Darf ich meine 14-jährige Tochter eine Woche lang alleine zu Hause lassen?

11 Antworten

Das darfst du. Für die Erfüllung der Aufsichtspflicht ist entscheidend, dass du deiner Tochter aufgrund ihres Verhaltens zutrauen kannst, diese Woche allein zu bewältigen.

Es gibt kein Gesetz, welches regelt, ab wann man Kinder/ Jugendliche alleine lassen darf - und das ist auch sinnvoll. Kinder verhalten sich höchst unterschiedlich. Meine älteste Tochter hätte ich in diesem Alter unbesorgt eine Woche allein lassen können, ihre Zwillingsbrüder hingegen auf keinen Fall. Die waren dazu erst mit 16 Jahren in der Lage.

Was du sicherstellen solltest, ist eine zuverlässige Anlaufadresse, die auf jeden Fall immer erreichbar und im Notfall schnell vor Ort ist.

Unvorhergesehene Dinge können eine 14-Jährige ganz schnell aus der Fassung bringen, und dann ist Unterstützung wichtig.

Gesetzliche Regelung der Aufsichtspflicht

Wenn eine Person gesetzlich gegenüber minderjährigen Kindern zur Aufsicht verpflichtet ist, so haftet er gemäß § 832 BGB für Schäden, die während der Zeit seiner Aufsicht die Kinder einem Dritten zugefügt haben. Ausnahme hierbei besteht, wenn der Aufsichtspflichtige beweisen kann, dass der entstandene Schaden eingetreten ist, obwohl er seine Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt hat.

Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften Kinder gemäß § 828 BGB grundsätzlich nicht. Sollte den Eltern eine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, so müssen diese für den entstandenen Schaden haften – anderenfalls nicht. Ein Kind muss nicht ständig von seinen Eltern bewacht, sondern nur im gebotenen Rahmen beaufsichtigt werden [AG Bonn, 14.03.2011, 104 C 444/10]. Liegt allerdings eine grobe Aufsichtspflichtverletzung seitens der Eltern vor, müssen sie für den dadurch entstandenen Schaden in Haftung treten [LG Bielefeld, 18.10.2006, 21 S 166/06].

Zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr sind Kinder voll haftungspflichtig, sofern sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Generell gilt, dass die Eigenverantwortung der Kinder mit zunehmendem Alter steigt, während die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten gleichzeitig sinkt.

Eine Sonderregelung besteht für die Teilnahme am Straßenverkehr:

Kinder, die das siebente Lebensjahr, aber nicht das 10. vollendet haben, müssen nur dann für einen bei einem Unfall mit einer Schwebebahn, Schienenbahn oder einem Kraftfahrzeug entstandenen Schaden an einer anderen Person haften, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat.

Minderjährige, die das 10. Lebensjahr, aber nicht das 18. vollendet haben, sind gemäß § 828 BGB nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich, wenn sie nicht die für diese Erkenntnis notwendige Einsicht besitzen.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn die aufsichtsführende Person ihren Pflichten nachweislich nicht nachgekommen ist. Ist dies der Fall, können neben strafrechtlichen Konsequenzen auch privatrechtliche entstehen, in erster Linie Schadensersatzansprüche gemäß § 832 BGB. Zusammen mit § 831 BGB ergibt sich eine gesetzliche Regelung, nach der nicht nur derjenige für etwaige Schäden verursacht hat, sondern auch derjenige, der die Verantwortung für diese Person trägt.

Dabei muss aber eindeutig sein, dass die verantwortliche Person ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt hat und dass ein schädigendes Verhalten vorhersehbar gewesen ist [AG München, 01.12.2009, 155 C 16937/09]. Dies beinhaltet auch, dass Eltern beziehungsweise andere aufsichtspflichtige Personen die ihnen anvertrauten Personen nicht permanent überwachen müssen [AG München, 27.06.2007, 322 C 3629/07]. Ebenso wenig können spontane Reaktionen oder Taten von (Klein-) Kindern verhindert werden, die gegebenenfalls zu einer Schädigung eines Dritten führen können. In derartigen Fällen liegt keine Verletzung der Aussichtspflicht vor; die Eltern beziehungsweise andere aufsichtspflichtigen Personen können auch für solch ein Verhalten nicht haftbar gemacht werden [OLG Bamberg, 23.01.2007, 5 U 227/06], [LG Coburg, 29.09.2004, 21 O 395/04].

Anders hingegen ist die Situation, wenn Eltern nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben: deponieren sie beispielsweise Silvesterböller so, dass ihr minderjähriges Kind diese erreichen und an sich nehmen kann, um später damit einem Dritten einen Schaden zuzuführen, liegt eine klare Verletzung der Aufsichtspflicht vor [LG München I, 12.07.2001, 31 S 23681/00]. Somit können die Eltern haftbar gemacht werden. Hätten sie die nachweislich Böller versteckt und ihr Kind hätte sie dennoch gefunden, wäre die elterliche Aufsichtspflicht nicht verletzt worden. Auch dürfen Eltern ihren Kindern nicht erlauben, besagte Silvesterböller selbständig abzubrennen [OLG Schleswig-Holstein, 12.11.1998, 5 U 123/97]. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern direkt daneben stehen oder nicht – die Aufsichtspflicht wird durch diese Handlung verletzt.

Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/aufsichtspflicht-eltern

Ist eine kitzlige Frage, die man nicht nach dem Motto "wird schon gutgehen" schnell beantworten sollte - denn wenn irgendetwas schief läuft, gibt es sehr viel vermeidbaren Ärger.

Zunächst einmal gilt das gleiche wei beim Schulweg von ABC-Schützen: wenn die Eltern aus Erfahrung wissen, daß Ihr Kind sich auf dem Weg sicher bewegt und nicht zu Eskapaden neigt, kann das Kind alleine zur Schule gehen. Sollte trotzdem Unerwartetes passieren, sind die Eltern aufsichtsrechtlich aus dem Schneider.

Wenn Du also aus gesicherter Erfahrung weißt, daß die Tochter die Abwesenheit der Erwachsenen ungebührlich ausnutzt und auch weiß, wie sie sich im Gefahrenfall zu verhalten hat (Feuer, Einbruchsversuch, Fremde an der Haustür etc.), kann das angegangen werden.

Bleibt die Aufsichts- und Fürsorgepflicht, die in diesem Alter durchaus notwendig ist - diese kannst Du nicht einfach an Deine Tochter delegieren, aber auch nicht "da gibt es jemand, der kann im Ernstfall mal schauen". Du mußt eine zuverlässige Person beauftragen, in Deiner Abwesenheit diese Pflichten (auch unaufgefordert durch die Tochter) wahrzunehmen. Das zu regeln, gehört zur Fürsorgepflicht und "ihr bester Freund" ist da kaum der geeignete Ansprechpartner, da er mit 20 sicher volljährig ist, aber nicht als neutrale Respektsperson agieren kann

nein, das dafst du leider nicht.. sie ist ja schul- und aufsichtspflichtig und es ist in deiner gesetzlichen verantwortung das auch zu gewährleisten.

vielleicht kann ja die oma bei ihr übernachten die woche über.. oder sie darf die woche bei einer freundin bleiben.

Ich finde du solltest dich an eine deiner Freundinnen wenden oder an jemanden aus deiner Familie oder von den Nachbarn die täglich (!) nach ihr schaut und du rufst sie am besten morgens und abends an!