Darf eine 17-jährige nachts auf die kleinen Geschwister aufpassen?

12 Antworten

Nein, da sie selbst noch minderjährig ist.

Arbeiten beziehungsweise „Gefallen” sind im familiären Umfeld zulässig,solange sie nicht mehr als 8stunden täglich,nicht zwischen 18 -7 Uhr getätigt werden und als Gefälligkeit betrachtet werden können. Dies ist hier nicht gegeben, die 17jährige braucht auch ihre Ruhe nachts und die darf sie auch haben. Rechtlich sehr dünnes Eis, und menschlich eine Katastrophe! Entweder besorgt man sich eine andere person die das darf und angemeldet ist und volljährig man regelt das anders(selbst zu hause bleiben) oder man bekommt einfach keine Kinder wenn man kein Bock hat sich um sie zu kümmern.

Gegen einmal am WE auf Geschwister aufpassen spricht nichts nur wenn es ein Dauerzustand ist unterhalten wir uns hier strafrechtlich auf ganz anderem Terrain.

  • Verletzung der Fürsorge&Erziehungspflicht

( §171STGB )

  • Kindeswohlgefährdung
  • Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz(JuASG)

In meiner Kindheit haben die größeren Geschwister immer auf die kleineren aufgepaßt. Warum soll das heute nicht mehr funktionieren?

Wo ist das Problem? Wenn es ein vernünftiges Mädel ist, besser als irgend jemand fremdes,wovor ja viel auch nicht zurückschrecken!

Sie ist sehr veranwotungs voll und lieb ihre geschwister aber macht die mutter sich nicht strafbar

@spang

Warum sollte sie sich strafbar machen? Wogegen sollte sir verstoßen?

Indem sie ihre 17jaehrige Tochter häufig auf ihre Geschwister aufpassen lässt zum Beispiel. Da sind mehrere kritische Punkte...

ja sicher , warum nicht!!! Mit 17 darf bzw. sollte man ja auch schon im Berufsleben stehn!!! Und manche Mädchen bekommen mit 14-15 schon eigene Kinder und die Kindermädchen sind ja auch nicht viel älter!!! Also da brachst du dir keine Sorgen machen!! Oder sie ist ein Mensch den man keine Kinder Anvertrauen kann!! Aber dann ist sie auch mit 30 noch nicht so weit!!!

Meine großen Söhne passen hin und wieder auch mal auf ihre jüngeren Geschwister auf. Wo ist das Problem?

das kleine Wörtchen sagt alles... Hin und wieder ist ok. Geht es um eine längerfristige Übertragung der Aufsichtspflicht, ist dies nicht zulässig