Darf ich mein WG-Zimmer "verleihen"?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wäre es legal einer fremden, wohnungssuchenden Person zwischenzeitlich
mein Zimmer zu "verleihen", wenn kein Vertrag unterzeichnet wird, OHNE
meine Mitbewohner um Erlaubnis zu fragen

Eine Leihe einer Wohnung oder eines Zimmers ist in der Regel unentgeltlich, wird allerdings gezahlt dann handelt es sich nicht mehr um einen Leihvertrag, sondern um einen Mietvertrag. Beide Verträge sowohl ein Leih-, als auch ein Mietvertrag können mündlich abgeschlossen werden und sind auch wirksam. Nur wenn der Leihende lediglich die Betriebs- oder Nebenkosten zahlt kann noch von einem Leihvertrag ausgegangen werden.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/leihe.htm

Aber egal ob Miete oder Leihe es wäre eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung, die der Vermieter nicht hinzunehmen braucht.

Nun wurde mir der Untermietvertrag (aus persönlichen Gründen meiner Mitbewohner) fristgemäß zum 30.04. gekündigt.

Dein Vermieter, wohl der Hauptmieter benötigt für die Kündigung einen berechtigten Kündigungsgrund, wie z.B. Eigenbedarf. Persönliche Gründe sind keine berechtigten Kündigungsgrunde.

hier zu erhälst Du noch einen Link

Gibt es nun die Möglichkeit meine Mitbewohner zur schnellen Auswahl
eines Nachmieters zu "zwingen"?

nein - einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß ein Nachmieter akzeptiert werden muß hast Du nicht.

Oder kann ich alternativ mein WG Zimmer an fremde, wohnungssuchende Personen "verleihen" bis mein Mietvertrag rechtlich ausläuft?

Nein. Abgesehen von der unberechtigten Gebrauchsüberlassung kannst Du da nämlich böse auf die Nase fallen. Den Unterschied zwischen Leihe und Miete habe ich Dir oben erklärt.

Mein Tipp: Ich würde wegen Unwirksamkeit der Kündigung des Hauptmieter/Deines Vermieters mit ihm versuchen zum 28.2.2016 dann einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen.


BabaGump1234 
Fragesteller
 11.02.2016, 13:14
@Nemisis2010

Was hätte der Hauptmieter davon, einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen, indem er im schlimmsten Falle einige Monatsmieten verliert anstatt die nächsten 6 Monate jeden Nachmieter abzulehnen und somit genug Zeit hat zu einem passenden Zeitpunkt einen Nachmieter zu finden?

Nemisis2010  11.02.2016, 13:25
@BabaGump1234

Die Kündigung des Hauptmieter ist m.E. unwirksam. Infolgedessen könntest Du Dein Mietverhältnis kündigen, mußt aber Deinerseits auch eine Kündigungsfrist von 3 Mon. einhalten.

Da der Hauptmieter Dich aus persönlichen Gründen gekündigt hat, will er Dich oder Deine Mitbewohner doch wohl auch unbedingt loswerden, oder nicht?

Da Du wohl schon ab 1.3. ein neues Zimmer in Aussicht hast, könntest Du doch versuchen einen Mietaufhebungsvertrag zu erreichen. Fragen kostet nichts. Wenn der Hauptmieter/Vermieter mit Dir keinen Mietaufhebungsvertrag machen will sitzt Du das Problem einfach aus, oder kündigst selbst mit der entsprechenden Kündigungsfrist, sobald Du etwas passendes gefunden hast.

Eine ordentliche Kündigung "aus persönlichen Gründen" ist wirkungslos. Nachmieter oder Überlassung an Dritte ist ebenso unzulässig. Du selbst kannst jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, nachdem es dir nicht mehr zuzumuten ist, das Mietverhältnis fortzusetzen. Solltest du möbliert gemietet haben, kannst du eventuell am 15.2. zum 29.2.16 kündigen und das ohne Grund. Der Vermieter muss dazu aber auch in der Wohnung wohnen.

BabaGump1234 
Fragesteller
 11.02.2016, 09:46

Auf welcher Grundlage kann ich dies angeben?

Der Vertrag wurde gekündigt, weil es "nicht mehr passt". Im Vertrag steht kein Kündigungsgrund.

Ich habe unmöbliert gemietet.

Der Vermieter wohnt NICHT in der Wohnung.

Nur weil andere es machen, ist dir eine Gebrauchsüberlassung der Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters längst nicht erlaubt, § 540 I 1 BGB. Auch nicht unentgeltich leihweise. Oder als Besucher getarnt, wenn dich dort niemand besucht, da du längst ausgezogen bist. Der VM hat Anspruch zu erfahren, wer in seinen Mieträumen wohnt, den er garnicht kennt :-O

Doppelte Mietzahlungen sind nun einmal ein häufiges Übel beim Wohnungswechsel. Wollte man die vermeiden, muss man eben nahtlos passend  neuen MV eingehen oder Aufhebungsvertrag durch Nachmieterstellung veruchen zu erreichen.

G imager761

BabaGump1234 
Fragesteller
 11.02.2016, 09:05

Gibt es denn die Möglichkeit vorzeitig aus dem Mietvertrag auszutreten, wenn ich meinen Mitbewohnern mind 50 Nachmieter anbieten könnte?

imager761  11.02.2016, 09:16
@BabaGump1234

Nein. Gerade in einer WG muss die Chemie "des Neuen" passen, da können sie auch 50 Vorschläge ablehnen oder erst zum 1. Juli vermieten, wenn er erst dann einziehen und mieten will :-)

Ein Aufhebungsvertrag kommt nur übereinstimend zustande oder garnicht: Wenn Papa Vermieter nicht will, bleibt dir nur Vertragserfüllung, also Mietzahlung :-(

G imager761

Das würde ich an Deiner Stelle nicht machen (das Zimmer einfach ohne zu fragen unterzuvermieten), bzw. nur mit Rücksprache mit Deinem Vertragspartner im Mietvertrag. 

Das Problem ist ansonsten immer dann groß, wenn es zu irgendeinem Schaden o. ä. in den Räumen kommt, da letzten Endes Du dann dafür haftest, was diese fremde Person dann in eurer Wohnung anstellt (muss ja nicht, kann aber) ...

Wohl kaum. Mein Nachbar über mir hat ne Abmahnung gekriegt als er seine Wohnung anderen Leuten zum Party machen auslieh. Und womit? MIT RECHT!

BabaGump1234 
Fragesteller
 11.02.2016, 08:45

Soweit ich weiss, muss der Vermieter zustimmen wenn die ganze Wohnung verliehen bzw untervermietet wird.

Wie es bei einzelnen Zimmern aussieht weiss ich leider nicht, da es meine Mitbewohner ebenfalls so gehandhabt haben.

imager761  11.02.2016, 09:23
@BabaGump1234

Wie es bei einzelnen Zimmern aussieht weiss ich leider nicht,

Genauso: Dein Zimmer ist die "Wohnung", nämlich deine Mietsache i. S. d. § 540 BGB :-(