4 Antworten

Urheberrechtlich ist es nicht zulässig, ein geschütztes Werk in Form eines Profilbildes im Internet zu zeigen ohne Zustimmung der Rechte-Inhaber, also des Urhebers bzw. dessen exklusiven Vertragspartners.

Man könnte aber annehmen, dass eine simple  Grafik mit der Aufschrift "TM" (trademark, not registered; also Markenzeichen, nicht eingetragen) nicht die nötige Schöpfungshöhe (s. Wikipedia) besitzt, um geschützt zu sein als Werk im Sinne von UrhG § 2.

Dann bliebe nur noch der Schutz durch Markengesetz § 4 und 14. Dabei stellt sich die Frage, was man unter diesem Profilbild im Internet tut:

  • Bietet man eine Dienstleistung an oder eine Ware?
  • Flirtet man?
  • Pokert man?
  • Berichtet man über das Weltgeschehen?

Was man nicht tun darf, steht in http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Gruß aus Berlin, Gerd

Technisch gesehen ist es verboten als Nicht-Besitzer eines jeden Logos oder Bilds anderweitig zu nutzen.

ABER: Ein Profilbild ist nicht zu kommerziellen Zwecken, also alles clean

2. Da schert sich eh niemand drum: Es ist kostenlose Werbrung, also nur gut für die MLG

3. Steht "Common Creative" unter dem Bild, steht es dir frei es zu nicht-kommerziellen Zwecken zu verwenden

4. Alle anderen machens auch.

Viel Spa0 mit deinem neuen Profilbild! :)

Julain 
Fragesteller
 18.02.2016, 21:22

Zweite Frage (xD): auch auf dem Kanal-Banner auf YT?

LordProdigy  18.02.2016, 21:31
@Julain

Das ist schon kritischer... es kommt darauf an, ob du deinen Kanal monetarisierst oder nicht. Wenn ja, dann lass das lieber :)

OK. Hier muss ich einiges, was meine Vorantworter geschrieben haben gerade rücken. 

Grundsätzlich sind hier zwei Problematiken zu beachten: 1. Das Urheberrecht und 2. Das Markenschutzrecht

Das Markenschutzrecht verbietet es Markenzeichen (zB. Logos) in der gleichen Branche wie der Markeninhaber zur Werbung und Produkt- oder Dienstleistungsbezeichnung einzusetzen.

Dabei darf die Nutzung des Markenzeichens nicht nur nicht "gewerblich", sondern nicht einmal "geschäftsmäßig" sein. Das heißt, sie darf nicht zur Bewerbung eines Dienstes genutzt werden, der auch "gewerblich angeboten werden könnte".
Ein Youtube-Kanal zu Gaming könnte gewerblich angeboten werden, damit darfst du alleine vom Markenrecht her, das Logo schon nicht verwenden.

(Praxis-Tipp zum Markenrecht: Frage dich vorher immer mit logischem Menschenverstand: "Könnte ich dadurch, dass ich das logo benutze, mit dem Markeninhaber verwechselt werden? Oder könnte es dadurch so aussehen, als würde ich in seinem Auftrag handeln?" Wenn ja: dann darfst du das Markenzeichen nicht verwenden)

Ob die Logo-Verwendung auch Urheberrechte verletzt, ist deswegen nur noch zweitrangig. Nehmen wir einmal an, das Logo erreicht die notwendige Schöpfungshöhe, und ist urheberrechtlich geschützt. (wo ich mir bei diesem Logo 99% sicher bin)

In dem Falle darfst du es nicht veröffentlichen. Und im Gegensatz zu Lord Prodigys Meinung ist dabei auch nicht relevant, ob du es gewerblich oder privat nutzt. Denn §12 UrhG verbietet schon das bloße "Veröffentlichen" und nicht erst das "Verwerten" urheberrechtlich geschützter Inhalte, ohne Erlaubnis des Rechteinhabers.

Und bevor du fragst: Ja das gilt auch, wenn du das Logo "nur" im Internet veröffentlichst. (UrhG §19a)

Ich kann dich und haikoko zwar beruhigen: Der Artikel §106 UrhG existiert zwar. Er wird in der Rechtsprechung aber so gut wie nie angewendet. Vor Gefängnisstrafen brauchst du deswegen keine Angst zu haben. Sehr wohl aber vor Abmahnungen und vor allem vor Sperrungen deines Kanals bei Youtube.

Ich persönlich würde das nicht riskieren und mir lieber ein anderes Proflbild suchen.