Darf ich meinen Chef wegen Vertrauensbruch verklagen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hypothetisch ja.

Du kannst ihm aber auch freundschaftlich sagen, dass er gegen den Datenschutz verstößt und dass es ihn nichtmal was angeht, woran du erkrankt bist.

Wenn es das Verhältnis zu ihm zulässt, würde ich das auch tun, denn im Gegensatz zu einigen andern Antworten bin ich der Meinung, dass auch Chefs sich an Gesetze halten müssen.

Hallo, theoretisch geht das, nur machen würde ich es nicht. Zerstört das Verhältnis und er wird es nicht auf sich sitzen lassen und den Ball zurückspielen. Natürlich gehen Krankheitsdaten niemanden etwas an, Verstoß gegen BDSG. Würde ihn um eine Aussprache bitten und direkt darauf ansprechen.

Wenn dir daraus ein nachweisbarer Schaden entstanden ist - ja, sonst nicht.

Lass es! Abhaken und fertig. Du ziehst den Kürzeren.

Was geht dein Chef deine Gesundheit an !!!! Niemals dem Chef was Sagen

Wie du richtig schreibst, hast du den Chef gebeten. Du hast kein Recht darauf, dass eine Bitte erfüllt wird. sonst wär es ja keine Bitte, sondern ein Befehl. Aber du bist nicht in der Position, deinem Chef irgendwas zu befehlen. Ein Schweigepflicht für Chefs gibt es nicht. also was immer du anzeigen willst, du fällst damit auf den Bauch.

PeterSchu  25.05.2014, 19:10

Unsinn. Persönliche Daten sind auch persönlich zu behandeln.

Familiengerd  25.05.2014, 21:01

@ Schuhu:

Ein Schweigepflicht für Chefs gibt es nicht.

Das ist sachlich einfach falsch - oder: Was für ein grandioser Schwachsinn!

Wahrscheinlich gehörst Du auch zu denen, die sagen: "ER ist der Chef, ER darf das!"! Dann vergiss aber nicht das "Amen!" danach!

Schuhu  26.05.2014, 10:54
@Familiengerd

@ Familiengerd: Zum einen schätzt du mich falsch ein - aber egal. Kannst du mir aber auch sagen, wo die Schweigepflicht von Chefs niedergeschrieben ist? Man will ja nicht sein Leben lang grandiosen Schwachsinn verbreiten!

Familiengerd  26.05.2014, 13:09
@Schuhu

Es gibt im Strafgesetzbuch StGB § 203 eine strafbewehrte Verschwiegenheitsverpflichtung für bestimmte Berufs-/Tätigkeitsgruppen; davon wird der Arbeitgeber in eben dieser seiner Eigenschaft allerdings nicht erfasst.

Gleichwohl gehört die Verschwiegenheitsverpflichtung bei persönlichkeitsrelevanten Informationen als Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers und gilt auch nach dem ganz allgemeinen BGB-Postulat von "Treu und Glauben" im Vertragsverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Nein, einen konkreten Paragraphen oder eine Vorschrift (abgesehen von der hier erst einmal nicht relevanten für bestimmte Gruppen nach dem StGB) kann ich Dir nicht nennen.

Für meine drastische Formulierung ("grandioser Schwachsinn") im negativen Überschwang der ersten Reaktion bitte ich um Entschuldigung! Wenn ich Dich, wie Du schreibst, falsch eingeschätzt habe, sollte mich das freuen! :-)

PeterSchu  26.05.2014, 14:53
@Familiengerd

Kann man da nicht auch an das Bundesdatenschutzgesetz (§4) denken?

Sinngemäß: Personenbezogene Daten dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden und nicht ohne das Einverständnis des Betroffenen weitergegeben werden. Demnach muss der Chef sich an die Bitte des Fragestellers halten, weil dieser damit klarstellt, dass er mit einer Weitergabe nicht einverstanden ist.

Familiengerd  26.05.2014, 17:12
@PeterSchu

Spontan würde ich Dir zustimmen - auf jeden Fall auch das BDSG zumindest in Erwägung zu ziehen.

Nur ist die Frage, ob eine solch bloß mündliche Mitteilung - die auch nicht "verarbeitet" wird im Sinne des BDSG - in diesem Zusammenhang überhaupt unter die Begriffsbestimmungen des Gesetzes und seine Vorschriften über den Umgang mit ihnen fällt.

Ein ähnliches Problem gibt es auch in Zusammenhang mit dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Datenerhebung: geschieht die Erfassung von persönlichen Leistungsdaten von Arbeitnehmern mit technischen Hilfsmitteln (z.B. elektronisch über den PC), dann ist ein Mitbestimmungsrecht gegeben; läuft der Arbeitgeber allerdings durch die Büros und notiert sich alles mit Bleistift und Papier, rechnet im Kopf, stellt wieder mit Bleistift und Papier eine Leistungstabelle zusammen, dann gibt es dieses Mitbestimmungsrecht des BR nicht.

Also möglicherweise ist das BSDG in Zusammenhang mit der Frage überhaupt nicht anzuwenden, da es in diesem Fall ja nicht um die "Erfassung" und "Verarbeitung" von personenbezogenen Daten ging - aber vielleicht ist das von mir auch etwas zu eng gefasst ...