Darf Hausverwaltung Eigentümerbeschluss ändern?

3 Antworten

Von der Hausverwaltung bitte einmal die "Beschlusssammlung" anfordern. Das ist NICHT das Protokoll der ETV, sondern ein separates Dokument, in dem alle Beschlüsse der ETG notiert werden müssen (gesetzliche Verpflichtung).

Im Regelfall führt der Verwalter die Beschluss-Sammlung. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder führt die Sammlung nicht ordnungsgemäß, ist dies regelmäßig ein wichtiger Grund für seine Abberufung, so § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG.

In welcher Form der Verwalter die Beschluss-Sammlung führt, steht ihm frei. Die Sammlung kann zum Beispiel schriftlich in einem Ordner, aber auch elektronisch in einer Computerdatei oder mithilfe einer Hausverwaltungssoftware geführt werden. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt es sich, sie mittels EDV zu führen.

Das muss rein:

In die Beschluss-Sammlung sind aufzunehmen:

  • Beschlüsse, die in Eigentümerversammlungen gefasst wurden; auch solche, mit denen ein Antrag abgelehnt wird. Nur Geschäftsordnungsbeschlüsse, die mit Ende der Versammlung erledigt sind, müssen nicht erfasst werden.
  • Umlaufbeschlüsse.
  • Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen nach § 43 WEG einschließlich der Entscheidung über die Prozesskosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit.

Jeder Eigentümer kann die Vorlage der Sammlung anfordern, ganz ohne Grund.

Nach aktueller Rechtsprechung ist diese binnen 1 Wochen nach ETV aktuell zu halten.

=> mal nachlesen wie der ETG-Beschluss im Protokoll und in der Beschlusssammlung textlich erfasst wurden.

Generell: Die Hausverwaltung bei der nächste ETV NICHT entlasten. Einen Anspruch darauf hat die HV sowieso nicht. Man verzichtet als ETG "lediglich" darauf, jedwede Rechte geltend zu machen (warum man das auch immer tun sollte)

Zum Fall: Die HV muss den Zaun gem. Beschluss herrichten lassen. Sie kann den Beschluss auch nicht anpassen.

Nein - definitiv nicht. Es wäre hilfreich zu wissen, warum die HV diese Änderung gemacht hat. Aber hier haftet wohl die HV für die Mehrkosten (und den Rückbau/Anpassung)

..... nein, dafür wäre auch zuständig der Verwalter.