Darf ein/e Schuldirektor/in den Schulranzen eines Schülers kontrollieren?

5 Antworten

Sie darf nicht reinschauen ohne Einverständnis des Schülers.

Das Durchsuchen von pers. Sachen bedingt hoheitliche Rechte und einen konkreten Verdachtsmoment.

Sie hätte die Cops rufen müssen, wenn der Schüler nicht bereit gewesen wäre den Rucksack zu öffnen.

Schuldirektoren und -direktorinnen haben hoheitliche Rechte und Pflichten, deshalb sind sie auch immer verbeamtet.

Deshalb darf bei begründeten Verdacht der Schulranzen durch diese durchsucht werden, durch "normale" Lehrer und Lehrerinnen jedoch nicht.

ja, darf sie, warum sollte sie als Aufsichtsperson so etwas auch nicht dürfen. Er darf sich verweigern, jedoch bei begründetem Verdacht (sonst hätte sie es nicht gemacht) darf sie auch die Polizei rufen habe ich gehört

Es gab aber keinen begründetetn verdacht und der schüler wurde nicht nach seinem Einverständnis gefragt

@FazOP

und das weisst du woher, das kein begründeter Verdacht vorlag ?

ja, darf sie

Nein darf sie nicht.

Lehrer und Schuldirektoren haben keine hoheitlichen Rechte!

@kevin1905

Die Schule gehört zur Hoheitsverwaltung!

@carlo10702

Ich wiederhole für Interlligenzverweigerer und Lernunwillige:

Lehrer und Schuldirektoren haben keine hoheitlichen Rechte!
@kevin1905

Da irrst du gewaltig.

@carlo10702

Dann präsentiere mir entsprechende Gesetzestexte oder Entscheidungen der Gerichte.

Kannst du das nicht, gib Ruhe!

@kevin1905

Nach den Schulgesetzen der Länder und diese  als Teil des besonderen Verwaltungsrechtes befinden sich Schulorgane und Schüler in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sog. besonderes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis., wie auch Beamte, Strafgefangene und Asylbewerber. Der Unterricht selbst ist schlicht hoheitliches Handeln. Verweise und ähnliche Schulstrafen, Benotungen bzw. die dann entstehenden Schulzeugnisse , Schulaufnahmeentscheidungen oder Schulverweisungen sind Verwaltungsakte und dann auch beim Verwaltungsgericht anfechtbar . Nachdem der Schulbetrieb öffentlich-rechtlich ist, ist infolge auch das Hausrecht öffentlich-rechtlicher Natur . Begründete Sicherheitsmaßnahmen auf dem Schulgelände und da kann auch einmal bei begründetem  Verdacht eine Durchsuchung des Schulranzens notwendig sein (siehe  Bedrohungslage bei Waffen, Messer u.ä.)  sind dem öffentlich-rechtlichem Hausrecht des Schulleiters oder des beauftragten Lehrers zuzuordnen und sind dann im Vollzug hoheitliche Maßnahmen. 

@carlo10702

Es fehlt nach wie vor die Quellenangabe...

Lehrer und Eltern sind allmächtig ....

Ne so funktioniert das nicht einfach...ein Mensch hat ein Grundrecht auf seine Besitztümer und Privatsshäre

Grundsätzlich nein, außer er gibt sein Einverständnis oder es besteht ein begründeter Verdacht

1. Gab es keinen begründetetn verdacht

2. Es wurde nicht nach seinem Einverständnis gefragt