Darf ein Inkassounternehmen ( Conkred Inkasso ) jemanden mit Strafanzeige unter Druck setzen?

15 Antworten

Raten können die viel, tun wenig außer Briefe schreiben. Betrug ist eine Vorsatzhandlung. Der Staatsanwalt müsste, sofern er Ermittlungen aufnimmt, nachweisen, dass dein Klient nie Interesse hatte überhaupt zu zahlen.

Klärung ob nur betrieben oder abgetreten verschafft die Anforderung der Legitimation im Original (keine Kopien akzeptieren).

  • Entweder eine Gläubigervollmacht nach § 174 BGB oder
  • eine Abtretungserklärung nach § 410 BGB.

Sollten wir innerhalb der Frist keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir unserer Mandatschaft anraten eine Strafanzeige wegen Betruges bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen Sie einzureichen.

So geschrieben ist es weder Nötigung noch Erpressung. Hiermit wird lediglich aufgefordert Stellung zu nehmen.

Bezüglich der Abtretung weiß wahrscheinlich der Gläubiger nicht was er konkret mit dem Vorgang gemacht hat. Es gibt hier offenen Abtretungen und verdeckte Abtretungen (Zession). Welche Form hier gewählt wurde ist wohl so nicht zu klären. Hier sollte zunächst einmal schriftlich nachgefragt werden wer denn hier Forderungsinhaber ist und es sollte dann auch eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden wenn die Forderung nicht abgeteten oder Verkauft wurde.

Im Übrigen dürfte ja auch klar sein, dass Strafanzeige nur vom Geschädigten selbst erstellt werden kann. Kein Inkassounternehmen kann hier bei einer fremden oder ehemals fremden Angelegneheit Strafanzeige erstellen. Immer nur der Geschädigte.

In wie fern sollte den hier von einem Betrug die Rede sein? Außerdem sollte geklärt werden WER Forderungsinhaber ist (ggf. per Vollmacht). Gab es bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid? Gegen diesen ggf. innerhalb der EInspruchsfrist die Forderung zurückweisen, sofern berechtigt und belegbar.

Eine Strafanzeige würde ich eher gelassen entgehen sehen - es sei denn es war tatsächlich ein Betrugsversuch - aber hier hast du leider nichts geschrieben welche Umstände zu grunde liegen. Es fehlen hier einfach die Details um genauer dazu Stellung zu nehmen.

Das ist definitiv keine Erpressung oder Nötigung.

§ 240 Abs 2 StGB: Rechtswidrig ist die Tat, wenn die [...] Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (So auch § 253 Abs. 2 StGB).

Eine Strafanzeige kann man nicht als verwerflich ansehen. Es soll damit zwar Druck aufgebaut werden um eine Zahlung zu erwirken, dennoch ist dieses Verhalten m. E. nicht strafbar. Anders läge der Fall, wenn sie reingeschrieben hätten "Sonst schicken wir Schläger vorbei.".

Zusätzlich müsste sich das Inkassobüro oder der Gläubiger bei der Erpressung ja zu Unrecht bereichern wollen. Anscheinend gibt es ja irgendeine Forderung gegen deinen Klienten, oder?

Jedoch könnte eine Strafanzeige gg. deinen Klienten wg. Betruges (evtl. in Form des sog. "Eingehungsbetruges") auf fruchtbaren Boden fallen. Aber dafür gibt es hier zu wenige Angaben.

Auch ein Gläubiger mit einer Forderung gegen einen Schuldner darf mit einer Klage drohen, er darf auch, nachdem seine Forderung tituliert ist, mit dem Gerichtsvollzieher drohen, wenn der Schuldner sich immer noch weigert die Forderung zu befriedigen.

Wer behauptet Gläubiger zu sein (daher auch das Wort: Ich glaube eine Forderung zu haben), muss diese Tatsache auch beweisen können. Forderungen können grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden. Wenn der Schuldner in Unkenntnis einer Abtretung an den alten Gläubiger zahlt, dann wird er dennoch von seiner Leistungspflicht befreit.

whiteTree  12.10.2012, 17:13

Werden mit der Drohung illegitime Ziele verfolgt, etwa schriftliche Anerkenntnisse oder Zahlungen (insbesondere von überhöhten Zusatzforderungen), kann es gut sein, dass Nötigung oder Erpressung vorliegen.

Eingehungsbetrug kann nur gegeben sein, wenn jemand wissentlich etwas bestellt hat, ohne je bezahlen zu wollen oder zu können. Strittige Forderungen, Zahlungsverzüge oder kurzfristige Zahlungsunfähigkeit (z.B. wg. Arbeitslosigkeit) fallen nicht darunter!

Typischer Eingehungsbetrug ist z.B., wenn man schon Privatinsolvenz oder Eidesstattliche Versicherung hat und dann noch für einige 1000€ eine neue Möbelgarnitur bestellt.

elmundoesloco  13.10.2012, 21:19
@whiteTree

Ich habe selbst schon einem Schuldner mit dem Gerichtsvollzieher gedroht, sollte er meinem Zahlungsverlangen nicht nachkommen. Natürlich hatte ich eine titulierte Forderung. Meines Erachtens kann die Drohung mit einem legitimen Mittel nur dann eine Nötigung oder Erpressung darstellen, wenn es offensichtlich ist das man selbst weiß, dass diese Forderung nicht besteht (bspw. hab ich mal einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid gegen irgendjemanden in Deutschland beantragt mit dem man noch nie etwas zu tun hatte). Ansonsten würde ja 16 StGB greifen und eine fahrlässige Erpressung oder Nötigung gibt es nicht.

Was ein Eingehungsbetrug ist weiß ich, dass brauchst mir nicht zu erklären. Wie sagte einer unserer Dozenten mal (in den wenigen Vorlesungen in denen ich war): Jetzt wisst ihr ja, dass man nicht einfach mal ohne Geld saufen gehen kann. ;)

Grenzwertig, aber gut möglich, dass ein Richter das als strafrechtlich relevant sieht , oder auch ein Zivilrichter als unterlassungspflichtige, rechtswidrige Drohung! Strafanzeige erstattet man, wenn man meint, es sei eine Straftat passiert! Sie vom Verhalten des Gegenübers abhängig zu machen tendiert sehr in Richtung Nötigung, wenn damit Geld gefordert wird, Erpressung.

Es gab schon etliche Urteile, wo Inkassos schon (zivilrechtlich) zur Unterlassung verurteilt wurden, weil sie nötigende Formulierungen versendet haben (Strafanzeige, Drohung mit Schufaeintrag, Pfändung usw.)