darf ausschließlich zu Identifizierungszecken verwendet werden.
  • Die Erstellung der Kopie muss erforderlich sein, d.h. es darf zur Erreichung des Zwecks kein gleichgeeignetes milderes Mittel vorhanden sein. Bei einer Identifizierung anwesender Personen ist eine Kopie daher nicht erforderlich. Es muss z.B. außerdem abgewogen werden, ob der Zweck durch Vorlage des Ausweises und entsprechendem anschließenden Vermerk erreicht werden kann

Ich glaube das sagt schon alles aus.

Schöne Grüße
TheGrow

Ratirat  10.12.2016, 10:20

Ich glaube nicht, dass die Ausführungen für diesen Fall tatsächlich bindend und relevant sind. 

Ich kann keine Rechtsgrundlage erkennen, die das BMI ermächtigt zu regeln, ob und wie eine Nutzung des Personalausweises für andere als die in § 20 I PAuswG genannten Zwecke erlaubt wäre oder nicht. Das ist in dieser Beziehung weder von der Ermächtigung in § 34 PAuswG abgedeckt, noch liegt die  dafür erforderliche Verankerung in einer Rechtsverordnung vor, den die PAuswV macht auch keine Einschränkungen in dieser Art. 

Insofern mag das dort geschriebene zwar die Meinung des BMI widerspiegeln, für den hiesigen Fall sehe ich aber keine rechtliche Relevanz. 

Auch der Datenschutz, den der Datenschutzbeauftragte anführt, ist hier unerheblich, denn das Kopieren eines einzelnen Personalausweises durch eine Privatperson fällt nicht in den Anwendungsbereich des BDSG (siehe dort § 1 II Nr. 3).

TheGrow  10.12.2016, 11:11
@Ratirat

Ich kann keine Rechtsgrundlage erkennen, die das BMI ermächtigt zu regeln, ob und wie eine Nutzung des Personalausweises für andere als die in § 20 I PAuswG genannten Zwecke erlaubt wäre oder nicht.

Weder das BMI, noch der Datenschutzbeauftragte regeln etwas!

Sie haben nur Feststellungen getroffen, was die entsprechenden Paragraphen verbieten und was sie eben nicht verbieten 

Ratirat  10.12.2016, 14:06
@TheGrow

Eben, und sie äußern sich zu dem, was für mit dem Ddatenschutzrecht vereinbar halten. Die Beschränkungen des Datenschutzes greifen hier aber nicht. 

Das der Vermieter keine Kopie des Ausweises verlangen kann, ist richtig, es hat aber nichts mit dem PAuswG und den Ansichten des BMI zu tun, sondern allein damit, dass es nicht zu den vertraglichen Pflichten des Mieters gehört, ihm den Ausweis zu überlassen.

TheGrow  10.12.2016, 14:32
@Ratirat

Das es nicht zu den Pflichten des Mieters gehört, dem Vermieter eine Kopie gehört ist selbstverständlich richtig.

Aber genauso richtig ist meine Anführung bezüglich des PAuswG und BDSG

Ratirat  10.12.2016, 14:45
@TheGrow

Eine Kopie des PA verstößt in diesem Fall aber weder gegen das BDSG noch gegen das PAuswG.

TheGrow  10.12.2016, 14:54
@Ratirat

Also ich kann Dir dann nur raten sowohl das Bundesministerium der Inneren, wie auch den Datenschutzbeauftragten anzuschreiben und denen mitzuteilen, dass sich deren Rechtsanwälte / Rechtexperten irren und klär sie gleich mal darüber auf, warum es auch dann für den Vermieter  zulässig ist sich den Ausweis oder dessen Kopie vorlegen zu lassen, wenn die Identität zweifelsfrei feststeht.

Du scheinst ja offensichtlich mehr zu wissen, als deren Rechtsexperten

Ratirat  10.12.2016, 15:04
@TheGrow

Nein, sie irren sich nicht, die Aussagen sind lediglich etwas pauschal. Die denken dabei, wie sie selbst schreiben, an "Arbeitgeber, (Auto-) Vermieter, Logistikunternehmen oder Fitnessstudio", und diese dürfen das nicht regelmäßig tun, weil eine solche Sammlung von Kopien eine nicht automatisierte Datei gemäß § 3 II Satz 2 BDSG wäre. 

Hier geht es aber um einen Vermieter, der das nur für eine einzige Person, nämlich seinen Mieter, tut, und eine einzelne Kopie ist noch keine Datei.

Meiner Ansicht nach ist das einfach ein Ausnahmefall, den der Datenschutzbeauftragte und das BMI nicht bedacht hat. 

Just my 2 cents jedenfalls, wenn du mir eine Gesetz oder eine Verordnung zeigst, die auch diesen Fall darunter fassen, ziehe ich meine Behauptung gerne zurück. Ich kann das nur aus dem BDSG und § 20 PAuswG nicht erkennen. 

TheGrow  10.12.2016, 20:01
@Ratirat

Ich glaube Dein Denkfehler ist, dass Du Daten  mit einer elektronischen Datei gleichsetzt. Dem ist aber nicht so.

Das Datenschutzgesetz schützt nicht nur Dateien, sondern generell jede Art von Daten und Daten sind laut § 3 Absatz 1:

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). 

Und jetzt erzähl mir nicht, dass auf der Ausweis Kopie keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, z.B.  wie Alter, Körpergröße Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit usw. vorhanden sind

Dann zu dem § 3 Absatz 3 des BDSG:

3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.

Was verschafft sich also der Vermieter mit der Kopie des Ausweises? Richtig die Daten seines Mieters

Und Du wolltest, dass ich Dir das Gesetz zeige, wo steht, dass sich der Vermieter diese Daten nicht verschaffen kann. Dann lies Dir den folgenden Teil des § 4 BDSG durch:

§ 4 BDSG Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und - Nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

So, jetzt bist Du dran um mir im BDSG oder einer anderer Rechtsvorschrift zu zeigen, das diese die Erhebung = Verschaffung der Daten des Ausweises durch den Vermieter erlaubt oder anordnet?

nö - du zeigst ihm das originalding und schluß ist.

zu seinen akten darf er die kopie keinesfalls - also braucht er sie auch nicht und das verlangen ist blödsinnig.

ne bestimmt nicht. wieso sollte er denn? der will dich nur drücken um über dir zu stehen, einen scheiss darf er.

MOTMII 
Fragesteller
 09.12.2016, 02:08

der ist eh ein wenig verrückt drauf und wir hatten heute gestritten und unser Vermieter ist im Regelfall immer sehr laut und aggressiv und plötzlich kommt er zu uns und verlangt unsere Ausweise damit er eine Kopie machen kann... Wozu weiß ich selber nicht aber ich habe seine Anforderung direkt verneint mit der Begründung das er kein Recht dazu hat. Frage aber jetzt hier mal so nach um eure Meinungen dazu zu hören.

safrano  19.12.2016, 17:21
@MOTMII

der is so ein manipulations typ. frag ihn mal ob er das buch 6 wege zum sechsten sinn gelesen hat.

Die Frage ist einfach zu beantworten: Natürlich hat Dein Vermieter das Recht dazu. Eine Ausweiskopie zu verlangen. Wir verlangen das von unseren Mietern immer! Er hat ein Recht darauf, dass Du Dich ihm gegenüber tatsächlich als die Person ausweist, die vorgibst, zu sein.

Aber:

Eigentlich ist das Kopieren des Personalausweises gar nicht erlaubt. Es war bis vor kurzem sogar verboten, jedoch wurde das Verbot offenbar aufgeweicht, wie man hier nachlesen kann:

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/wann-ist-das-kopieren-des-personalausweises-erlaubt/

Demnach darfst Du Deinem Vermieter den Ausweis vorlegen, damit er sich die für ihn wesentlichen Daten notiert. Im Grunde sind das die Daten, die er braucht, um im Falle Deines Verschwindens, ohne die Miete zu zahlen o. ä. die Möglichkeit hat, Dich über Polizei und Justiz verfolgen zu lassen.

Da der Ausweis wichtige personenbezogene Daten enthält, solltest Du ihm keine Kopie geben:

Vorschlag: Mach selbst eine Kopie und schwärze die Daten, die er nicht dauerhaft haben muss. Dann zeigst Du ihm das Original und gibst ihm die Kopie.

matrix1984  09.12.2016, 09:36

Natürlich hat Dein Vermieter das Recht dazu. Eine Ausweiskopie zu verlangen

Das Recht auf eine Kopie hat der Vermieter nicht. Es ist lediglich zulässig. 

Er hat ein Recht darauf, dass Du Dich ihm gegenüber tatsächlich als die Person ausweist, die vorgibst, zu sein.

Das Recht hat der Vermieter Nicht! Nur gegenüber berechtigte Behörden, die befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen ist man vorzeigepflichtig. 

Demnach darfst Du Deinem Vermieter den Ausweis vorlegen, damit er sich die für ihn wesentlichen Daten notiert

Vollkommen richtig. Der Mieter darf seinen Ausweis vorlegen.

Ich würde den Vermieter fragen, warum er eine Kopie wünscht?

bwhoch2  09.12.2016, 10:58
@matrix1984

@matrix1984:

Das Recht auf eine Kopie hat der Vermieter nicht. Es ist lediglich zulässig. 

Wo bitte ist der Unterschied? Verlangen darf er doch immer.

Ich würde den Vermieter fragen, warum er eine Kopie wünscht?

Klar fragt man das und der Vermieter wird sagen, zu meiner persönlichen Absicherung. Dann sagt man, ätsch, bekommst Du nicht und das Verhältnis ist zerrüttet. Wenn man gemeinsam eine Wohnung bewohnt als Haupt- und Untermieter, kann sich daraus eine sehr unangenehme Situation entwickeln. Vor allem dürfte das Vertrauen des Vermieters stark erschüttert sein. Ob das dann noch eine Zukunft hat?

Wozu sich also quer legen. Geht der Untermieter so vor, wie von mir beschrieben, bestimmt er somit selbst, was sein Vermieter vom Ausweis dauerhaft behalten kann. Wo ist das Problem?

In einem anderen Mietverhältnis, also nicht Untermiete, würde ich als Vermieter (machen wir immer so!) immer um eine Ausweiskopie bitten oder zumindest um Vorlage. Das zusammen mit den sonstigen Unterlagen, wie zum Beispiel die Gehaltsnachweise. Wird der Ausweis nicht vorgelegt, ist der Kandidat raus. So einfach...

Im Nachhinein, wenn der Mieter schon eingezogen ist, kann man zwar verlangen, braucht aber nicht zu erwarten, dass man den Ausweis dann noch zu sehen bekommt.

matrix1984  09.12.2016, 15:08
@bwhoch2

Rechtmäßigkeit ist die Übereinstimmung einer Handlung mit geltendem Recht.

Zulässigkeit ist das Erlaubtsein einer Handlung.

Heißt, der Mieter DARF dir eine Kopie für den bestimmten Zweck geben (Zulässig)

Der Vermieter hat jedoch kein rechtmäßigen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie...

Verlangen kann der Vermieter vieles, ob er einen Anspruch darauf hat muss oftmals geprüft werden.

Die persönlich Absicherung reicht lases Argument in meinen Augen nicht. Eine Kopie darf nur so lange existieren, wie es der Zweck erfordert. Heißt, “benötigte“ Daten notieren und im Anschluss die Kopie vernichten.

Es ist natürlich gängige Praxis die Ausweise zu kopieren und dem Vertrag beizuheften. Ich hab es auch gemacht, des friedens Willen. In der Regel habe ich auch kein Problem damit. Doch die Theorie sieht, wie so oft, leider anders aus...

Gruß

bwhoch2  09.12.2016, 15:31
@matrix1984

Eine Kopie darf nur so lange existieren, wie es der Zweck erfordert.
Heißt, “benötigte“ Daten notieren und im Anschluss die Kopie vernichten.

Da stimme ich Dir zu. Im Grunde reicht es auch vollkommen, wenn man die Daten notiert und durch Blick in den Originalausweis verifiziert hat. Kopie aufbewahren ist bequemer.

Ich denke, als Mieter kann man dann ohne weiteres verlangen, dass die überlassene Ausweiskopie nach Unterzeichnung des Mietvertrags wieder vernichtet wird.

Ratirat  10.12.2016, 14:37
@matrix1984

Eine Kopie darf nur so lange existieren, wie es der Zweck erfordert. Heißt, “benötigte“ Daten notieren und im Anschluss die Kopie vernichten.

Warum? Man kann das für angemessen halten, aber eine Pflicht, die Fotokopie zu vernichten, existiert nicht.