Darf man öffentliche zugängliche Internetlinks (Zeitungsartikel) in YouTube-Videos einbinden?

2 Antworten

Maßgeblich für solche Fälle ist UrhG Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte NutzungenUnterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen,

davon insbesondere

Interessant ist zudem noch UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk.

Wenn ich meine eigene Publikation lediglich anreichern möchte durch Inhalte anderer, also durch Werke und durch Leistungen Dritter, greifen hingegen UrhG § 15 Allgemeines, § 31 Einräumung von Nutzungsrechten und § 32 Angemessene Vergütung sowie

In UrhG § 51 Zitate heißt es etwa:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn [...]

"durch den besonderen Zweck gerechtfertigt" ist für die Gerichte ein Zitat jedenfalls nicht, wenn es länger oder größer ist als nötig für diesen Zweck.

Wenn ich beispielsweise den legitimen "besonderen Zweck" verfolge, die Tatsachenbehauptung von Berichterstatter Max Mustermann zu korrigieren, wonach es an der Grenze zu Weißrussland gestern nicht geregnet hat,

darf ich dazu die Tatsachenbehauptung von Berichterstatter Max Mustermann, wonach es an der Grenze zu Weißrussland gestern geregnet hat,

wiedergeben in meinem YouTube-Kanal, etwa durch vorlesen, oder als Beleg auch durch das Zeigen des betreffenden Zeitungs-Ausschnitts.

Falls dabei eine Fotografie sichtbar wird, die ich eigentlich nicht zitieren muss für meinen "besonderen Zweck" und daher auch eigentlich gar nicht darf,

könnte ein Gericht diese "öffentliche Wiedergabe von Werken" als § 57 Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

beurteilen und mit nicht dafür verurteilen.

Anders sähe es sicher aus, wenn ich dieses fremde Werk ohne § 31 Einräumung von Nutzungsrechten im Wesentlichen dazu benutzte, meine eigenen Inhalte "aufzumotzen", also meinen Kanal attraktiver zu gestalten für das Publikum.

In all diesen Fällen spielt es übrigens keine Rolle, ob ich das zitierte Werk am Zeitungskiosk gekauft oder als Frei-Exemplar geschenkt bekommen habe, oder ob es im Internet frei zugänglich war oder hinter einer Bezahlschranke nur für zahlende Kunden!

Gruß aus Berlin, Gerd

Wenn der Artikel nicht kostenpflichtig ist, also hinter einer sogenannten "Pay-Wall", solltest du keine Probleme bekommen, wenn du auf den Zeitungsartikel eingehst. Dies ist unter anderem auch mit dem Zitatrecht geschützt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Maurice89 
Fragesteller
 14.12.2021, 10:53

Vielen Dank!
Ich entnehme der Aussage, dass das dann auch für die darin enthaltenen Bilder gilt?
Kann ich also allgemein davon ausgehen, dass ich in meinen Videos Inhalte unverfälscht einbinden darf, die nicht hinter einer "Pay-Wall" stehen? Also z.B. auch Ausschnitte von Blogbeiträgen oder ähnlichem?

AnegretOberholz  14.12.2021, 10:56
@Maurice89

Bei Bildern ist es nicht wirklich genau definiert, aber ich denke wenn du noch eine Quellenangabe zum Artikel oder Bild machst und darauf eingehst, sollte dies kein Problem darstellen.