Mieterrecht wenn der Vermieter im selben Haus wohnen?

7 Antworten

Einschränkungen gibt da keine.

Nachteil für einen Mieter wäre z.B. nach ³§ 573a BGB die Erleichterte Kündigung des Vermieters:

Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.

schelm1 DerCaveman was ist Nr.4 des BGB 573a?
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

@munichclub
Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

Würde man dies nicht oder verkürzt zugestehen, wäre dies eine abweichende unwirksame Vereinbarung.

Nein, aber bei Eigenbedarf für Angehörige des Vermieters erhälst Du die Kündigung.

Geht in dem Fall auch ganz ohne Begruendung, dann aber mit um 3 Monate verlaengerter Kuendigungsfrist.

Das der Vermieter im selben Haus wohnt ist für das Mietrecht nicht von Bedeutung!

Einschränkungen kann es geben, wenn z.B. in einem Einfamilienhaus die obere Etage vermietet wird, es sich dabei jedoch nicht um eine eigene Mietwohnung handelt.

Das der Vermieter im selben Haus wohnt ist für das Mietrecht nicht von Bedeutung!

In einem Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter auch selbst wohnt, ist das hinsichtlich der Kuendigungsmoeglichkeiten des Vermieters sogar von ganz erheblicher Bedeutung!

Das der Vermieter eine von zwei Wohnungen selbst bewohnt hat keinen Einfluss auf die Rechtsprechung im Mietrecht.

Und selbstverständlich unterliegt einer Kündigung wegen Eigenbedarf den üblichen rechtlichen Bestimmungen.

Einfacher Kündigen funktioniert nur bei sog. Beherbungsverträgen. Bei Zeit-Mietverträgen erübrigt sich die Kündigung und das Mietverhältniss löst sich mit Ablauf der Frist automatisch auf.

@heurekaforyou
Und selbstverständlich unterliegt einer Kündigung wegen Eigenbedarf den üblichen rechtlichen Bestimmungen.

Ich spreche nicht von einer Eigenbedarfskuendigung, sondern von einer Kuendigung ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses (also ganz ohne Begruendung). Die ist bei vermietetem Wohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus problemlos moeglich (mit um 3 Monate verlaengerter Frist), in einem Haus mit mehr als 2 Wohnungen oder wenn der Vermieter nicht selbst mit im Zweifamilienhaus wohnt aber nicht.

Da hast du als Mieter häufig schlechte Karten wenn du nicht tust, was der Vermieter will. Er könnte nämlich deinen Mietvertrag ohne Grund (573 a BGB) kündigen.

Außerdem ist oft kein eigener Stromzähler (des Mieters) vorhanden, Heizkosten können u.U. nicht nach Verbrauch berechnet werden, gleiches für Wasser, wenn kein eigener Wohnungszähler da ist.

Fazit: Ich rate davon ab.