Darf ich in Mietwohnung Steckdosen versetzen lassen? Darf ausführende Vermieter Firma vorschreiben?

2 Antworten

zu 1.) Nein. Aber vielleicht zeigt er sich ja bereit, wenn Du nett fragst!?

zu 2.) Nein/ja

zu 3.) Ja, wenn Du auf Ärger aus bist.

zu 4.) Wenn der Vermieter darauf besteht!

Bedenke bitte, dass es sich hier nicht um sicherheitsrelevanten "Mängel" handelt. Mach Deinem Vermieter deutlich, dass Dir durch die unglückliche Positionierung Raum verloren geht. Reden hilft in den meisten Fällen!

 

Es genügt nur eine Antwort zu all Ihren Fragen: Ohne die Erlaubnis des Vermieters dürfen Sie am bestehenden Inventar nichts ändern. Schon gar nicht an der Elektrik. Dies steht normalerweise in jedem Mietvertrag. 

belique 
Fragesteller
 02.05.2011, 13:39

Hmmm.. Die Antwort ist sehr unbefriedigend.

Die Frage ist ja dann: Wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag steht, wo steht geschrieben, dass ich es nicht darf? Schließlich ist ja alles erlaubt, was nicht verboten ist. Und wenn ich einen deutschen Elektromeisterbetrieb damit beauftrage, sehe ich keine (technischen) Probleme. Der Eigentümer ist ja nur zur "regelmäßigen" Überprüfung verpflichtet, um die Sicherheit zu gewährleisten. Und dazu gibt es noch nicht einmal eine feste Turnusvorschrift! Wenn ich ihm also mitteile, dass ich eine fachlich korrekt ausgeführte Änderung hab vornehmen lassen und er es gern überprüfen kommen kann, würde dies demnach genügen.

Außerdem bleiben die Fragen offen: Sollte eine Zustimmung nötig sein, aus welchem Grund darf er diese verweigern? Und was ist die gesetzliche Grundlage? Vielleicht muss er ja im Allgemeinen zustimmen und darf eine Zustimmung nur aus einem bestimmten Grund verweigern!? Oder ich kann gar eine Zustimmung erzwingen? Oder eben eine fachlich korrekt durchgeführte Änderung muss nur mitgeteilt werden, damit der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen kann. Alle bisher recherchierten Informationen sprechen eher für diese letztere Variante.

Aber wie es rechtlich korrekt? Und wo genau steht das geschrieben?

Padri  02.05.2011, 15:40
@belique

Noch einmal: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Ihnen erlaubt am Eigentum anderer etwas zu verändern. Sie haben als Mieter ohne Erlaubnis des Eigentümers nichts an dessen Eigentum zu schaffen.  Und das ist die gesetzliche Grundlage!

Das Gegenteil ist der Fall: Das Gesetz will es so, dass Sie Dinge, die Sie auf eigene Faust im Eigentum  Fremder ändern, wieder in den Urzustand versetzen müssen und auch schadensersatzpflichtig sein können! 

belique 
Fragesteller
 03.05.2011, 14:04
@Padri

Also zunächst einmal: Als Nennung einer rechtlichen Grundlage versteht man eine Gesetzesangabe und zwar so konkret wie möglich. Auch die Angabe eines Urteils, das einen vergleichbaren Sachverhalt entscheidet, wäre hilfreich. Das alles vermisse ich in deiner Antwort.

Zudem hat das Mietrecht eigene Regelungen, die dem des allgemeinen Eigentumsverständnisses abweichen (können). Fändest du schließlich sicher auch komisch, wenn der Eigentümer in deine Wohnung ein- und ausgehen würde, wie er wollte!? Oder?

Ich weiss, dass ich die Wohnung so wieder zu verlassen habe, wie ich sie vorgefunden habe. Mit allem Inventar etc. Aber um auf deinen recht abstrakt erklärten Kommentar zu antworten:

Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich der Eigentümer beschwert, wenn ich beim Mietauto die halb abgefahrenen Reifen durch neue Reifen (des gleichen Typs) aufziehen lasse. Oder!? Was meinst du?

Bei meiner Frage ist das ähnlich: Der Nutzer zahlt dem Eigentümer eine Gebühr für die Benutzung. Dem Nutzer wird die Sache zum bestimmungsgemäßen(!) Gebrauch überlassen. Das liegt vor. Und dieser Sachverhalt ändert sich nicht durch die fachgerechte Verlegung der Steckdosen. Setze ich voraus, dass ich am Ende des Mietverhältnisses die alte Installation wieder herrichte, dann spricht selbst nach deiner Ansicht nichts dagegen. Oder, was meinst du!?

belique 
Fragesteller
 03.05.2011, 14:13
@Padri

Vielleicht sollte ich noch hinzufügen: Soweit ich weiß (und ich lasse mich gern eines Besseren belehren), steht in keinem Gesetz, dass ich das Eigentum anderer nicht verändern darf. Ich darf es nicht beschädigen oder entwenden. Das ist klar. Das könnte auch schadenersatzpflichtig sein. Klar! Aber für die gestellte Frage, trifft das ja nicht zu. Darum fragte ich auch nach der klaren Angabe einer gesetzlichen Grundlage.

belique 
Fragesteller
 03.05.2011, 14:23
@Padri

Da fällt mir ein noch Beispiel ein, dass es vielleicht besser verdeutlichen könnte, dass Mietrecht eine eigene rechtliche Abteilung darstellt: Nimmt der Mieter eine Schönheitsreparatur (auch eine Veränderung am Eigentum) vor, muss z.T. der Vermieter sogar die Kosten tragen.

Daran muss ich feststellen, dass deine Antwort keine korrekte Antwort auf die Frage sein kann.

Padri  03.05.2011, 14:30
@belique

belique schrieb: "Also zunächst einmal: Als Nennung einer rechtlichen Grundlage versteht man eine Gesetzesangabe und zwar so konkret wie möglich. Auch die Angabe eines Urteils, das einen vergleichbaren Sachverhalt entscheidet, wäre hilfreich. Das alles vermisse ich in deiner Antwort."

Hier empfehle ich einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Hier gibt es unentgeltlich keine weitere Rechtsberatung. Vielleicht überdenken Sie mal Ihre Ansprüche an die hier antworten und ihre Zeit einbringen. Etwas mehr Respekt und Dankbarkeit wäre angebracht. Hier ist ganz klar die Gesetzeslage dargestellt worden. Die Gesetzeslage ist der Mietvertrag und das BGB. 

Padri  03.05.2011, 14:31
@belique

Dein Beispiel ist leider vollkommen unrichtig.

belique 
Fragesteller
 03.05.2011, 22:32
@Padri

"Tolle, informative und ausführlich begründete Antwort!" Und das war Ironie!

 

belique 
Fragesteller
 03.05.2011, 23:04
@Padri

Genau das meine ich: Im Mietvertrag steht nichts, dass ich an elektrischen Anlagen (in der Wohnung) nicht verändern lassen darf und wo bitte steht im BGB, dass man das Eigentum anderer nicht verändern darf?

Genau das entscheidet doch meine Frage! Bislang sind deine Ausführungen weder darauf eingegangen noch waren sie hilfreich bei der Beantwortung.

Ich möchte keine Rechtberatung, sondern nur eine Auskunft. Ja/nein, und wo genau es steht ,würde mir genügen. Ich habe bereits gegoogled, aber leider keine ausreichend informative Antwort gefunden. Ich erwog auch selbst schon einen Anwalt zu konsultieren. Bevor ich aber Zeit und Geld dafür aufwende, suchte ich hier Rat und erwartete mir eine qualifizierte Antwort.

Deine Zeit in Ehren - ich stelle eine Frage, um eine in der Sache korrekte Antwort und nicht eine nicht begründete und m.E. dazu falsche Antwort zu erhalten. Schau mal hier:

http://www.gutefrage.net/policy

Richtlinie Punkt 3: "Bei gutefrage.net geht es um qualifizierte, hilfreiche Antworten und nicht darum, überall seine Meinung zu präsentieren."

belique 
Fragesteller
 03.05.2011, 23:40
@Padri

Mir ist grad aufgefallen, dass in Deiner Profilangabe "Expertenthema Mietrecht" hast. Warum nur? Vor dem Hintergrund muss ich deinen Willen zur qualifizierten Beantwortung wirklich hinterfragen!

Wenn Du nicht wissentlich falsch antwortest, dann hast Du - und ich muss es so deutlich sagen - doch scheinbar gar keine Ahnung davon. Warum steht in deiner Profilangabe dann aber "Expertenthema Mietrecht"? Kann ich nicht verstehen.

Es steht doch im § 538 BGB

"Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten."   und in Verbindung mit  § 535 Abs 1 S. 2 BGB   "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."   bedeutet dies also grundsätzlich: Die Kosten trägt der Vermieter.  
Padri  04.05.2011, 08:39
@belique

 Vetragsgemäß ist der Zustand in dem sich die Wohnung bei Anmietung befindet. 

 

 

belique 
Fragesteller
 06.05.2011, 20:21
@Padri

Das ist völliger Unsinn!

Schau mal hier:

http://www.gutefrage.net/policy

Richtlinie Punkt 3: "Bei gutefrage.net geht es um qualifizierte, hilfreiche Antworten und nicht darum, überall seine Meinung zu präsentieren."

Und halt dich daran!

Yorgos  09.05.2011, 09:54
@Padri

Vetragsgemäß ist der Zustand in dem sich die Wohnung bei Anmietung befindet.

Richtig. Sehe ich genauso!

belique 
Fragesteller
 19.05.2011, 00:41
@Yorgos

Vetragsgemäß ist der Zustand in dem sich die Wohnung bei Anmietung befindet.

"vertagsgemäßer Zustand" - versteh ich scheinbar einfach nicht. Was soll das sein? Unter "vertragsgemäßem GEBRAUCH" kann ich vor allem im Zusammenhang mit Mietrecht etwas anfangen. Aber "vertragsgemäßer Zustand"?

Um den Unsinn der Aussage evtl mal Ausdruck zu verleihen: Dieser Meinung nach heißt das also, wenn bei Anmietung irgendwo in der Wohnung (evtl noch nicht mal sichtbar und) vielleicht sogar gesundheitsgefährdender Schimmel ist, ist das ein "vertragsgemäßer Zustand".

Ohne weiteren Kommentar.

Padri  19.05.2011, 09:04
@belique

Die Antworten beziehen sich auf das Inventar der Wohnung. Dazu gehören die dort vorhandenen Steckdosen.