Darf Chef Arbeitszeit ändern

4 Antworten

Einfach ändern kann der Chef nicht. Du musst auch damit einverstanden sein. Wenn Du es machen kannst, dann arbeite doch etwas mehr, hast ja dann auch mehr Geld.

Wenn Du nicht darauf eingehst, kann es natürlich auch sein, dass sich der Chef eine andere Arbeitskraft sucht, die flexibler ist.

Einfach ändern kann der Chef nicht. Du musst auch damit einverstanden sein.

Wenn das so einfach und klar wäre ...

Wenn Du kein Arbeitsvertrag hast, bist Du den Job allerdings im Zweifel auch relativ schnell los. Von daher ist es die Frage, deswegen jetzt Stress zu machen.

Wie kann man denn 4,5 Jahre ohne Vertrag arbeiten? Zahlt er den deine Sozialversicherungsabgaben?

Ja natürlich wird alles richtig abgerechnet

Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich sein

Wenn Du kein Arbeitsvertrag hast, bist Du den Job allerdings im Zweifel auch relativ schnell los.

Das ist schlichtweg Unsinn!

Worum geht es konkret?

- Soll Deine Arbeitszeit vorübergehend um die Nachmittagsarbeit verlängert, oder

- soll Deine Arbeitszeit vorübergehend vom Vormittag auf den Nachmittag verlegt werden?

Einer Verlängerung Deiner Arbeitszeit musst Du nicht zustimmen - Fertig.

Etwas schwieriger ist die Frage, wenn es um die Verlegung Deiner bisherigen Arbeitszeit geht:

Wenn die Lage Deiner Arbeitszeit (also an 2 Tagen vormittags) nicht vertraglich festgelegt ist, gibt es in der Regel kein "Gewohnheitsrecht" auf Beibehaltung dieser Lage Deiner Arbeitszeit, auch wenn Du schon "immer so" gearbeitet haben solltest.

Der Arbeitgeber hat dann ein Weisungsrecht (Direktionsrecht) nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers"; im 1. Halbsatz heißt es:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen [...].

Hier ist vom "billigen Ermessen" die Rede. Das heißt konkret, dass der Arbeitgeber zwingend Deine persönlichen Belange berücksichtigen und mit den betrieblichen abwägen muss.

Wenn Dein Interesse, die Notwendigkeit, die Kinder betreuen zu können/zu müssen, objektiv höher zu bewerten ist als das Interesse des Arbeitgebers, das Büro zeitweise mit 3 Arbeitskräften zu besetzen, musst Du seinem Willen nicht nachkommen.

In diesem Fall z.B. kannst Du Dich weigern, am Nachmittag zu arbeiten - trotz des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

So weit Dein "Recht". Wie Du das allerdings in der konkreten Auseinandersetzung mit Deinem Arbeitgeber durchsetzen kannst oder willst, ist eine ganz andere Frage: denn "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei völlig verschiedene Dinge.

Du mußt doch einen Arbeitsvertrag haben? Arbeitest Du schwarz?

Nein ich bin ganz normal angemeldet. Habe halt nur keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Das gibt es doch öfters.

@mmarie19

Nein, das gibt es nicht oft und hat nur Nachteile für Dich

@mmarie19

Normal angemeldet? Normal bedeutet bei mir einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Arbeiten ohne Vertrag kommt fast nie vor. Zumindest ein mündlicher Vertrag sollte existieren und selbst das ist eher ungewöhnlich.

Bei einem mündlichen Vertrag gilt das, was mit dem Arbeitgeber mündlich vereinbart wurde. Wenn nichts vereinbart ist, gibt es eine einfache Regel: Es gilt das, was im Gesetz steht. Sofern ein Tarifvertrag für den Arbeitnehmer anzuwenden ist, gilt dann dieser.

Wenn Du also nichts anderes vereinbart hast und kein Gesetz dagegen spricht, kann Dein Chef das tun. Also dann das nächste mal lieber mit schriftlichen Vertrag!

@FGO65

@ FGO65:

Selbstverständlich ist das weitverbreitet, dass Arbeitnehmer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben (auch wenn der schriftliche Vertrag der "Normalfall" ist); der ist auch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Gesetzlich vorgeschrieben ist allerdings die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn entsprechende dem Nachweisgesetz NachwG.

@Raetselknacker

@ Raetselknacker:

Arbeiten ohne Vertrag kommt fast nie vor.

Arbeiten ohne Vertrag kommt nicht nur "fast nie" vor, sondern "kommt nie" vor!

Arbeitsverhältnisse entstehen entweder durch schriftlichen Vertrag, durch mündlichen Vertrag oder einfach nur durch die Tatsache von Arbeitsangebot und Arbeitsannahme.

@Familiengerd

Auf der Gren­ze zwi­schen Ar­beits­ver­trag und frei­em Dienst­ver­trag steht der Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag ei­nes Fremd- oder Min­der­hei­ten­ge­sell­schaf­ters ei­ner GmbH. Ein sol­cher Ver­trag ist zwar zi­vil­recht­lich in der Re­gel kein Ar­beits­ver­trag, wird aber im So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht eben­so wie ein Ar­beits­ver­trag be­han­delt, d.h. zählt als so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäfti­gung

@Raetselknacker

Wir reden hier aber von Arbeitsverhältnissen - also der rechtlichen Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer (im Sinne des Gesetzes) und einem Arbeitgeber.

Welche Sonderformen der Rechtsbeziehung es sonst noch geben mag, interessiert hier nicht - ein Geschäftsführer (der nach der Definition des Betriebsverfassungsgesetzes aufgrund seiner Aufgaben als leitender Angestellter zu sehen ist) ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes.